Lieferung von Toilettenpapier und Toilettenausstattung
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- 09.09.2024, 12:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Auftragswert
- 6.255.333 EUR
- Lose
- 2
- Auftraggeber
- Land Berlin, vertreten durch das Landesverwaltungsamt BerlinProfil ansehen
- Erfüllungsregion
- Berlin, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Lieferleistung · Rahmenvereinbarung
- Veröffentlicht
- 12.08.2024
- Bekanntmachungsnummer
- 484244-2024
- Verfahrensnummer
- 4ad5ab50-51e4-40fb-99c9-f90897665c08
- CPV-Codes
- 33761000 · Toilettenpapier; 44411710 · WC-Sitze
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Kurzbeschreibung
Das Land Berlin, vertreten durch das Landesverwaltungsamt Berlin, beschafft Toilettenpapier und Toilettenausstattung. Der geschätzte Gesamtwert beträgt rund 6,26 Millionen Euro; die Lieferung ist für Berlin vorgesehen. Angebote müssen bis zum 9. September 2024 um 10:00 Uhr eingereicht werden.
KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.
Leistungsbeschreibung
Lieferung von Toilettenpapier und Toilettenausstattung
Leistungen nach Losen (2)
LOT-0001 · Toilettenpapier5.943.667 EUR
Lieferung von Toilettenpapier und Toilettenausstattung
Frist: 09.09.2024, 02:00 (Europe/Berlin)
LOT-0002 · Toilettenausstattung311.667 EUR
Lieferung von Toilettenpapier und Toilettenausstattung
Frist: 09.09.2024, 02:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
Ein Unternehmen muss zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß §123 Absatz 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuches (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuches (kriminelle Vereinigungen im Ausland). // Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen in diesem Sinne eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie für dieses Unternehmen bei der Führung der Geschäfte als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen muss zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß §123 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuches (terroristische Vereinigungen im Ausland). // Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen in diesem Sinne eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie für dieses Unternehmen bei der Führung der Geschäfte als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen muss zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß §123 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen oder wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte). // Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen in diesem Sinne eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie für dieses Unternehmen bei der Führung der Geschäfte als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen muss zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß §123 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuches (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, oder wegen einer Straftat nach § 264 des Strafgesetzbuches (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in deren Auftrag verwaltet werden. // Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen in diesem Sinne eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie für dieses Unternehmen bei der Führung der Geschäfte als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen muss zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß §123 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), §108f des Strafgesetzbuches (unzulässige Interessenwahrnehmung), den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) oder Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr). // Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen in diesem Sinne eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie für dieses Unternehmen bei der Führung der Geschäfte als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen muss zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß §123 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach den §§ 232, 233a Absatz 1 bis 5, den 232b bis 233a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). // Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen in diesem Sinne eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie für dieses Unternehmen bei der Führung der Geschäfte als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen muss zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 123 Absatz 4 GWB ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder die Verletzung der aufgeführten Verpflichtungen auf sonstige Weise durch den Auftraggeber nachgewiesen wird. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn nachgewiesen wird, dass diese den Verpflichtungen dadurch nachgekommen sind, dass die Zahlung vorgenommen oder sie sich zur Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet haben. Ein Unternehmen muss zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 123 Absatz 4 GWB ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts-oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder die Verletzung der aufgeführten Verpflichtungen auf sonstige Weise durch den Auftraggeber nachgewiesen wird. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn nachgewiesen wird, dass diese den Verpflichtungen dadurch nachgekommen sind, dass die Zahlung vorgenommen oder sie sich zur Zahlung der Steuern und Abgaben einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet haben. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oder sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein dem Insolvenzverfahren vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 GWB wird diesbezüglich entsprechend angewendet. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Gemäß § 21 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) sollen Bewerber von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht. // Gemäß § 98c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) können öffentliche Auftraggeber einen Bewerber oder einen Bieter vom Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag ausschließen, wenn dieser oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter nach § 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) mit einer Geldbuße von wenigstens Zweitausendfünfhundert Euro rechtskräftig belegt worden ist oder nach den §§ 10, 10a oder 11 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist. // Öffentliche Auftraggeber sollen gemäß § 21 SchwarzArbG einen Bewerber oder Bieter bis zu einer Dauer von drei Jahren ausschließen, wenn dieser oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, §§ 10 bis 11 SchwarzArbG, § 404 Absatz 1 oder 2 Nummer 3 SGB III, §§ 15, 15a, 16 Absatz 1 Nummer 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) oder § 266a Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden ist. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht. // Gemäß § 19 Mindestlohngesetz (MiLoG) sollen Bewerber von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden sollen, die wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. // Bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 GWB sollen Unternehmen, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) mit einer Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 LkSG belegt worden sind, von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrags ausgeschlossen werden. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Die ausschreibende Stelle behält sich vor, Prüfzertifikate sowie Nachweise über DIN EN Normen oder TÜV/GS -Zeichen unter Setzung einer Frist nachzufordern. // Bestätigungen Dritter und sonstige Urkunden müssen elektronisch beigefügt werden. Die Vergabestelle ist berechtigt, bei Bedenken hinsichtlich der Eignung der Bietenden/der Bietergemeinschaft die Vorlage von Originalen oder weiteren Unterlagen zu verlangen. Dieses können insbesondere ein Bundes- oder Gewerbezentralregisterauszug sein. // Der Auftraggeber wird für Bietende, die den Zuschlag erhalten sollen, eine Abfrage bei dem Wettbewerbsregister und der EU-Sanktionsliste durchführen. // Angebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, werden ausgeschlossen.
