Lieferung von Sportartikeln und Sportzubehör für verschiedene Sportbereiche
- Status
- Offen
- Angebotsfrist
- 07.10.2026, 12:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Auftragswert
- 3.249.600 EUR
- Lose
- 6
- Auftraggeber
- Land Berlin, vertreten durch das Landesverwaltungsamt BerlinProfil ansehen
- Erfüllungsregion
- Berlin, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Lieferleistung · Rahmenvereinbarung
- Veröffentlicht
- 08.09.2026
- Bekanntmachungsnummer
- 619131-2026
- Verfahrensnummer
- 01e97815-c7c8-4124-8c89-b569ec5092c8
- CPV-Codes
- 37000000 · Musikinstrumente, Sportgeräte, Spiele, Spielwaren, Handwerks- und Kunstbedarf sowie Zubehör
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Kurzbeschreibung
Das Land Berlin, vertreten durch das Landesverwaltungsamt Berlin, beschafft Sportartikel und Sportzubehör in sechs Losen. Der Umfang umfasst unter anderem Ballschränke, Transportwagen, Matten, Tore, Netze, Bälle sowie Ausrüstung für Schwimmen, Kraftsport, Boxen, Tischtennis und weitere Sportarten. Der geschätzte Gesamtwert beträgt 3.249.600 Euro für die Region Berlin; Angebote können bis zum 7. Oktober 2026 um 10:00 Uhr (koordinierte Weltzeit) eingereicht werden.
KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.
Leistungsbeschreibung
Lieferung von Sportartikeln
Leistungen nach Losen (6)
LOT-0001 · Ballschränke Transportwagen Aufbewahrung364.800 EUR
Lieferung von Sportartikeln
Frist: 07.10.2026, 02:00 (Europe/Berlin)
LOT-0002 · Matten und Entspannung412.800,04 EUR
Lieferung von Sportartikeln
Frist: 07.10.2026, 02:00 (Europe/Berlin)
LOT-0003 · Tore Netze Zubehör124.800 EUR
Lieferung von Sportartikeln
Frist: 07.10.2026, 02:00 (Europe/Berlin)
LOT-0004 · Schwimmen Kraftsport Boxen Tischtennis Gruppensport542.400 EUR
Lieferung von Sportartikeln
Frist: 07.10.2026, 02:00 (Europe/Berlin)
LOT-0005 · Bälle604.800 EUR
Lieferung von Sportartikeln
Frist: 07.10.2026, 02:00 (Europe/Berlin)
LOT-0006 · Einzelsport und diverses Sportzubehör1.200.000 EUR
Lieferung von Sportartikeln
Frist: 07.10.2026, 02:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
Ein Unternehmen muss zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß §123 Absatz 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuches (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuches (kriminelle Vereinigungen im Ausland). // Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen in diesem Sinne eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie für dieses Unternehmen bei der Führung der Geschäfte als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen muss zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß §123 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuches (terroristische Vereinigungen im Ausland). // Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen in diesem Sinne eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie für dieses Unternehmen bei der Führung der Geschäfte als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen muss zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß §123 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen oder wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte). // Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen in diesem Sinne eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie für dieses Unternehmen bei der Führung der Geschäfte als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen muss zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß §123 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuches (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, oder wegen einer Straftat nach § 264 des Strafgesetzbuches (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in deren Auftrag verwaltet werden. // Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen in diesem Sinne eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie für dieses Unternehmen bei der Führung der Geschäfte als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen muss zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß §123 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), §108f des Strafgesetzbuches (unzulässige Interessenwahrnehmung), den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) oder Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr). // Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen in diesem Sinne eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie für dieses Unternehmen bei der Führung der Geschäfte als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen muss zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß §123 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach den §§ 232, 233a Absatz 1 bis 5, den 232b bis 233a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). // Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen in diesem Sinne eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie für dieses Unternehmen bei der Führung der Geschäfte als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen muss zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 123 Absatz 4 GWB ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder die Verletzung der aufgeführten Verpflichtungen auf sonstige Weise durch den Auftraggeber nachgewiesen wird. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn nachgewiesen wird, dass diese den Verpflichtungen dadurch nachgekommen sind, dass die Zahlung vorgenommen oder sie sich zur Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet haben. Ein Unternehmen muss zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 123 Absatz 4 GWB ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts-oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder die Verletzung der aufgeführten Verpflichtungen auf sonstige Weise durch den Auftraggeber nachgewiesen wird. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn nachgewiesen wird, dass diese den Verpflichtungen dadurch nachgekommen sind, dass die Zahlung vorgenommen oder sie sich zur Zahlung der Steuern und Abgaben einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet haben. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oder sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein dem Insolvenzverfahren vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 GWB wird diesbezüglich entsprechend angewendet. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Gemäß § 21 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) sollen Bewerber von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht. // Gemäß § 98c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) können öffentliche Auftraggeber einen Bewerber oder einen Bieter vom Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag ausschließen, wenn dieser oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter nach § 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) mit einer Geldbuße von wenigstens Zweitausendfünfhundert Euro rechtskräftig belegt worden ist oder nach den §§ 10, 10a oder 11 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist. // Öffentliche Auftraggeber sollen gemäß § 21 SchwarzArbG einen Bewerber oder Bieter bis zu einer Dauer von drei Jahren ausschließen, wenn dieser oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, §§ 10 bis 11 SchwarzArbG, § 404 Absatz 1 oder 2 Nummer 3 SGB III, §§ 15, 15a, 16 Absatz 1 Nummer 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) oder § 266a Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden ist. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht. // Gemäß § 19 Mindestlohngesetz (MiLoG) sollen Bewerber von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden sollen, die wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. // Bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 GWB sollen Unternehmen, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) mit einer Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 LkSG belegt worden sind, von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrags ausgeschlossen werden. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Die ausschreibende Stelle behält sich vor, Prüfzertifikate sowie Nachweise über DIN EN Normen oder TÜV/GS -Zeichen unter Setzung einer Frist nachzufordern. // Bestätigungen Dritter und sonstige Urkunden müssen elektronisch beigefügt werden. Die Vergabestelle ist berechtigt, bei Bedenken hinsichtlich der Eignung der Bietenden/der Bietergemeinschaft die Vorlage von Originalen oder weiteren Unterlagen zu verlangen. Dieses können insbesondere ein Bundes- oder Gewerbezentralregisterauszug sein. // Der Auftraggeber wird für Bietende, die den Zuschlag erhalten sollen, eine Abfrage bei dem Wettbewerbsregister und der EU-Sanktionsliste durchführen. // Angebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, werden ausgeschlossen.
