Generalplanungsleistungen für den Neubau eines Feuerwehrhauses in Bothmer
Samtgemeinde Schwarmstedt
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- 08.04.2026, 11:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Auftragswert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Samtgemeinde Schwarmstedt
- Erfüllungsregion
- Niedersachsen, Deutschland
- Verfahren
- Verhandlungsverfahren mit Aufruf
- Auftragsart
- Dienstleistung
- Veröffentlicht
- 09.03.2026
- Originalbekanntmachung
- ted.europa.eu ↗
- Bekanntmachungsnummer
- 160901-2026
- Verfahrensnummer
- e41a68be-381e-4b90-b3fb-9f2fcd199fda
- CPV-Codes
Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen (71000000); Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie planungsbezogene Leistungen (71240000); Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie Vermessungsdienste (71250000); Dienstleistungen von Ingenieurbüros (71300000)Mehr anzeigenWeniger anzeigen
Kurzbeschreibung
Die Samtgemeinde Schwarmstedt beauftragt die Generalplanung für den Neubau eines modernen Feuerwehrhauses der Ortsfeuerwehr Bothmer in Niedersachsen. Vorgesehen ist ein zweigeschossiges Gebäude mit rund 660 m² Bruttogrundfläche, drei Fahrzeugstellplätzen, Funktions-, Ausbildungs-, Verwaltungs-, Lager- und Umkleideräumen sowie Außenanlagen mit Übungsplatz, Übungsturm und mindestens 15 Alarmparkplätzen. Der Leistungsumfang umfasst unter anderem Gebäude-, Freianlagen-, Ingenieurbauwerks- und Verkehrsplanung nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI); das Gesamtbudget beträgt 2.000.000 Euro, die Fertigstellung und Indienststellung soll bis Ende 2027 erfolgen.
KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.
Leistungsbeschreibung
Die Samtgemeinde Schwarmstedt plant den Neubau des Feuerwehrhauses Bothmer. Ziel des Vorhabens ist der Neubau eines modernen, funktionalen und zukunftsfähigen Feuerwehrhauses für die Ortsfeuerwehr Bothmer auf Grundlage aktueller Anforderungen an Technik, Barrierefreiheit, Einsatzabläufe und Arbeitsbedingungen. Um die Kosten für den Neubau möglichst gering zu gestalten, soll dieses Objekt in Form einer Stahlhallenfertigkonstruktion bzw. in Modulbauweise errichtet werden. Die Notwendigkeit des Neubaus ergibt sich dabei u. a. aus dem vorliegenden Feuer-wehrbedarfsplan, welcher dem bisherigen Feuerwehrhaus Bothmer einen erheblichen Renovierungs- und Erweiterungsbedarf attestiert. So ist z. B. der Umkleidebereich der Einsatzkräfte direkt in die Fahrzeughalle integriert und hier folglich keine Geschlechtertrennung möglich. Ferner sind keine Duschen zur Grobreinigung vorhanden. Darüber hinaus sind nahezu keine Parkplätze für die Einsatzkräfte rund um das Feuerwehrhaus vorhanden. Außerdem ist in der Fahrzeughalle keine Abgasabsaugung vorhanden und die vorhandenen Hallentore bzw. die Einsatzfahrzeugstellplätze von ihrer Dimensionierung her so klein, dass sie moderne Feuerwehrfahrzeuge nicht aufnehmen können. Das ebenfalls in der Beschaffung befindliche neue TSF-W könnte daher im Bestandsgebäude gar nicht mehr untergebracht werden. Es bestehen also diverse funktionale Mängel, deren umfassende nachhaltige Behebung wirtschaftlich nur durch einen Neubau zu erreichen scheint. Es ist geplant, das Feuerwehrhaus entlang der "Bothmersche Straße" (K 106) mit Anschluss an die "Alte Dorfstraße" (Gemeindestraße) im zu errichten. Dies führt in im Ortsteil Bothmer nur zu einer geringen Veränderung der Fahrzeiten, da auch der neu geplante Standort in der Ortsmitte liegt. Weiterhin wird der Ortsteil mit einer Fahrzeit von 3 Minuten abgedeckt und die Eintreffzeit von 10 Minuten planerisch