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LOT-0001 · Toilettenpapier
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LOT-0002 · Toilettenausstattung
- Preis
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Anforderungen
Ein Unternehmen muss zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß §123 Absatz 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuches (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuches (kriminelle Vereinigungen im Ausland). // Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen in diesem Sinne eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie für dieses Unternehmen bei der Führung der Geschäfte als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen muss zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß §123 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuches (terroristische Vereinigungen im Ausland). // Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen in diesem Sinne eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie für dieses Unternehmen bei der Führung der Geschäfte als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen muss zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß §123 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen oder wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte). // Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen in diesem Sinne eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie für dieses Unternehmen bei der Führung der Geschäfte als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen muss zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß §123 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuches (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, oder wegen einer Straftat nach § 264 des Strafgesetzbuches (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in deren Auftrag verwaltet werden. // Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen in diesem Sinne eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie für dieses Unternehmen bei der Führung der Geschäfte als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen muss zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß §123 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), §108f des Strafgesetzbuches (unzulässige Interessenwahrnehmung), den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) oder Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr). // Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen in diesem Sinne eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie für dieses Unternehmen bei der Führung der Geschäfte als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen muss zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß §123 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach den §§ 232, 233a Absatz 1 bis 5, den 232b bis 233a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). // Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen in diesem Sinne eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie für dieses Unternehmen bei der Führung der Geschäfte als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen muss zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 123 Absatz 4 GWB ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder die Verletzung der aufgeführten Verpflichtungen auf sonstige Weise durch den Auftraggeber nachgewiesen wird. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn nachgewiesen wird, dass diese den Verpflichtungen dadurch nachgekommen sind, dass die Zahlung vorgenommen oder sie sich zur Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet haben. Ein Unternehmen muss zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 123 Absatz 4 GWB ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts-oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder die Verletzung der aufgeführten Verpflichtungen auf sonstige Weise durch den Auftraggeber nachgewiesen wird. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn nachgewiesen wird, dass diese den Verpflichtungen dadurch nachgekommen sind, dass die Zahlung vorgenommen oder sie sich zur Zahlung der Steuern und Abgaben einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet haben. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oder sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein dem Insolvenzverfahren vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 GWB wird diesbezüglich entsprechend angewendet. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Gemäß § 21 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) sollen Bewerber von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht. // Gemäß § 98c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) können öffentliche Auftraggeber einen Bewerber oder einen Bieter vom Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag ausschließen, wenn dieser oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter nach § 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) mit einer Geldbuße von wenigstens Zweitausendfünfhundert Euro rechtskräftig belegt worden ist oder nach den §§ 10, 10a oder 11 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist. // Öffentliche Auftraggeber sollen gemäß § 21 SchwarzArbG einen Bewerber oder Bieter bis zu einer Dauer von drei Jahren ausschließen, wenn dieser oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, §§ 10 bis 11 SchwarzArbG, § 404 Absatz 1 oder 2 Nummer 3 SGB III, §§ 15, 15a, 16 Absatz 1 Nummer 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) oder § 266a Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden ist. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht. // Gemäß § 19 Mindestlohngesetz (MiLoG) sollen Bewerber von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden sollen, die wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. // Bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 GWB sollen Unternehmen, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) mit einer Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 LkSG belegt worden sind, von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrags ausgeschlossen werden. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Die ausschreibende Stelle behält sich vor, Prüfzertifikate sowie Nachweise über DIN EN Normen oder TÜV/GS -Zeichen unter Setzung einer Frist nachzufordern. // Bestätigungen Dritter und sonstige Urkunden müssen elektronisch beigefügt werden. Die Vergabestelle ist berechtigt, bei Bedenken hinsichtlich der Eignung der Bietenden/der Bietergemeinschaft die Vorlage von Originalen oder weiteren Unterlagen zu verlangen. Dieses können insbesondere ein Bundes- oder Gewerbezentralregisterauszug sein. // Der Auftraggeber wird für Bietende, die den Zuschlag erhalten sollen, eine Abfrage bei dem Wettbewerbsregister und der EU-Sanktionsliste durchführen. // Angebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, werden ausgeschlossen.