Wie wird das Angebot bewertet?
LOT-0001 · Ballschränke Transportwagen Aufbewahrung
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LOT-0002 · Matten und Entspannung
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LOT-0003 · Tore Netze Zubehör
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LOT-0004 · Schwimmen Kraftsport Boxen Tischtennis Gruppensport
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LOT-0005 · Bälle
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LOT-0006 · Einzelsport und diverses Sportzubehör
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Vergabeunterlagen
22 Dateien laut Portal · Stand 08.09.2026| Leistungsverzeichnis | - | |
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Anforderungen
Ein Unternehmen muss zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß §123 Absatz 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuches (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuches (kriminelle Vereinigungen im Ausland). // Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen in diesem Sinne eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie für dieses Unternehmen bei der Führung der Geschäfte als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen muss zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß §123 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuches (terroristische Vereinigungen im Ausland). // Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen in diesem Sinne eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie für dieses Unternehmen bei der Führung der Geschäfte als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen muss zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß §123 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen oder wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte). // Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen in diesem Sinne eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie für dieses Unternehmen bei der Führung der Geschäfte als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen muss zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß §123 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuches (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, oder wegen einer Straftat nach § 264 des Strafgesetzbuches (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in deren Auftrag verwaltet werden. // Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen in diesem Sinne eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie für dieses Unternehmen bei der Führung der Geschäfte als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen muss zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß §123 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), §108f des Strafgesetzbuches (unzulässige Interessenwahrnehmung), den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) oder Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr). // Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen in diesem Sinne eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie für dieses Unternehmen bei der Führung der Geschäfte als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen muss zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß §123 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach den §§ 232, 233a Absatz 1 bis 5, den 232b bis 233a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). // Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen in diesem Sinne eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie für dieses Unternehmen bei der Führung der Geschäfte als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen muss zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 123 Absatz 4 GWB ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder die Verletzung der aufgeführten Verpflichtungen auf sonstige Weise durch den Auftraggeber nachgewiesen wird. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn nachgewiesen wird, dass diese den Verpflichtungen dadurch nachgekommen sind, dass die Zahlung vorgenommen oder sie sich zur Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet haben. Ein Unternehmen muss zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 123 Absatz 4 GWB ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts-oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder die Verletzung der aufgeführten Verpflichtungen auf sonstige Weise durch den Auftraggeber nachgewiesen wird. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn nachgewiesen wird, dass diese den Verpflichtungen dadurch nachgekommen sind, dass die Zahlung vorgenommen oder sie sich zur Zahlung der Steuern und Abgaben einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet haben. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oder sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein dem Insolvenzverfahren vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 GWB wird diesbezüglich entsprechend angewendet. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Gemäß § 21 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) sollen Bewerber von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht. // Gemäß § 98c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) können öffentliche Auftraggeber einen Bewerber oder einen Bieter vom Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag ausschließen, wenn dieser oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter nach § 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) mit einer Geldbuße von wenigstens Zweitausendfünfhundert Euro rechtskräftig belegt worden ist oder nach den §§ 10, 10a oder 11 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist. // Öffentliche Auftraggeber sollen gemäß § 21 SchwarzArbG einen Bewerber oder Bieter bis zu einer Dauer von drei Jahren ausschließen, wenn dieser oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, §§ 10 bis 11 SchwarzArbG, § 404 Absatz 1 oder 2 Nummer 3 SGB III, §§ 15, 15a, 16 Absatz 1 Nummer 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) oder § 266a Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden ist. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht. // Gemäß § 19 Mindestlohngesetz (MiLoG) sollen Bewerber von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden sollen, die wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. // Bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 GWB sollen Unternehmen, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) mit einer Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 LkSG belegt worden sind, von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrags ausgeschlossen werden. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Die ausschreibende Stelle behält sich vor, Prüfzertifikate sowie Nachweise über DIN EN Normen oder TÜV/GS -Zeichen unter Setzung einer Frist nachzufordern. // Bestätigungen Dritter und sonstige Urkunden müssen elektronisch beigefügt werden. Die Vergabestelle ist berechtigt, bei Bedenken hinsichtlich der Eignung der Bietenden/der Bietergemeinschaft die Vorlage von Originalen oder weiteren Unterlagen zu verlangen. Dieses können insbesondere ein Bundes- oder Gewerbezentralregisterauszug sein. // Der Auftraggeber wird für Bietende, die den Zuschlag erhalten sollen, eine Abfrage bei dem Wettbewerbsregister und der EU-Sanktionsliste durchführen. // Angebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, werden ausgeschlossen.