eingehalten. Der Neubau soll auf dem gemeindeeigenen 12.010 m² großen Grundstück (Flur 2, Flurstück 309/11, Gemarkung Bothmer) entstehen. Es handelt sich hier um eine ehemalige Ackerfläche. Bestandsbauten sind dort nicht zu entfernen/abzureißen. Da das Grundstück vom Gelände her recht tief gelegen ist, ist davon auszugehen, dass zumindest die Fläche des Gebäudes aus Gründen des Hochwasserschutzes baulich erhöht werden muss. Das aktuelle Feuerwehrhaus Bothmer befindet sich in der "Alte Dorfstraße". Der dortige Betrieb kann und wird während der Bauphase des neuen Feuerwehrhaues unverändert aufrechterhalten. Eine Interimslösung ist folglich nicht notwendig. Das angedachte 2-geschossige Feuerwehrhaus soll auf ca. 660 m² (33mx20m) BGF eine Fahrzeughalle mit drei Einsatzfahrzeugeinstellplätzen und Räumen zur Dekontamination, Grobwäsche und Trocknung sowie Räume für die Übungs- und Einsatzabwicklung, Räume für Ausbildung, Aufenthalt, Versorgung und Verwaltung (mind. ein Büro für den/die Ortsbrandmeister/in und ein gemeinsames Büro für den/die Kinder-/Jugendfeuerwehrwart/in), Werkstätten- und Lagerräume beinhalten. Darüber hinaus sind getrennte Umkleidebereiche für die Kinder- und Jugendfeuerwehr sowie ein gesonderter gemeinsamer Ausbildungsraum für die Kinder- und Jugendfeuerwehr vorzusehen. Technik-, Verkehrs- und sonstige Flächen sind gem. Raumprogramm umzusetzen. Soweit wirtschaftlich darstellbar, soll das Gebäude primär mit regenerativen Energien betrieben werden. In den Außenanlagen sind neben den erforderlichen Flächen wie Stauraum vor den Toren, Alarmparkplätzen (mind. 15 Stück) und Übungsflächen auch ein Feuerwehrübungsplatz mitsamt Übungsturm vorzusehen. Ferner soll die Kompensation für das Projekt grundsätzlich direkt auf dem o. g. Flurstück erfolgen. Das Projekt sollte dabei eine zu versiegelnde Fläche von rd. 1.100 m² nicht überschreiten. Die Entwässerung hat vollständig auf dem Grundstück zu erfolgen. Im Rahmen der Planung/Kompensation ist für das von der Feuerwehr genutzte Gesamtgelände (inkl. Übungsplatz) eine vollständige Eingrünung, u. a. zur Abschirmung bzw. zum Lärmschutz zur angrenzenden Wohnbebauung im "Johann Caspar Weg" und der K 106, einzuplanen. Aus der verkehrlichen Anbindung ergibt sich die Besonderheit, dass der ausrückende Einsatzverkehr über eine direkte Anbindung an die K 106 erfolgen soll. Diese Anbindung ist mit einer Schrankenanlage vor der unbefugten Nutzung zu schützen. Der Einsatzrückfahrverkehr sowie die An/Abfahrt der alarmierten Einsatzkräfte soll über eine eigenständige von der "Alte Dorfstraße" erschlossene Zufahrt erfolgen. Über das Ausschreibungsverfahren soll unter den gegebenen Voraussetzungen die annehmbarste, d.h. die wirtschaftlich, technisch, funktional und gestalterisch beste Lösung zur schnellstmöglichen Umsetzung der Baumaßnahmen gefunden werden. Für die Realisierung des Neubaus ist ein Budget von 2.000.000 EUR vorgesehen, welches sämtliche Baunebenkosten der Objekt- und Fachplanung, sowie etwaige Baukostensteigerungen bis zur Gesamtfertigstellung der beschriebenen Leistung beinhaltet. Mit Durchführung der gesamthaften Vergabe von Planung, Errichtung, Möblierung erwartet sich die Samtgemeinde Schwarmstedt ein planerisch, baulich und wirtschaftlich abgestimmtes Angebot, welches bereits zu einem frühen Zeitpunkt Kosten- und Terminsicherheit sowie ein inhaltlich abgestimmtes Angebot für den Neubau des Feuerwehrhauses Bothmer gewährleistet. Die Teilnehmer werden angehalten, den Leistungszeitraum so zu planen und zu optimieren, dass eine Fertigstellung und Indienststellung des Gebäudes bis Ende 2027 erreicht werden kann.