Änderungen und Bieterfragen
1 Eintrag- 25.11.2024VergabebekanntmachungBekanntmachung 717640-2024
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| LGLindemann GmbH & Co. KG | Berlin | 2 | 2 | 07.02.2026 | 16,9 Mio. € | steigend |
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| VMVAN MERHAGEN + SEEGER GMBH | Geesthacht | 2 | 0 | 25.08.2026 | 4,9 Mio. € | stabil |
Wer schreibt solche Vergaben aus?
Regionen: Berlin (114) · Nordrhein-Westfalen (28) · Bayern (17) · Baden-Württemberg (16) · Hessen (10) · Sachsen (10)| LBLand Berlin, vertreten durch das Landesverwaltungsamt Berlin | Berlin | 25 | 24.06.2026 |
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| BWBerliner Wasserbetriebe | Berlin | 9 | 29.10.2024 |
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| SFStadt Frankfurt am Main, Stadtkämmerei Ausschreibungsservice | Frankfurt am Main | 5 | 08.05.2026 |
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| BWBerliner Wasserbetriebe | Berlin | 4 | 03.09.2026 |
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Laufende Rahmenverträge
bundesweit- Lieferung von Toilettenpapier, Papierhandtüchern und weiteren HygieneartikelnArndt GmbH & Co. KG +1 weitereLandeshauptstadt München, Direktorium, Vergabestelle 1, SG 1München, DeutschlandNeuausschreibung erwartet ca. Q1 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet29.01.2026läuft aus30.09.2026
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Land Berlin, vertreten durch das Landesverwaltungsamt Berlin
Aktiv seit 2023 · 38 VerfahrenLeistungsbereiche
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nach VerfahrenBisherige Auftragnehmer
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| LGLindemann GmbH & Co. KG | 2 | 07.02.2026 | 16,9 Mio. € |
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| LPLindemann Projekt.net GmbH & Co. KG | 2 | 05.08.2024 | 1,9 Mio. € |
| IBInterstuhl Büromöbel | 1 | 29.06.2026 | 6,5 Mio. € |
| SGSOFTLINE-Schaum GmbH & Co. KG | 1 | 17.03.2026 | 6 Mio. € |
| NSNowy Styl Deutschland GmbH | 1 | 07.02.2026 | 7,9 Mio. € |
| I-igefa - Hildebrandt und Bartsch GmbH und Co. KG | 1 | 09.01.2026 | 3,7 Mio. € |
Laufende Rahmenverträge
nach voraussichtlichem Vertragsende- Künstler- und Bastelmaterialien für Berliner Schulen und Kindergärtenboesner GmbH +2 weitereLand Berlin, vertreten durch das Landesverwaltungsamt BerlinBerlin, Deutschland3,4 Mio. €Neuausschreibung erwartet ca. Q1 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet01.10.2025läuft aus30.09.2026
- Lieferung von Reinigungsmitteln, Wasch- und Spülmitteln, Reinigungsgeräten sowie Besen und Bürstenigefa - Hildebrandt und Bartsch GmbH und Co. KGLand Berlin, vertreten durch das Landesverwaltungsamt BerlinBerlin, Deutschland3,7 Mio. €Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet09.01.2026noch 3 Monate31.12.2026
- Lieferung von Traversenbänken aus StahlblechGSM Sella GmbHLand Berlin, vertreten durch das Landesverwaltungsamt BerlinBerlin, Deutschland485 Tsd. €Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet28.02.2025noch 3 Monate31.12.2026
- Lieferung von Matratzen und MatratzenbezügenSOFTLINE-Schaum GmbH & Co. KGLand Berlin, vertreten durch das Landesverwaltungsamt BerlinBerlin, Deutschland6 Mio. €Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet17.03.2026noch 4 Monate31.01.2027