Änderungen und Bieterfragen
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| H&Hildebrandt & Bartsch GmbH&Co.KG | Dahlewitz | 3 | 3 | 01.10.2025 | 11,8 Mio. € | stabil |
| LGLindemann GmbH & Co. KG | Berlin | 2 | 2 | 07.02.2026 | 16,9 Mio. € | steigend |
| N-Niendorf - Fachhandel für Reinigungsmittel und Hygienebedarf GmbH | Gera | 2 | 2 | 01.10.2025 | 5,2 Mio. € | stabil |
| LPLindemann Projekt.net GmbH & Co. KG | Berlin | 2 | 2 | 05.08.2024 | 1,9 Mio. € | stabil |
| KSKehr Sport GmbH | Zschopau | 2 | 0 | 28.07.2026 | 73 Tsd. € | steigend |
Wer schreibt solche Vergaben aus?
Regionen: Berlin (116) · Bayern (31) · Mecklenburg-Vorpommern (27) · Nordrhein-Westfalen (23) · Brandenburg (11) · Sachsen (10)| LBLand Berlin, vertreten durch das Landesverwaltungsamt Berlin | Berlin | 32 | 27.07.2026 |
| LBLandessportbund Berlin e.V. | - | 23 | 28.08.2026 |
| PBPolizei Berlin | Berlin | 14 | 28.08.2026 |
| BFBundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr | Bonn | 8 | 05.02.2026 |
| LBLand Berlin – Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin (SILB) c/o BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH | Berlin | 6 | 12.08.2026 |
| S|SBH | Schulbau Hamburg | Hamburg | 6 | 26.06.2026 |
| BBBw Bekleidungsmanagement GmbH | Köln | 6 | 10.06.2026 |
| LBLand Berlin vertreten durch Bezirksamt Lichtenberg von Berlin | Berlin | 6 | 15.05.2026 |
Laufende Rahmenverträge
bundesweit- Möbel, Spielwaren und Bastelmaterial für städtische KindertageseinrichtungenDusyma Kindergartenbedarf GmbH +1 weitereStadt Erlangen - Amt 51Erlangen, Deutschland1,4 Mio. €Neuausschreibung erwartet ca. Q1 2027 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet28.05.2024noch 10 Monate31.07.2027
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Land Berlin, vertreten durch das Landesverwaltungsamt Berlin
Aktiv seit 2023 · 38 VerfahrenLeistungsbereiche
Top 5 nach VerfahrenErfüllungsorte
nach VerfahrenBisherige Auftragnehmer
Zuschläge dieses Auftraggebers, alle Leistungsbereiche| H&Hildebrandt & Bartsch GmbH&Co.KG | 3 | 01.10.2025 | 11,8 Mio. € |
| LGLindemann GmbH & Co. KG | 2 | 07.02.2026 | 16,9 Mio. € |
| N-Niendorf - Fachhandel für Reinigungsmittel und Hygienebedarf GmbH | 2 | 01.10.2025 | 5,2 Mio. € |
| LPLindemann Projekt.net GmbH & Co. KG | 2 | 05.08.2024 | 1,9 Mio. € |
| IBInterstuhl Büromöbel | 1 | 29.06.2026 | 6,5 Mio. € |
| SGSOFTLINE-Schaum GmbH & Co. KG | 1 | 17.03.2026 | 6 Mio. € |
| NSNowy Styl Deutschland GmbH | 1 | 07.02.2026 | 7,9 Mio. € |
| I-igefa - Hildebrandt und Bartsch GmbH und Co. KG | 1 | 09.01.2026 | 3,7 Mio. € |
Laufende Rahmenverträge
nach voraussichtlichem Vertragsende- Künstler- und Bastelmaterialien für Berliner Schulen und Kindergärtenboesner GmbH +2 weitereLand Berlin, vertreten durch das Landesverwaltungsamt BerlinBerlin, Deutschland3,4 Mio. €Neuausschreibung erwartet ca. Q1 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet01.10.2025läuft aus30.09.2026
- Lieferung von Reinigungsmitteln, Wasch- und Spülmitteln, Reinigungsgeräten sowie Besen und Bürstenigefa - Hildebrandt und Bartsch GmbH und Co. KGLand Berlin, vertreten durch das Landesverwaltungsamt BerlinBerlin, Deutschland3,7 Mio. €Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet09.01.2026noch 3 Monate31.12.2026
- Lieferung von Traversenbänken aus StahlblechGSM Sella GmbHLand Berlin, vertreten durch das Landesverwaltungsamt BerlinBerlin, Deutschland485 Tsd. €Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet28.02.2025noch 3 Monate31.12.2026
- Lieferung von Matratzen und MatratzenbezügenSOFTLINE-Schaum GmbH & Co. KGLand Berlin, vertreten durch das Landesverwaltungsamt BerlinBerlin, Deutschland6 Mio. €Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet17.03.2026noch 4 Monate31.01.2027
