Konzernweite cloudbasierte Kommunikations- und Contact-Center-Lösung
- Status
- Offen
- Angebotsfrist
- 30.10.2026, 12:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- 0 EUR
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Krankenhaus Rummelsberg GmbH
- Erfüllungsregion
- Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein, Deutschland
- Verfahren
- Verhandlungsverfahren mit Aufruf
- Auftragsart
- Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
- Veröffentlicht
- 28.09.2026
- CPV-Codes
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- Ausrüstung für Telefonnetze (32429000)
- Drahtloses Fernmeldesystem (32510000)
- Fernmeldesystem (32524000)
- Telefonapparate (32552100)
- Schnurlose Telefone (32552110)
- Kommunikationssoftwarepaket (48510000)
- Softwarepaket für die interaktive Sprachausgabe (48512000)
- Videokonferenzsoftwarepaket (48515000)
- Wartung von Kommunikationssystemen (50334400)
- Installation von Kommunikationsgeräten (51300000)
- Fernsprech- und Datenübertragungsdienste (64210000)
- Spezielle Telefonnetzdienste für Geschäftsanwendungen (64214000)
- Telekonferenzdienste (64224000)
- Integrierte Fernmeldedienstleistungen (64227000)
- Systemdienstleistungen und Unterstützungsdienste (72250000)
- Software-Implementierung (72263000)
- Software-Konfiguration (72265000)
- Wartung von Informationstechnologiesoftware (72267100)
- Bereitstellung von Software (72268000)
- Anbieter von Anwendungen (72416000)
- Ausbildung im Umgang mit Computern (80533100)
- Bekanntmachung
- dtvp.de
- Bekanntmachungsnummer
- 665660-2026
- Verfahrensnummer
- 0896ebfb-3fa8-4df5-a6af-f8328509543f
Fragenkatalog
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Kurzbeschreibung
Die Krankenhaus Rummelsberg GmbH beschafft eine konzernweit nutzbare UCaaS-Lösung (Unified Communications as a Service, also cloudbasierte Kommunikationsdienste) mit Contact-Center-Funktionen. Zum Auftrag gehören Bereitstellung, Implementierung, Migration, Betrieb und Unterstützung einschließlich Infrastruktur, Service und weiterer Betriebsleistungen; die Lösung soll an Standorten in mehreren deutschen Regionen eingesetzt werden. Die Leistungen werden über eine Rahmenvereinbarung mit einer vorgesehenen Laufzeit von 60 Monaten bei Bedarf einzeln abgerufen.
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Leistungsbeschreibung
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einer vorgesehenen Laufzeit von 60 Monaten über die Bereitstellung, Implementierung, Migration, den Betrieb und die Unterstützung einer konzernweit nutzbaren UCaaS-Lösung. Der Leistungsumfang umfasst insbesondere die benötigten UCaaS- und Contact-Center-Funktionen, zugehörige Basis-Infrastrukturen und Betriebsoptionen sowie Implementierungs-, Migrations-, Service- und Unterstützungsleistungen. Die aus der Rahmenvereinbarung abrufbaren Leistungen werden in der Angebotsphase in einem verbindlichen Leistungs- und Preiswarenkorb abgebildet. Die dort enthaltenen Leistungspositionen dienen der einheitlichen Angebotskalkulation und bilden die Grundlage späterer Einzelabrufe. Die detaillierten funktionalen, technischen, betrieblichen und vertraglichen Anforderungen werden in den Vergabeunterlagen der Angebotsphase innerhalb des bereits bekannt gemachten Auftragsgegenstands beschrieben. Die Rahmenvereinbarung wird ohne Aufteilung in Lose vergeben. Der öffentliche Teilnahmewettbewerb dient der Prüfung der Ausschlussgründe, der Eignung und der Auswahl der Bewerber, die zur anschließenden Angebots- und Verhandlungsphase eingeladen werden. Eine vorausgegangene Beteiligung an einer etwaigen Markterkundung oder Interessenbekundung begründet weder ein Teilnahmeprivileg noch eine zusätzliche Teilnahmevoraussetzung. Die für den Teilnahmeantrag und die Auswahlentscheidung erforderlichen Unterlagen sind öffentlich zugänglich. Objektiv schutzbedürftige technische, betriebliche oder sicherheitsbezogene Detailinformationen der Angebots- und Verhandlungsphase werden den ausgewählten Bewerbern unter den bereits in der Auftragsbekanntmachung beschriebenen einheitlichen Zugangsbedingungen bereitgestellt.