- Lieferung von Büromöbeln, Raumteilern, Akustikkabinen und StehleuchtenNowy Styl Deutschland GmbH +1 weitereLand Berlin, vertreten durch das Landesverwaltungsamt BerlinBerlin, Deutschland7,9 Mio. €Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet07.02.2026noch 4 Monate31.01.2027
- Lieferung von Drehstühlen für das Land BerlinInterstuhl BüromöbelLand Berlin, vertreten durch das Landesverwaltungsamt BerlinBerlin, Deutschland6,5 Mio. €Neuausschreibung erwartet ca. Q4 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet29.06.2026noch 9 Monate30.06.2027
Letzte Verfahren
neueste zuerst · Zuschlagsempfänger, wo veröffentlicht| 08.09.2026 | Lieferung von Sportartikeln und Sportzubehör für verschiedene Sportbereiche | Offen | - | 3,2 Mio. € |
| 28.07.2026 | Postdienstleistungen für die Berliner Verwaltung | Offen | - | 101,7 Mio. € |
| 27.07.2026 | Lieferung von Schulausstattungen (Werkraummöbel und Tafeln) | Offen | - | 2,6 Mio. € |
| 07.07.2026 | Lieferung von Drehstühlen für das Land Berlin | Vergeben | IBInterstuhl Büromöbel | 6,5 Mio. € |
| 24.06.2026 | Lieferung von Drogerieartikeln (Küchen- und Toilettenbedarf) | Offen | - | 244 Tsd. € |
| 16.06.2026 | Lieferung von Briefumschlägen | Offen | - | 1,4 Mio. € |
| 04.05.2026 | Lieferung von Küchenbedarf (Geschirr, Töpfe und Servierwagen) | Offen | - | 1,9 Mio. € |
| 22.04.2026 | Bürostühle (Drehstühle) | Offen | - | 3,2 Mio. € |
| 13.04.2026 | Bundesweite Postzustellungsaufträge ab Berlin | Offen | - | 2,7 Mio. € |
| 22.01.2026 | Postzustellung mit Abholung, Frankierung und Sortierung in Berlin | Offen | - | 4,3 Mio. € |
| 14.01.2026 | Lieferung von Elektrohaushaltsgeräten wie Kühlgeräten, Waschmaschinen und Herden | Offen | - | 5,9 Mio. € |
| 15.12.2025 | Lieferung von Schulmöbeln und Schulausstattungen | Offen | - | 25 Mio. € |
| 25.11.2025 | Lieferung von Matratzen und Matratzenbezügen | Vergeben | SGSOFTLINE-Schaum GmbH & Co. KG | 6 Mio. € |
| 19.11.2025 | Lieferung von Büromöbeln, Raumteilern, Akustikkabinen und Stehleuchten | Vergeben | NSNowy Styl Deutschland GmbH +1 weitere | 7,9 Mio. € |
| 29.10.2025 | Lieferung von Reinigungsmitteln, Wasch- und Spülmitteln, Reinigungsgeräten sowie Besen und Bürsten | Vergeben | I-igefa - Hildebrandt und Bartsch GmbH und Co. KG | 3,7 Mio. € |
| 20.10.2025 | Lieferung von Holzschalenstühlen und 24-Stunden-Drehstühlen | Offen | - | 1,8 Mio. € |
| 07.10.2025 | Beförderung von Dienstpost und kleineren Bedarfsgütern in Berlin und nach Cottbus | Offen | - | 4 Mio. € |
| 27.06.2025 | Lieferung von Küchenverbrauchs-, Toiletten-, Körperpflege- und Rasierartikeln | Vergeben | N-Niendorf - Fachhandel für Reinigungsmittel und Hygienebedarf GmbH +1 weitere | 1,1 Mio. € |
| 25.06.2025 | Künstler- und Bastelmaterialien für Berliner Schulen und Kindergärten | Vergeben | BGboesner GmbH +2 weitere | 3,4 Mio. € |
| 22.05.2025 | Lieferung von Sicherheitsschuhen | Offen | - | 400 Tsd. € |
| 20.05.2025 | Ersatzbeschaffung von Klapp-, Besucher- und Konferenztischen | Offen | - | 2,8 Mio. € |
| 24.04.2025 | Lieferung verschiedener Dreh-, Polster- und Sitz-Stehstühle | Vergeben | DHDauphin HumanDesign Group GmbH & Co. KG +4 weitere | 19,1 Mio. € |
| 14.04.2025 | Lieferung von Arbeitsschutztextilien und Zubehör mit Nachhaltigkeitsnachweisen | Offen | - | 600 Tsd. € |
| 20.01.2025 | Lieferung von Erste-Hilfe-, Hygiene-, Rettungs- und Pandemieartikeln | Offen | - | 1,6 Mio. € |
| 18.12.2024 | Lieferung von Traversenbänken aus Stahlblech | Vergeben | GSGSM Sella GmbH | 485 Tsd. € |
Welche ähnlichen Ausschreibungen sind offen?