- Lieferung von Büromöbeln, Raumteilern, Akustikkabinen und StehleuchtenNowy Styl Deutschland GmbH +1 weitereLand Berlin, vertreten durch das Landesverwaltungsamt BerlinBerlin, Deutschland7,9 Mio. €Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet07.02.2026noch 4 Monate31.01.2027
- Lieferung von Drehstühlen für das Land BerlinInterstuhl BüromöbelLand Berlin, vertreten durch das Landesverwaltungsamt BerlinBerlin, Deutschland6,5 Mio. €Neuausschreibung erwartet ca. Q4 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet29.06.2026noch 9 Monate30.06.2027
Letzte Verfahren
neueste zuerst · Zuschlagsempfänger, wo veröffentlicht| 08.09.2026 | Lieferung von Sportartikeln und Sportzubehör für verschiedene Sportbereiche | Offen | - | 3,2 Mio. € |
| 28.07.2026 | Postdienstleistungen für die Berliner Verwaltung | Offen | - | 101,7 Mio. € |
| 27.07.2026 | Lieferung von Schulausstattungen (Werkraummöbel und Tafeln) | Offen | - | 2,6 Mio. € |
| 07.07.2026 | Lieferung von Drehstühlen für das Land Berlin | Vergeben | IBInterstuhl Büromöbel | 6,5 Mio. € |
| 24.06.2026 | Lieferung von Drogerieartikeln (Küchen- und Toilettenbedarf) | Offen | - | 244 Tsd. € |
| 16.06.2026 | Lieferung von Briefumschlägen | Offen | - | 1,4 Mio. € |
| 04.05.2026 | Lieferung von Küchenbedarf (Geschirr, Töpfe und Servierwagen) | Offen | - | 1,9 Mio. € |
| 22.04.2026 | Bürostühle (Drehstühle) | Offen | - | 3,2 Mio. € |
| 13.04.2026 | Bundesweite Postzustellungsaufträge ab Berlin | Offen | - | 2,7 Mio. € |
| 22.01.2026 | Postzustellung mit Abholung, Frankierung und Sortierung in Berlin | Offen | - | 4,3 Mio. € |
| 14.01.2026 | Lieferung von Elektrohaushaltsgeräten wie Kühlgeräten, Waschmaschinen und Herden | Offen | - | 5,9 Mio. € |
| 15.12.2025 | Lieferung von Schulmöbeln und Schulausstattungen | Offen | - | 25 Mio. € |
| 25.11.2025 | Lieferung von Matratzen und Matratzenbezügen | Vergeben | SGSOFTLINE-Schaum GmbH & Co. KG | 6 Mio. € |
| 19.11.2025 | Lieferung von Büromöbeln, Raumteilern, Akustikkabinen und Stehleuchten | Vergeben | NSNowy Styl Deutschland GmbH +1 weitere | 7,9 Mio. € |
| 29.10.2025 | Lieferung von Reinigungsmitteln, Wasch- und Spülmitteln, Reinigungsgeräten sowie Besen und Bürsten | Vergeben | I-igefa - Hildebrandt und Bartsch GmbH und Co. KG | 3,7 Mio. € |
| 20.10.2025 | Lieferung von Holzschalenstühlen und 24-Stunden-Drehstühlen | Offen | - | 1,8 Mio. € |
| 07.10.2025 | Beförderung von Dienstpost und kleineren Bedarfsgütern in Berlin und nach Cottbus | Offen | - | 4 Mio. € |
| 27.06.2025 | Lieferung von Küchenverbrauchs-, Toiletten-, Körperpflege- und Rasierartikeln | Vergeben | N-Niendorf - Fachhandel für Reinigungsmittel und Hygienebedarf GmbH +1 weitere | 1,1 Mio. € |
| 25.06.2025 | Künstler- und Bastelmaterialien für Berliner Schulen und Kindergärten | Vergeben | BGboesner GmbH +2 weitere | 3,4 Mio. € |
| 22.05.2025 | Lieferung von Sicherheitsschuhen | Offen | - | 400 Tsd. € |
| 20.05.2025 | Ersatzbeschaffung von Klapp-, Besucher- und Konferenztischen | Offen | - | 2,8 Mio. € |
| 24.04.2025 | Lieferung verschiedener Dreh-, Polster- und Sitz-Stehstühle | Vergeben | DHDauphin HumanDesign Group GmbH & Co. KG +4 weitere | 19,1 Mio. € |
| 14.04.2025 | Lieferung von Arbeitsschutztextilien und Zubehör mit Nachhaltigkeitsnachweisen | Offen | - | 600 Tsd. € |
| 20.01.2025 | Lieferung von Erste-Hilfe-, Hygiene-, Rettungs- und Pandemieartikeln | Offen | - | 1,6 Mio. € |
| 18.12.2024 | Lieferung von Traversenbänken aus Stahlblech | Vergeben | GSGSM Sella GmbH | 485 Tsd. € |
Welche ähnlichen Ausschreibungen sind offen?