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Leistungen nach Losen (1)
LOT-0001 · UCaaS-Lösung
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einer vorgesehenen Laufzeit von 60 Monaten über die Bereitstellung, Implementierung, Migration, den Betrieb und die Unterstützung einer konzernweit nutzbaren UCaaS-Lösung. Der Leistungsumfang umfasst insbesondere die benötigten UCaaS- und Contact-Center-Funktionen, zugehörige Basis-Infrastrukturen und Betriebsoptionen sowie Implementierungs-, Migrations-, Service- und Unterstützungsleistungen. Die aus der Rahmenvereinbarung abrufbaren Leistungen werden in der Angebotsphase in einem verbindlichen Leistungs- und Preiswarenkorb abgebildet. Die dort enthaltenen Leistungspositionen dienen der einheitlichen Angebotskalkulation und bilden die Grundlage späterer Einzelabrufe. Die detaillierten funktionalen, technischen, betrieblichen und vertraglichen Anforderungen werden in den Vergabeunterlagen der Angebotsphase innerhalb des bereits bekannt gemachten Auftragsgegenstands beschrieben. Die Rahmenvereinbarung wird ohne Aufteilung in Lose vergeben. Der öffentliche Teilnahmewettbewerb dient der Prüfung der Ausschlussgründe, der Eignung und der Auswahl der Bewerber, die zur anschließenden Angebots- und Verhandlungsphase eingeladen werden. Eine vorausgegangene Beteiligung an einer etwaigen Markterkundung oder Interessenbekundung begründet weder ein Teilnahmeprivileg noch eine zusätzliche Teilnahmevoraussetzung. Die für den Teilnahmeantrag und die Auswahlentscheidung erforderlichen Unterlagen sind öffentlich zugänglich. Objektiv schutzbedürftige technische, betriebliche oder sicherheitsbezogene Detailinformationen der Angebots- und Verhandlungsphase werden den ausgewählten Bewerbern unter den bereits in der Auftragsbekanntmachung beschriebenen einheitlichen Zugangsbedingungen bereitgestellt.
Anforderungen an deinen Betrieb
Erklärung, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, die die Zuverlässigkeit in Frage stellen. Erklärung, dass in den letzten zwei Jahren nicht gem § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder gem § 21 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz oder gem § 19 Abs. 1 Mindestlohngesetz mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 Euro belegt wurden. Nach § 6 Abs. 1 WRegG ist ein öffentlicher Auftraggeber nach § 99 GWB vor der Erteilung eines Zuschlags mit einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer verpflichtet, beim Bundeskartellamt (Registerbehörde) das Wettbewerbsregister zu demjenigen Bieterunternehmen abzufragen, das den Auftrag erhalten soll. Angaben zwingenden Ausschlussgründen nach § 123 GWB Erklärung, dass keine Person, deren Verhalten im Unternehmen zuzurechnen ist, wegen eines im Folgenden genannten Straftatbestandes oder wegen mehrerer dieser Straftatbestände rechtskräftig verurteilt ist. Ein Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie für dieses Unternehmen bei der Führung der Geschäfte selbst verantwortlich gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden gem § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) einer Person im Hinblick auf das Verhalten einer anderen für das Unternehmen handelnden, rechtskräftig verurteilten Person vorliegt. Erklärung, dass keine der nachfolgenden fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 Abs.1 Nr.1, Nr.3 - 9 GWB in Bezug auf eine Person/en oder das Unternehmen vorliegen. Der Auftraggeber behält sich einen Ausschluss unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vor. Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist eine Mindestanforderung. Erfüllt der Bewerber die Mindestanforderungen nicht, erfolgt ein Ausschluss vom Verfahren. Erklärung, dass ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 GWB vorliegt und die erforderlichen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 GWB vorgenommen wurden. Sofern zutreffend, sind die Maßnahmen zur Selbstreinigung eine Mindestanforderung. Erfüllt der Bewerber die Mindestanforderungen nicht, erfolgt ein Ausschluss vom Verfahren. Die durchgeführten Selbstreinigungsmaßnahmen sind auf gesonderter Anlage zu erläutern (ggf. unter Beifügung entsprechender Nachweise) und diese Unterlagen mit dem Teilnahmeantrag und sofern kein Teilnahmewettbewerb erfolgt mit dem Angebot vorzulegen Angaben zum Wettbewerbsregister Erklärung, dass für das Unternehmen keine Eintragungen im Wettbewerbsregister des Bundeskartellamtes (Registerbehörde) vorliegen. und sofern zutreffend: Verpflichtung, die vorstehende Erklärung auch von uns beauftragten Nach- und Verleihunternehmen zu fordern und auf Verlangen bei der Vergabestelle vorzulegen. Eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister ist vom erklärenden Unternehmen mit dem Teilnahmeantrag einzureichen. Die in diesem Formblatt geforderten Eigenerklärungen zu den Ausschlussgründen sowie gegebenenfalls auf gesonderte Anforderungen vorzulegende Nachweise bleiben hiervon unberührt. Verbindlicher NDA-Hinweis: Die Vertraulichkeitsvereinbarung 1.17 einschließlich der Zugangs- und Schutzregeln 1.18 ist zwingend mit dem Teilnahmeantrag in Textform einzureichen. Sie wird nicht bepunktet. Zum Nachweis der Eignung sind mit dem Angebot zusätzlich folgende Erklärung als Mindestanforderung einzureichen: - Erklärung Tarif- und Mindestlohn - Erklärung Antikorruption - Erklärung Russland-Sanktion (Umsetzung von Artikel 5k Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 - Eigenerklärung zur Einhaltung unionsrechtlicher Sanktionen und restriktiver Maßnahmen Diese Erklärungen sind vom Bieter und sofern zutreffend vom Nachunternehmer ohne bzw. mit Eignungsleihe und von jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft mit dem Teilnahmeantrag/Angebot einzureichen. § 129b des StGBes (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist eine Mindestanforderung § 89c des StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 des StGB zu begehen § 261 des StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist eine Mindestanforderung. § 263 des StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden § 264 des StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist eine Mindestanforderung. § 299 des StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) §§ 299a und 299b des StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) § 108e des StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) den §§ 333 und 334 des StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung) jeweils auch in Verbindung mit § 335a des StGB (Ausländische und internationale Bedienstete) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist eine Mindestanforderung. §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist eine Mindestanforderung. Erklärung, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen, ordnungsgemäß erfüllt werden. Die Erfüllung der oben genannten Verpflichtung ist eine Mindestanforderung. Erfüllt der Bewerber die Mindestanforderungen nicht, erfolgt ein Ausschluss vom Verfahren. Falls der Teilnahmeantrag/das Angebot in die engere Wahl kommt, wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse (soweit der Betrieb beitragspflichtig ist), eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen (soweit das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt) vorlegen. Der Auftraggeber behält sich einen Ausschluss unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vor wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist eine Mindestanforderung. Der Auftraggeber behält sich einen Ausschluss unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vor wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist eine Mindestanforderung Erklärung, dass ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren weder beantragt noch eröffnet wurde, ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde und sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet. Oder: Ein Insolvenzplan wurde rechtskräftig bestätigt, auf Verlangen wird dieser vorgelegt. Die Erfüllung der oben genannten Erklärung ist eine Mindestanforderung. Erfüllt der Bewerber die Mindestanforderungen nicht, erfolgt ein Ausschluss vom Verfahren. Falls der Teilnahmeantrag/ das Angebot in die engere Wahl kommt, wird auf gesondertes Verlangen zur Bestätigung der Erklärung die entsprechende Bescheinigung vorlegen. Der Auftraggeber behält sich einen Ausschluss unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vor, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird, § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist eine Mindestanforderung. Der Auftraggeber behält sich einen Ausschluss unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vor wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist eine Mindestanforderung. Der Auftraggeber behält sich einen Ausschluss unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vor wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist eine Mindestanforderung. Der Auftraggeber behält sich einen Ausschluss unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vor wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist eine Mindestanforderung. Der Auftraggeber behält sich einen Ausschluss unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vor wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist eine Mindestanforderung. Der Auftraggeber behält sich einen Ausschluss unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vor wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln. Der Auftraggeber behält sich einen Ausschluss unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vor wenn das Unternehmen a. versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b. versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c. fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist eine Mindestanforderung. Die Vergabestelle kann nach Maßgabe des § 56 VgV fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen innerhalb einer angemessenen, kalendermäßig bestimmten Frist nachfordern, vervollständigen oder korrigieren lassen. Die Entscheidung trifft die Vergabestelle unter Wahrung von Transparenz und Gleichbehandlung; sie wird im Vergabevermerk dokumentiert. Ein Anspruch auf Nachforderung besteht nicht. Nachgeforderte Angaben und Nachweise sind vollständig innerhalb der gesetzten Frist über die Vergabeplattform einzureichen. Die Aufforderung bezeichnet die nachzureichenden Unterlagen und die Folgen einer nicht vollständigen oder verspäteten Vorlage. Die Vergabestelle kann zur Prüfung der Teilnahmeanträge Erläuterungen und Originalnachweise verlangen. Aufklärungen dürfen keine nachträgliche inhaltliche Verbesserung bewertungsrelevanter Angaben, Referenzen oder sonstiger Auswahlunterlagen bewirken.