Alle ähnlichen Ausschreibungen anzeigenLieferung von Recycling-Toilettenpapier, Handtuchpapier und sonstigen Hygienemitteln
Bonn · Offen · Frist 08.10.2026
Die Bundesstadt Bonn, Referat Vergabedienste, beschafft im Rahmen einer Rahmenvereinbarung Toiletten- und Handtuchpapier, Rollenhandtuchpapier sowie sonstige Hygienemittel für die gesamte Verwaltung und die Schulen. Die Ausschreibung ist in drei Lose aufgeteilt und betrifft die Region Bonn. Die Laufzeit beträgt je Los 360 Tage; Angebote können bis zum 8. Oktober 2026 um 8:00 Uhr eingereicht werden.
70 % ähnlichRahmenvertrag zur Lieferung von Toilettenpapier, Papierhandtüchern und flüssiger Handseife
Offen · Frist 06.10.2026
Ausgeschrieben ist ein Rahmenvertrag über die Lieferung von Toilettenpapier, Papierfalthandtüchern und flüssiger Handwaschseife. Auftraggeber ist der Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Landesamt für Umwelt. Mengen, Auftragswert und Region sind nicht näher angegeben; die Frist endet am 6. Oktober 2026 um 21:59 Uhr koordinierter Weltzeit.
66 % ähnlichBeschaffung und Lieferung von Papierhandtuchrollen und WC-Papier
Darmstadt · Offen · Frist 20.10.2026
Die Technische Universität Darmstadt beschafft und liefert Verbrauchsmaterialien für ihre Einrichtungen in Darmstadt, darunter Papierhandtuchrollen, WC-Papier und WC-Papier-Jumborollen. Die Lieferung erfolgt an mehrere in einer Anlage aufgeführte Lieferadressen im Raum Darmstadt; eine Mengen- oder Wertangabe ist nicht enthalten. Angebote können bis zum 20. Oktober 2026, 10:00 Uhr (UTC) eingereicht werden.
65 % ähnlichBeschaffung von Hygienepapier für die FH Aachen 2026
52134 Herzogenrath · Offen · Frist 23.09.2026
Die Fachhochschule Aachen beschafft Hygienepapier in einem Los. Der Auftrag betrifft die Region Nordrhein-Westfalen; Angebote können bis zum 23. September 2026, 10:00 Uhr, eingereicht werden.
62 % ähnlichPapierhandtuchrollen, Zupf-Toilettenpapier und Hygienebeutel mit Spendertausch
Karlsruhe · Offen · Frist 08.10.2026
Das Städtische Klinikum Karlsruhe gGmbH beschafft für vier Jahre Papierhandtuchrollen, Toilettenpapier als Zupfware und Hygienebeutel. Zusätzlich sollen die Hygienepapierspender auf dem gesamten Klinikcampus in Karlsruhe modernisiert und vereinheitlicht werden. Die Teilnahmefrist endet am 8. Oktober 2026 um 16:00 Uhr.
62 % ähnlichReinigung und Winterdienst für öffentliche WC-Anlagen an neun Standorten
Brandenburg an der Havel · Offen · Frist 30.09.2026
Die Stadt Brandenburg an der Havel beschafft die Unterhalts-, Grund- und Glasreinigung sowie die Graffitientfernung und den Winterdienst für öffentliche WC-Anlagen. Die Leistungen werden an neun Standorten innerhalb der Stadt Brandenburg an der Havel erbracht. Der geschätzte Auftragswert beträgt 720.000 Euro; die Angebotsfrist endet am 30. September 2026 um 08:00 Uhr.
60 % ähnlichWC-Trennwände
Offen · Frist 30.09.2026
Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin beschafft WC-Trennwände. Die Leistung ist der Region Berlin zugeordnet; ein geschätzter Auftragswert oder weiterer Mengenumfang ist nicht angegeben. Die Frist endet am 30. September 2026 um 08:00 Uhr gemäß der angegebenen Zeitangabe.