Alle ähnlichen Ausschreibungen anzeigenMobile Sportgeräte
Offen · Frist 28.09.2026
Das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin, beschafft mobile Sportgeräte. Die Leistung ist der Region Berlin zugeordnet; Angaben zu Umfang und Auftragswert liegen nicht vor. Die Angebotsfrist endet am 28. September 2026 um 07:00 Uhr UTC.
71 % ähnlichLieferung von Sportgeräten
00000 Amman · Offen · Frist 30.09.2026
Die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH beschafft Sportgeräte. Weitere Angaben zum konkreten Umfang oder Auftragswert liegen nicht vor; als Region ist DE7 angegeben, der Auftraggeber ist in Amman, Deutschland, aufgeführt. Die Angebotsfrist endet am 30. September 2026 um 10:00 Uhr UTC.
65 % ähnlichLieferung von Sportgeräten für Schulen in Magdeburg
Offen · Frist 01.10.2026
Die Landeshauptstadt Magdeburg beschafft lose Sportgeräte für ihre Schulen. Der Auftrag betrifft eine Lieferung im Stadtgebiet Magdeburg; eine Mengen- oder Wertangabe ist nicht enthalten. Die Angebotsfrist endet am 1. Oktober 2026 um 8:00 Uhr MESZ.
61 % ähnlichLieferung von Sportgeräten
Offen · Frist 01.10.2026
Die Landeshauptstadt München beschafft Sportgeräte; die Ausschreibung wird über die angegebene Vergabestelle in München abgewickelt. Der Leistungsort liegt in der Region München, und die Angebotsfrist endet am 30. September 2026.
55 % ähnlichLieferung und Installation von Sportgeräten für Schulen oder Sportstätten
Dietzenbach · Offen · Frist 19.10.2026
Der Kreis Offenbach, Fachdienst Gebäudewirtschaft, beschafft eine Sprossenwand, eine multifunktionale Kletterleiter, eine schwenkbare Kletterstangenanlage mit vier Plätzen, Klettertaue und eine Multischaukel-Anlage. Außerdem werden zwei Handballtore und sechs Basketballkörbe benötigt. Die Leistung ist der Region Offenbach (NUTS-Code DE71C) zugeordnet und soll innerhalb von 151 Tagen erbracht werden; die Angebotsfrist endet am 19. Oktober 2026 um 11:00 Uhr.
53 % ähnlichLieferung von Sportgeräten für eine Berufsfeuerwehr
Stadt Halle (Saale) · Offen · Frist 25.09.2026
Die Stadt Halle (Saale), Fachbereich Recht, Team Submission, beschafft Sportgeräte für ihre Berufsfeuerwehr. Der genaue Umfang und die Größenordnung sind nicht angegeben. Die Lieferung ist für Halle (Saale) vorgesehen; die Angebotsfrist endet am 25. September 2026 um 10:00 Uhr.
52 % ähnlichEinbau von Sportgeräten
Offen · Frist 25.09.2026
Die Zentrale Beschaffungsstelle des ZV KD Oberland beschafft Einbausportgeräte. Die Leistung ist der Region Bayern zugeordnet; Mengen und Auftragswert sind nicht angegeben. Angebote können bis zum 25. September 2026 um 08:00 Uhr eingereicht werden.
51 % ähnlichEinbau-Sportgeräte für Schulzentrum
Hassfurt · Offen · Frist 25.09.2026
Der Zweckverband Schulzentrum in Haßberge beschafft verschiedene Einbau-Sportgeräte, darunter eine motorische Ballschutznetz-Anlage, Klettertau-Einrichtungen, Ballwurfübungsanlagen und Basketball-Wandgerüste mit entsprechenden Sekundärkonstruktionen. Die Ausschreibung erfolgt im offenen Verfahren mit Zuschlag nach dem Kriterium des niedrigsten Preises. Bewerbungsfrist ist der 25. September 2026.