Wie wird das Angebot bewertet?
LOT-0001 · UCaaS-Lösung
- Technische Gesamtlösung und Funktionsabdeckung
- 14 %
- Betriebsmodell, Resilienz und Service
- 14 %
- Informationssicherheit, Datenschutz und digitale Souveränität
- 10.5 %
- Migration, Roll-out und Projektumsetzung
- 10.5 %
- Integration, Nutzbarkeit und Mehrwerte
- 7 %
- Proof of Concept
- 14 %
- Projektinitialisierung und Transition
- 3 %
- UCaaS-Plattform und Basislizenzen
- 3 %
- Contact Center
- 3 %
- Kommunikations- und Infrastrukturkomponenten
- 3 %
- Endgeräte und DECT
- 3 %
- Migration, Pilotierung und Rollout
- 3 %
- Integration, Alarmierung und Schnittstellen
- 3 %
- Schulung und Dokumentation
- 3 %
- Betrieb und Managed Services
- 3 %
- Software Assurance und Wartung
- 3 %
Vergabeunterlagen
21 Dateien laut Portal · Stand 28.09.2026| Anschreiben | 174 KB | |
| Sonstiges | 12 KB | |
| Anschreiben | 116 KB | |
| Formular | 57 KB | |
| Formular | 55 KB | |
| Formular | 43 KB | |
| Formular | 44 KB | |
| Formular | 43 KB | |
| Formular | 1 B | |
| Formular | 44 KB | |
| Sonstiges | 14 KB | |
| Formular | 43 KB | |
| Sonstiges | 44 KB | |
| Formular | 42 KB | |
| Anschreiben | 48 KB | |
| Sonstiges | 56 KB | |
| Sonstiges | 63 KB | |
| Sonstiges | 52 KB | |
| Sonstiges | 50 KB | |
| Sonstiges | 49 KB | |
| Sonstiges | 44 KB |
Anforderungen
Erklärung, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, die die Zuverlässigkeit in Frage stellen. Erklärung, dass in den letzten zwei Jahren nicht gem § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder gem § 21 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz oder gem § 19 Abs. 1 Mindestlohngesetz mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 Euro belegt wurden. Nach § 6 Abs. 1 WRegG ist ein öffentlicher Auftraggeber nach § 99 GWB vor der Erteilung eines Zuschlags mit einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer verpflichtet, beim Bundeskartellamt (Registerbehörde) das Wettbewerbsregister zu demjenigen Bieterunternehmen abzufragen, das den Auftrag erhalten soll. Angaben zwingenden Ausschlussgründen nach § 123 GWB Erklärung, dass keine Person, deren Verhalten im Unternehmen zuzurechnen ist, wegen eines im Folgenden genannten Straftatbestandes oder wegen mehrerer dieser Straftatbestände rechtskräftig verurteilt ist. Ein Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie für dieses Unternehmen bei der Führung der Geschäfte selbst verantwortlich gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden gem § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) einer Person im Hinblick auf das Verhalten einer anderen für das Unternehmen handelnden, rechtskräftig verurteilten Person vorliegt. Erklärung, dass keine der nachfolgenden fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 Abs.1 Nr.1, Nr.3 - 9 GWB in Bezug auf eine Person/en oder das Unternehmen vorliegen. Der Auftraggeber behält sich einen Ausschluss unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vor. Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist eine Mindestanforderung. Erfüllt der Bewerber die Mindestanforderungen nicht, erfolgt ein Ausschluss vom Verfahren. Erklärung, dass ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 GWB vorliegt und die erforderlichen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 GWB vorgenommen wurden. Sofern zutreffend, sind die Maßnahmen zur Selbstreinigung eine Mindestanforderung. Erfüllt der Bewerber die Mindestanforderungen nicht, erfolgt ein Ausschluss vom Verfahren. Die durchgeführten Selbstreinigungsmaßnahmen sind auf gesonderter Anlage zu erläutern (ggf. unter Beifügung entsprechender Nachweise) und diese Unterlagen mit dem Teilnahmeantrag und sofern kein Teilnahmewettbewerb erfolgt mit dem Angebot vorzulegen Angaben zum Wettbewerbsregister Erklärung, dass für das Unternehmen keine Eintragungen im Wettbewerbsregister des Bundeskartellamtes (Registerbehörde) vorliegen. und sofern zutreffend: Verpflichtung, die vorstehende Erklärung auch von uns beauftragten Nach- und Verleihunternehmen zu fordern und auf Verlangen bei der Vergabestelle vorzulegen. Eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister ist vom erklärenden Unternehmen mit dem Teilnahmeantrag einzureichen. Die in diesem Formblatt geforderten Eigenerklärungen zu den Ausschlussgründen sowie gegebenenfalls auf gesonderte Anforderungen vorzulegende Nachweise bleiben hiervon unberührt. Verbindlicher NDA-Hinweis: Die Vertraulichkeitsvereinbarung 1.17 einschließlich der Zugangs- und Schutzregeln 1.18 ist zwingend mit dem Teilnahmeantrag in Textform einzureichen. Sie wird nicht bepunktet. Zum Nachweis der Eignung sind mit dem Angebot zusätzlich folgende Erklärung als Mindestanforderung einzureichen: - Erklärung Tarif- und Mindestlohn - Erklärung Antikorruption - Erklärung Russland-Sanktion (Umsetzung von Artikel 5k Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 - Eigenerklärung zur Einhaltung unionsrechtlicher Sanktionen und restriktiver Maßnahmen Diese Erklärungen sind vom Bieter und sofern zutreffend vom Nachunternehmer ohne bzw. mit Eignungsleihe und von jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft mit dem Teilnahmeantrag/Angebot einzureichen. § 129b des StGBes (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist eine Mindestanforderung § 89c des StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 des StGB zu begehen § 261 des StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist eine Mindestanforderung. § 263 des StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden § 264 des StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist eine Mindestanforderung. § 299 des StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) §§ 299a und 299b des StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) § 108e des StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) den §§ 333 und 334 des StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung) jeweils auch in Verbindung mit § 335a des StGB (Ausländische und internationale Bedienstete) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist eine Mindestanforderung. §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist eine Mindestanforderung. Erklärung, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen, ordnungsgemäß erfüllt werden. Die Erfüllung der oben genannten Verpflichtung ist eine Mindestanforderung. Erfüllt der Bewerber die Mindestanforderungen nicht, erfolgt ein Ausschluss vom Verfahren. Falls der Teilnahmeantrag/das Angebot in die engere Wahl kommt, wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse (soweit der Betrieb beitragspflichtig ist), eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen (soweit das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt) vorlegen. Der Auftraggeber behält sich einen Ausschluss unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vor wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist eine Mindestanforderung. Der Auftraggeber behält sich einen Ausschluss unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vor wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist eine Mindestanforderung Erklärung, dass ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren weder beantragt noch eröffnet wurde, ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde und sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet. Oder: Ein Insolvenzplan wurde rechtskräftig bestätigt, auf Verlangen wird dieser vorgelegt. Die Erfüllung der oben genannten Erklärung ist eine Mindestanforderung. Erfüllt der Bewerber die Mindestanforderungen nicht, erfolgt ein Ausschluss vom Verfahren. Falls der Teilnahmeantrag/ das Angebot in die engere Wahl kommt, wird auf gesondertes Verlangen zur Bestätigung der Erklärung die entsprechende Bescheinigung vorlegen. Der Auftraggeber behält sich einen Ausschluss unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vor, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird, § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist eine Mindestanforderung. Der Auftraggeber behält sich einen Ausschluss unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vor wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist eine Mindestanforderung. Der Auftraggeber behält sich einen Ausschluss unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vor wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist eine Mindestanforderung. Der Auftraggeber behält sich einen Ausschluss unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vor wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist eine Mindestanforderung. Der Auftraggeber behält sich einen Ausschluss unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vor wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist eine Mindestanforderung. Der Auftraggeber behält sich einen Ausschluss unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vor wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln. Der Auftraggeber behält sich einen Ausschluss unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vor wenn das Unternehmen a. versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b. versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c. fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist eine Mindestanforderung. Die Vergabestelle kann nach Maßgabe des § 56 VgV fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen innerhalb einer angemessenen, kalendermäßig bestimmten Frist nachfordern, vervollständigen oder korrigieren lassen. Die Entscheidung trifft die Vergabestelle unter Wahrung von Transparenz und Gleichbehandlung; sie wird im Vergabevermerk dokumentiert. Ein Anspruch auf Nachforderung besteht nicht. Nachgeforderte Angaben und Nachweise sind vollständig innerhalb der gesetzten Frist über die Vergabeplattform einzureichen. Die Aufforderung bezeichnet die nachzureichenden Unterlagen und die Folgen einer nicht vollständigen oder verspäteten Vorlage. Die Vergabestelle kann zur Prüfung der Teilnahmeanträge Erläuterungen und Originalnachweise verlangen. Aufklärungen dürfen keine nachträgliche inhaltliche Verbesserung bewertungsrelevanter Angaben, Referenzen oder sonstiger Auswahlunterlagen bewirken.
Änderungen und Bieterfragen
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