59 % ähnlichRahmenvertrag zur Lieferung von Hygienepapier
Offen · Frist 05.10.2026
Das Vergabe- und Beschaffungszentrum Dortmund beschafft Hygienepapier im Rahmen eines Rahmenvertrags. Die Leistung ist der Region mit dem NUTS-Code DEA zugeordnet; Angebote können bis zum 5. Oktober 2026, 18:00 Uhr, eingereicht werden.
58 % ähnlichBereitstellung von Miettoiletten im Raum Neustrelitz für 2027 bis 2029
Offen · Frist 29.09.2026
Das Straßenbauamt Neustrelitz beschafft die Bereitstellung von Miettoiletten für den Zeitraum von 2027 bis 2029 im Raum Neustrelitz in Mecklenburg-Vorpommern. Eine Mengen- oder Wertangabe liegt nicht vor; die Angebotsfrist endet am 29. September 2026 um 08:00 Uhr koordinierter Weltzeit (UTC).
56 % ähnlichInstallateurarbeiten für Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen sowie Verlegung von Abwasserleitungen
Offen · Frist 22.09.2026
Das Land Berlin, vertreten durch das Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin, beschafft Installateurarbeiten für Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden sowie die Verlegung von Abwasserleitungen. Die Leistung ist der Region Berlin zugeordnet; Angebote müssen bis zum 22. September 2026, 08:30 Uhr (Ortszeit Berlin), eingereicht werden.
55 % ähnlichRahmenvertrag für spezialisierte Innenreinigungsleistungen
Offen · Frist 22.09.2026
Die Polizei Berlin beschafft spezialisierte Innenreinigungsleistungen im Rahmen eines Rahmenvertrags. Angaben zu Umfang und Größenordnung liegen nicht vor; die Leistung ist der Region Berlin zuzuordnen. Angebote können bis zum 22. September 2026, 10:00 Uhr, eingereicht werden.
55 % ähnlichRahmenvertrag für Sanitärarbeiten 2026–2028
Offen · Frist 30.09.2026
Die Technische Universität Berlin schreibt einen Rahmenvertrag für Leistungen im Gewerk Sanitär für den Zeitraum 2026 bis 2028 aus. Der Auftrag betrifft die Region Berlin; ein Auftragswert oder genauer Leistungsumfang ist nicht angegeben. Die Frist zur Einreichung endet am 30. September 2026 um 10:00 Uhr.
54 % ähnlichLieferung, Endmontage, Instandhaltung und Reparatur verschiedener Stühle
Berlin · Offen · Frist 29.09.2026
Die Berliner Wasserbetriebe schreiben eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung und fachgerechte Endmontage verschiedener Stühle sowie deren Instandhaltung und Reparatur aus. Die Leistungen sind für Betriebsstellen in Berlin und Brandenburg vorgesehen. Der geschätzte Auftragswert beträgt rund 813.411 Euro; Angebote müssen bis zum 29. September 2026, 10:00 Uhr, eingereicht werden.
54 % ähnlichLieferung von Schweiß-, Schneid- und Lötbedarf im Rahmenvertrag
Berlin · Offen · Frist 28.09.2026
Die Berliner Wasserbetriebe beschaffen Schweiß-, Schneid- und Lötbedarf in Teilmengen über einen Rahmenvertrag mit elektronischem Katalog. Die Lieferungen sind für Berlin vorgesehen; ein geschätzter Auftragswert und die Laufzeit des Vertrags sind nicht angegeben. Angebote können bis zum 28. September 2026 um 12:00 Uhr eingereicht werden.
53 % ähnlichBeschaffung von Büromöbeln
10587 Berlin · Offen · Frist 28.09.2026
Die Technische Universität Berlin beschafft Büromöbel für ihren Standort in Berlin. Die Leistung ist in zwei Lose aufgeteilt; eine Mengen- oder Wertangabe liegt nicht vor. Angebote können bis zum 28. September 2026 um 08:00 Uhr eingereicht werden.
53 % ähnlichGebäudereinigung für eine Dienstliegenschaft in Berlin
Offen · Frist 28.09.2026
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben beschafft Unterhalts- und Grundreinigungsleistungen für eine Dienstliegenschaft in Berlin. Angaben zur Größe oder zum geschätzten Auftragswert liegen nicht vor. Die Teilnahmefrist endet am 28. September 2026 um 9:00 Uhr deutscher Zeit.
53 % ähnlichLieferung und Ausführung von Sanitäranlagen
Offen · Frist 02.10.2026
Das Staatliche Bau- und Liegenschaftsamt Greifswald schreibt Sanitäranlagen in einem Los aus. Die Ausschreibung ist der Region DE8 zugeordnet; ein Auftragswert oder genauer Leistungsumfang ist nicht angegeben. Die Teilnahmefrist endet am 2. Oktober 2026.