48 % ähnlichSportgeräte und Schutznetze für die Generalsanierung einer Sporthalle
Wiesbaden · Offen · Frist 13.10.2026
Die WiBau Gesellschaft mbH aus Wiesbaden beschafft Sportgeräte und ein Schutznetz für die Generalsanierung der Sporthalle Biebrich. Der Umfang umfasst unter anderem sechs Basketballkorbanlagen, zwei Kombitore, vier Badminton-Netzanlagen, Klettertaue sowie etwa 1.200 Quadratmeter Schutznetz für die Hallendecke. Die Leistung ist in Wiesbaden (Region DE714) zu erbringen; Angebote müssen bis zum 13. Oktober 2026 um 08:00 Uhr eingereicht werden.
48 % ähnlichLieferung und Montage von Spiel-, Fitness- und Freizeitausstattung
Offen
Die Zentrale Vergabestelle der Gemeinde Elbe-Parey beschafft für einen Standort in der Ortschaft Derben verschiedene Spiel- und Freizeitausstattungen. Vorgesehen sind eine Tischtennisplatte, eine dreitürmige Kletteranlage, eine Fitnessanlage, eine Doppelschaukel, eine Bankgruppe, zwei Einzelbänke und zwei Bolztore. Die Ausführung soll voraussichtlich am 15. Oktober 2026 beginnen, etwa sechs Wochen dauern und bis zum 30. November 2026 abgeschlossen sein.
47 % ähnlichLieferung loser Möblierung für das Sportzentrum Süd
Offen · Frist 22.09.2026
Die Stadt Bad Oeynhausen beschafft über den Kreis Minden-Lübbecke lose Möblierung für die Sanierung und Modernisierung des Sportzentrums Süd. Der Auftrag ist der Region Bad Oeynhausen beziehungsweise dem Kreis Minden-Lübbecke in Nordrhein-Westfalen zugeordnet; eine Mengen- oder Wertangabe ist nicht veröffentlicht. Die Angebotsfrist endet am 22. September 2026 um 06:00 Uhr koordinierter Weltzeit (UTC).
46 % ähnlichTrennvorhänge und Trennnetze für Sporthalle Sportforum Sojus Zwickau
Zwickau · Offen · Frist 30.09.2026
Die Stadtverwaltung Zwickau, Sportstättenbetrieb, schreibt die Lieferung und Montage von Trennvorhängen und Trennnetzen für die Sanierung der Sporthalle im Sportforum Sojus in Zwickau aus. Das Leistungspaket umfasst unter anderem Sportbodenabdeckung, Unterkonstruktionen, drei Trennvorhänge sowie mehrere Ballfangnetze in verschiedenen Größen. Die Ausschreibung erfolgt im offenen Verfahren mit Abgabefrist zum 30. September 2026 und wird ohne EU-Förderung finanziert.
46 % ähnlichSportgeräte für Sporthallensanierung Albert-Einstein-Schule
Hofheim am Taunus · Offen · Frist 23.09.2026
Der Main-Taunus-Kreis schreibt die Beschaffung und Montage von Sportgeräten für die Sanierung der Sporthalle der Albert-Einstein-Schule in Schwalbach am Taunus aus. Die Leistung umfasst unter anderem Hülsenrecke, Sprossenwände, Klettertauanlagen und weiteres Sportgerät. Das Verfahren ist offen, die Bewertung erfolgt allein nach dem Kriterium des niedrigsten Preises, Bewerbungsfrist ist der 23. September 2026.
45 % ähnlichDämm- und Brandschutzarbeiten
Offen · Frist 01.10.2026
Das Land Berlin, Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin, beschafft Dämm- und Brandschutzarbeiten. Der Auftrag ist der Region Berlin (NUTS-Code DE3) zugeordnet und umfasst ein Los. Die Frist für die Einreichung von Angeboten endet am 1. Oktober 2026 um 11:10 Uhr UTC; eine Größenordnung oder ein geschätzter Auftragswert ist nicht angegeben.
45 % ähnlichGerüstbauarbeiten mit Wetterschutzdach und Innengerüsten
Berlin · Offen · Frist 28.09.2026
Das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin, beschafft Gerüstbauarbeiten mit etwa 4.000 m² Gerüsten, einem Wetterschutzdach von rund 840 m² sowie Innengerüsten. Der geschätzte Auftragswert beträgt 560.711,26 Euro; die Ausführung ist in Berlin vorgesehen. Angebote müssen bis zum 28. September 2026 um 09:00 Uhr elektronisch eingereicht werden.
45 % ähnlichLieferung von Feldhockey-, Handball- und Fußballtoren mit Netzen
Frankfurt am Main · Offen · Frist 06.10.2026
Die Stadt Frankfurt am Main, Sportamt, sucht einen Rahmenvertrag über den Kauf und die Lieferung verschiedener Tore und Netze. Beschafft werden Feldhockeytore, Handballtore sowie Jugend-, Wettkampf- und Trainingstore für Fußball, teilweise mit Abspannleinen. Der Leistungsort liegt in Frankfurt am Main; Angebote müssen bis zum 6. Oktober 2026 um 10:00 Uhr eingereicht werden.