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0001 · Samtgemeinde Schwarmstedt - Neubau eines Feuerwehrhauses in Bothmer
Gegenstand des Auftrags sind die Leistungen und Leistungsbilder der HOAI für folgende Planungsleistungen an einen Generalplaner: - Objektplanung für Gebäude gemäß §§ 33 ff. HOAI, Leistungsphasen 1 bis 9 - Objektplanung für Freianlagen gemäß §§ 38 ff. HOAI, Leistungsphasen 1 bis 9 - Objektplanung für Ingenieurbauwerke gemäß §§ 41 ff. HOAI, Leistungsphasen 1 bis 9 betreffend die Entwässerung optional bei Bedarf nebst örtlicher Bauüberwachung gemäß Anlage 12.1 zur HOAI - Objektplanung für Verkehrsanlagen gemäß §§ 45 ff. HOAI, Leistungsphasen 1 bis 9 nebst örtlicher Bauüberwachung gemäß Anlage 13.1 zur HOAI - Fachplanung der Tragwerksplanung gemäß §§ 49 ff. HOAI, Leistungsphasen 1 bis 6 - Fachplanung der Technischen Ausrüstung gemäß §§ 53 ff. HOAI, Leistungsphasen 1 bis 9 - Bauphysik Wärmeschutz und Energiebilanzierung (§ 3 Abs. 1 HOAI i. V. m. Anlage 1, Ziffer 1.2.1, Abs. 2, Ziffer 1.2.2), Leistungsphasen 1 bis 7, - bei Bedarf: Bauphysik Bauakustik gemäß § 3 Abs. 1 HOAI i. V. m. Anlage 1, Ziffer 1.2.1 Abs. 3, Ziffer 1.2.2), Leistungsphasen 1 bis 7, - Bauphysik Raumakustik gemäß § 3 Abs. 1 HOAI i. V. m. Anlage 1, Ziffer 1.2.1 Abs. 3, Ziffer 1.2.2), Leistungsphasen 1 bis 7, - Leistungen zum Brandschutz gemäß AHO Schriftenreihe Nr. 17 (Stand 2022), Leistungsphasen 1 bis 8 Der Auftraggeber beauftragt zunächst nur die Leistungsphasen 1 bis 3 gemäß HOAI und behält sich vor, die weiteren Leistungsphasen im Einzelnen oder im Ganzen weiter zu beauftragen. Es besteht kein Anspruch auf weitere Beauftragung, noch können daraus sonstige vertragliche Verpflichtungen für den Auftraggeber entstehen. Der Auftragneh-mer ist im Falle des Abrufs verpflichtet, die Leistungen, ggfs. auch stufenweise bzw. im Einzelnen oder im Ganzen, zu erbringen.
Anforderungen an deinen Betrieb
§ 123 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen, 3. § 261 StGB (Geldwäsche), 4. § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f StGB (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 IntBestG (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. § 124 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 GWB ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9.das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt. Auf §§ 125, 126 GWB wird hingewiesen. Es gilt die Regelung des § 56 VgV: (1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen. (2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.
Wie wird das Angebot bewertet?
LOT-0001 · Samtgemeinde Schwarmstedt - Neubau eines Feuerwehrhauses in Bothmer
- Eine weitergehende Konkretisierung und Bekanntgabe der Unterkriterien erfolgt mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe an die ausgewählten Bieter
- 70 %
- Eine weitergehende Konkretisierung und Bekanntgabe der Unterkriterien erfolgt mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe an die ausgewählten Bieter
- 30 %
Vergabeunterlagen
Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.
Zum UrsprungsportalAnforderungen
§ 123 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen, 3. § 261 StGB (Geldwäsche), 4. § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f StGB (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 IntBestG (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. § 124 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 GWB ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9.das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt. Auf §§ 125, 126 GWB wird hingewiesen. Es gilt die Regelung des § 56 VgV: (1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen. (2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.
Änderungen und Bieterfragen
1 Eintrag- 08.09.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 617476-2026
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