53 % ähnlichVerpackungs-, Reinigungs- und Hygieneartikel für Studentenwerke der Einkaufskooperation Ost
Jena · Offen · Frist 30.09.2026
Das Studierendenwerk Thüringen beschafft im Rahmen der Einkaufskooperation Ost Verpackungsmaterial, Reinigungsmaterial und Hygieneartikel zur Lieferung auf Abruf. Der geschätzte Auftragswert beträgt 2,32 Millionen Euro; beliefert werden Studentenwerke in mehreren Regionen Ostdeutschlands. Die Angebotsfrist endet am 30. September 2026 um 07:00 Uhr koordinierter Weltzeit.
53 % ähnlichWartung, Reinigung und Geldentleerung von Parkscheinautomaten in Berlin-Mitte
Berlin · Offen · Frist 02.10.2026
Das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Mitte von Berlin, beschafft im Rahmen einer Interims-Rahmenvereinbarung die Wartung, Reinigung und Geldentleerung von Parkscheinautomaten in den Parkzonen des Bezirks Mitte. Der geschätzte Auftragswert beträgt 3.084.120 Euro. Die Angebote müssen bis zum 2. Oktober 2026 elektronisch eingereicht werden.
52 % ähnlichReinigung von Verwaltungs-, Kultur- und Feuerwehrgebäuden sowie öffentlichen Toiletten
Bautzen · Offen · Frist 29.09.2026
Die Stadt Bautzen beschafft Unterhalts-, Grund- und Glasreinigung für Verwaltungs-, Kultur- und Feuerwehrgebäude sowie öffentliche Toiletten in Bautzen. Zum Leistungsumfang gehört außerdem ein Schließdienst; der Preis wird mit 70 Prozent und die Reinigungsstundennote mit 30 Prozent bewertet. Angebote müssen bis zum 29. September 2026 um 07:30 Uhr (UTC) eingereicht werden.
52 % ähnlich
Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.
Veröffentlichter Zuschlag
Auftragnehmer: Niendorf - Fachhandel für Reinigungsmittel und Hygienebedarf GmbH, Hildebrandt & Bartsch GmbH&Co.KG
Zuschlagswert: 9.383.000 EUR · Vertragsschluss: 01.11.2024
Welche Vergabeunterlagen liegen vor?
Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.
Unterlagen auf dem Ursprungsportal
Wer hat vergleichbare Aufträge gewonnen?
Auswertung der inhaltlich ähnlichsten Verfahren im erfassten Bestand (Embedding-Nachbarn aus Titel und Kurzfassung). Historische Zuschlagsempfänger sind keine bestätigten Bieter dieser Ausschreibung.
247 vergleichbare Verfahren, davon 148 mit erfasstem Zuschlag · 181 veröffentlichte Auftragnehmerkennungen.
Median der positiven, in EUR veröffentlichten Zuschlagswerte: 1.034.886 EUR.
Zuschlag zu Schätzwert: Median 100 % aus 67 Verfahren mit beiden Werten in EUR.
Auswahl von bis zu zehn Firmen, sortiert nach Zahl der Zuschläge. Je Firma bis zu drei Belegverfahren.
CleanAgent Mehlfeld+Göring GmbH · Kabelsketal / OT Gröbers
15 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Kurt Müller GmbH · Pulheim
4 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
IGEFA Handelsgesellschaft mbH & Co. KG · Ahrensfelde
3 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Kammerer GmbH & Co. KG · Bruchsal
3 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
CleanAgent Mehlfeld + Göring GmbH · Kabelsketal OT Gröbers
3 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Lindemann GmbH & Co. KG · Berlin
2 vergleichbare Zuschläge, davon 2 bei diesem Auftraggeber.
Hildebrandt & Bartsch GmbH&Co.KG · Dahlewitz
2 vergleichbare Zuschläge, davon 2 bei diesem Auftraggeber.
Periodically UG (haftungsbeschränkt) · Magdeburg
2 vergleichbare Zuschläge, davon 1 bei diesem Auftraggeber.
CleanAgent Mehlfeld+Göring GmbH
2 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
VAN MERHAGEN + SEEGER GMBH · Geesthacht
2 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Die Auswertung bildet den erfassten Datenbestand ab, nicht den gesamten Markt. Ohne Vertragsschlussdatum wird das letzte Bekanntmachungsdatum verwendet.
Welche vergebenen Rahmenverträge passen dazu?