45 % ähnlichAusstattung für den Neubau einer Vierfeldsporthalle: Sportboden, Prallschutz und Türen
Lathen · Offen · Frist 09.10.2026
Die Samtgemeinde Lathen beschafft Leistungen für den Neubau einer Vierfeldsporthalle in Lathen. Der Auftrag umfasst 1.710 m² flächenelastischen Sportboden mit Fußbodenheizung und Oberbelag sowie 3.200 m Spielfeldmarkierungen, außerdem 510 m² Prallschutz aus Nadelvlies sowie sieben Geräteraumschwingtore und sieben Sporthallentürelemente. Die Angebotsfrist endet am 9. Oktober 2026 um 10:30 Uhr.
45 % ähnlichHolz-Metallfenster und -fenstertüren
Offen · Frist 08.10.2026
Das Land Berlin, vertreten durch das Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin, beschafft Holz-Metallfenster und -fenstertüren in einem Los für die Region Berlin. Ein geschätzter Auftragswert und ein genauer Ausführungszeitraum sind nicht angegeben; die Angebotsfrist endet am 8. Oktober 2026 um 7:30 Uhr (UTC).
44 % ähnlichLieferung und Montage von Fenstern, Sonnenschutz, Fassaden und Metalltüren
Berlin · Offen · Frist 12.10.2026
Das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Mitte von Berlin, beschafft die Lieferung und Montage von Fenstern, außenliegendem Sonnenschutz sowie Pfosten-Riegel-Fassaden mit Rauch- und Wärmeabzugsanlage. Zum Auftrag gehören außerdem Metallinnentüren, Brandschutztüren sowie Flucht- und Notausgangstüren. Der geschätzte Auftragswert beträgt 795.773 Euro; die Leistung wird in Berlin erbracht, und Angebote müssen bis zum 12. Oktober 2026, 9:00 Uhr, eingereicht werden.
44 % ähnlichSportboden für den Ersatzneubau einer Schulsporthalle
02625 Bautzen · Offen · Frist 29.09.2026
Die Stadt Bautzen beschafft Bauleistungen für den Sportboden einer neu zu errichtenden Sporthalle in Bautzen. Der Auftrag umfasst rund 420 m² Sportbodenkonstruktion mit Linoleumbelag, einschließlich Abdichtung, Wärmedämmung, Vorbereitung, Reinigung, Versiegelung sowie Spielfeldmarkierungen und Prüfungen. Die Ausführung ist vom 4. März 2027 bis zum 11. Mai 2027 vorgesehen; Angebote müssen bis zum 29. September 2026 um 10:00 Uhr elektronisch eingereicht werden.
44 % ähnlich
Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.
Welche Vergabeunterlagen liegen vor?
22 Dateien sind laut Ursprungsportal verfügbar, aber noch nicht abgerufen. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.
Auf dem Ursprungsportal angebotene Dateien
Stand: 08.09.2026, 08:25 (Europe/Berlin)
Anlage zur Leistungsbeschreibung Nachweis ILO-Konformität.docx
DOCX · Leistungsverzeichnis · Größe nicht angegeben
eForm_16_12598.pdf
PDF · Sonstiges · Größe nicht angegeben
Vergabeunterlagen vom 04.09.2026 (PDF)
2026 (PDF) · Sonstiges · Größe nicht angegeben
Auftragserteilung und Abwicklung über eWarenhaus.pdf
PDF · Sonstiges · Größe nicht angegeben
Ergaenzende_Angaben.docx
DOCX · Sonstiges · Größe nicht angegeben
eWarenhaus_Vorlage_zur_Erfassung_von_Artikelstammdaten.xlsx
XLSX · Sonstiges · Größe nicht angegeben
Konzeptdarstellung.docx
DOCX · Sonstiges · Größe nicht angegeben
Los5.xlsx
XLSX · Sonstiges · Größe nicht angegeben
Los1.xlsx
XLSX · Sonstiges · Größe nicht angegeben
Los6.xlsx
XLSX · Sonstiges · Größe nicht angegeben
Los2.xlsx
XLSX · Sonstiges · Größe nicht angegeben
Los4.xlsx
XLSX · Sonstiges · Größe nicht angegeben
Los3.xlsx
XLSX · Sonstiges · Größe nicht angegeben
Produktblatt Sportbälle.pdf
PDF · Sonstiges · Größe nicht angegeben
Referenzen.docx
DOCX · Sonstiges · Größe nicht angegeben
Vertragliche Grundlagen.pdf
PDF · Vertragsbedingungen · Größe nicht angegeben
Wirt-211 EU Aufforderung Angebotsabgabe 0726.pdf
PDF · Anschreiben · Größe nicht angegeben
Wirt-214_1_BVB_Mindeststundenentgelt_Tariftreue_Teil_A_0726.pdf
PDF · Vertragsbedingungen · Größe nicht angegeben
Wirt-2143_BVB_Verhinderung_von_Benachteiligungen_Teil_A_0726.pdf
PDF · Sonstiges · Größe nicht angegeben
Wirt-2144_BVB_Kontrollen_Sanktionen_Teil_B_0726.pdf
PDF · Sonstiges · Größe nicht angegeben
Wirt-2145_BVB_Umweltschutzanforderungen_Teil_A_0726.pdf
PDF · Sonstiges · Größe nicht angegeben
Wirt-215_ZVB_BVB_0726.pdf
PDF · Sonstiges · Größe nicht angegeben
Unterlagen auf dem Ursprungsportal
Wer hat vergleichbare Aufträge gewonnen?