Bis zu acht vergebene Rahmenvereinbarungen mit gemeinsamem CPV-Code und künftigem voraussichtlichem Vertragsende aus allen erfassten Regionen, nach Vertragsende sortiert.
- Lieferung von Toilettenpapier, Papierhandtüchern und weiteren Hygieneartikeln
Landeshauptstadt München, Direktorium, Vergabestelle 1, SG 1 · München
Vergeben · Voraussichtliches Vertragsende: 30.09.2026
Auftragnehmer: Arndt GmbH & Co. KG +1 weitere
Vertragsschluss: 29.01.2026
Geschätzter Wert: Nicht angegeben
- Lieferung von Reinigungs- und Hygieneartikeln für Justizdienststellen
Zentrale Beschaffungsstelle bei dem Landgericht Magdeburg · Magdeburg
Vergeben · Voraussichtliches Vertragsende: 30.09.2026
Auftragnehmer: CleanAgent Mehlfeld + Göring GmbH
Vertragsschluss: 22.07.2025
Zuschlagswert: 426.512,08 EUR
- Rahmenvertrag über Reinigungschemie, Sanitärmaterial und Hygieneartikel
Stadt Salzgitter · Salzgitter
Vergeben · Voraussichtliches Vertragsende: 14.10.2026
Auftragnehmer: Jürgen Reichel GmbH +1 weitere
Vertragsschluss: 01.10.2024
Geschätzter Wert: Nicht angegeben
- Lieferung von Recycling-Toilettenpapier, Handtuchpapier und Hygienemitteln
Bundesstadt Bonn - Referat Vergabedienste · Bonn
Vergeben · Voraussichtliches Vertragsende: 19.11.2026
Auftragnehmer: N. Toussaint & Co. GmbH
Vertragsschluss: 19.11.2025
Geschätzter Wert: Nicht angegeben
- Reinigungsmittel, Hygieneartikel, Sanitärpapier und Reinigungsgeräte
Stadt Bruchsal · Bruchsal
Vergeben · Voraussichtliches Vertragsende: 31.12.2026
Auftragnehmer: IGEFA SE & Co. KG +1 weitere
Vertragsschluss: 26.11.2025
Zuschlagswert: 270.000 EUR
- Rahmenvertrag für Reinigungs- und Verbrauchsmaterialien sowie Winterstreugut
Stadt Mönchengladbach · Mönchengladbach
Vergeben · Voraussichtliches Vertragsende: 31.12.2026
Auftragnehmer: CleanAgent Mehlfeld+Göring GmbH +5 weitere
Vertragsschluss: 05.08.2025
Zuschlagswert: 827.052,6 EUR
- Reinigungsdienste sowie Lieferung von Sanitärverbrauchsmaterial und Langzeitdesinfektionsmitteln
AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen · Erfurt
Vergeben · Voraussichtliches Vertragsende: 30.04.2027
Auftragnehmer: Veolia Solutions Deutschland GmbH +10 weitere
Vertragsschluss: 25.03.2025
Zuschlagswert: 0,01 EUR
- Hygienepapier, Spender und Zubehör für Sanitär-, Küchen- und sonstige Bereiche
Finanzbehörde Hamburg · Hamburg
Vergeben · Voraussichtliches Vertragsende: 30.06.2027
Auftragnehmer: Nicht veröffentlicht
Zuschlagswert: 5.832.075,82 EUR
Das voraussichtliche Ende ist aus Bekanntmachungsdaten abgeleitet. Vertragsbeginn, Abrufberechtigung und eine spätere Neuausschreibung sind damit nicht bestätigt.
Auftraggeber und Vergabehistorie
Land Berlin, vertreten durch das Landesverwaltungsamt Berlin
10707 · Berlin
SBVinfo@lvwa.berlin.de00038 erfasste Verfahren, davon 16 vergeben. 36 Verfahren betreffen Rahmenvereinbarungen.
Vergabehistorie des Auftraggebers öffnenLandesverwaltungsamt Berlin
SBVinfo@lvwa.berlin.de000
ED eSender
noreply.esender_hub@bescha.bund.de+49228996100
Vergabekammer des Landes Berlin
vergabekammer@senweb.berlin.de+49 3090138316
Quellen und Datenstand
Marktvergleich und verwandte Verfahren: Datenabrufe ab 18.09.2026, 12:42 (Europe/Berlin). Die Abschnitte werden regelmäßig aktualisiert.
Originalbekanntmachung öffnenVeröffentlicht: 12.08.2024 · Datensatz zuletzt geändert: 01.09.2026, 13:50 (Europe/Berlin)
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