Auswertung der inhaltlich ähnlichsten Verfahren im erfassten Bestand (Embedding-Nachbarn aus Titel und Kurzfassung). Historische Zuschlagsempfänger sind keine bestätigten Bieter dieser Ausschreibung.
273 vergleichbare Verfahren, davon 160 mit erfasstem Zuschlag · 155 veröffentlichte Auftragnehmerkennungen.
Median der positiven, in EUR veröffentlichten Zuschlagswerte: 400.000 EUR.
Zuschlag zu Schätzwert: Median 100 % aus 72 Verfahren mit beiden Werten in EUR.
Auswahl von bis zu zehn Firmen, sortiert nach Zahl der Zuschläge. Je Firma bis zu drei Belegverfahren.
Gotthilf Benz Turngerätefabrik GmbH + Co. KG · Winnenden
5 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Gotthilf Benz Turngerätefabrik GmbH + Co.KG · Winnenden
4 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Wallenreiter Sportgeräte GmbH & Co. KG · Augsburg
4 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Sportco GmbH · Hagen
4 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Sport-Thieme · Grasleben
4 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Hildebrandt & Bartsch GmbH&Co.KG · Dahlewitz
3 vergleichbare Zuschläge, davon 3 bei diesem Auftraggeber.
Lindemann GmbH & Co. KG · Berlin
2 vergleichbare Zuschläge, davon 2 bei diesem Auftraggeber.
Niendorf - Fachhandel für Reinigungsmittel und Hygienebedarf GmbH · Gera
2 vergleichbare Zuschläge, davon 2 bei diesem Auftraggeber.
Lindemann Projekt.net GmbH & Co. KG · Berlin
2 vergleichbare Zuschläge, davon 2 bei diesem Auftraggeber.
Kehr Sport GmbH · Zschopau
2 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Die Auswertung bildet den erfassten Datenbestand ab, nicht den gesamten Markt. Ohne Vertragsschlussdatum wird das letzte Bekanntmachungsdatum verwendet.
Welche vergebenen Rahmenverträge passen dazu?
Bis zu acht vergebene Rahmenvereinbarungen mit gemeinsamem CPV-Code und künftigem voraussichtlichem Vertragsende aus allen erfassten Regionen, nach Vertragsende sortiert.
- Möbel, Spielwaren und Bastelmaterial für städtische Kindertageseinrichtungen
Stadt Erlangen - Amt 51 · Erlangen
Vergeben · Voraussichtliches Vertragsende: 31.07.2027
Auftragnehmer: Dusyma Kindergartenbedarf GmbH +1 weitere
Vertragsschluss: 28.05.2024
Geschätzter Wert: 1.370.185,68 EUR
- Jährliche Sicherheitskontrollen, Wartung und Reparaturen von Sportgeräten
Stadt Lüdenscheid · Lüdenscheid
Vergeben · Voraussichtliches Vertragsende: 09.01.2029
Auftragnehmer: Sportco GmbH
Vertragsschluss: 09.01.2025
Zuschlagswert: 600.000 EUR
- Lieferung und Zustellung von Lehr- und Lernmaterialien für Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen
Le Bureau du Secrétaire général du Conseil supérieur des Ecoles européennes · Bruxelles
Vergeben · Voraussichtliches Vertragsende: 22.07.2029
Auftragnehmer: Bricolux SA +1 weitere
Vertragsschluss: 22.07.2025
Zuschlagswert: 5.699.910,47 EUR
Das voraussichtliche Ende ist aus Bekanntmachungsdaten abgeleitet. Vertragsbeginn, Abrufberechtigung und eine spätere Neuausschreibung sind damit nicht bestätigt.
Auftraggeber und Vergabehistorie
Land Berlin, vertreten durch das Landesverwaltungsamt Berlin
10707 · Berlin
SBVinfo@lvwa.berlin.de00038 erfasste Verfahren, davon 16 vergeben. 36 Verfahren betreffen Rahmenvereinbarungen.
Vergabehistorie des Auftraggebers öffnenLandesverwaltungsamt Berlin
SBVinfo@lvwa.berlin.de000
Vergabekammer des Landes Berlin
vergabekammer@senweb.berlin.de+49 3090138316
Quellen und Datenstand
Marktvergleich und verwandte Verfahren: Datenabrufe ab 18.09.2026, 11:36 (Europe/Berlin). Die Abschnitte werden regelmäßig aktualisiert.
Originalbekanntmachung öffnenVeröffentlicht: 08.09.2026 · Datensatz zuletzt geändert: 08.09.2026, 08:25 (Europe/Berlin)
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