Fassadenarbeiten mit Wärmedämm-Verbundsystem für Gymnasiumserweiterung

Status
Vergeben
Angebotsfrist
02.07.2026, 09:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
Nicht angegeben
Lose
1
Auftraggeber
Landkreis OberhavelProfil ansehen
Erfüllungsregion
Brandenburg, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Bauleistung
Veröffentlicht
01.06.2026
Bekanntmachungsnummer
373202-2026
Verfahrensnummer
ed9c5248-38f4-4681-8ff1-49bd10f46719
CPV-Codes
45443000 · Fassadenarbeiten

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Kurzbeschreibung

Der Landkreis Oberhavel beauftragt Fassadenarbeiten für den Erweiterungsneubau des Marie-Curie-Gymnasiums in Hohen Neuendorf, Brandenburg. Der Leistungsumfang umfasst etwa 540 m² Wärmedämm-Verbundsystem (WDVS) einschließlich Anschlüssen, rund 78 Meter Edelstahl-Sockelblech und etwa 70 m² Flächenbearbeitung am bestehenden Gebäude. Die Ausführung ist mit einer Dauer von 60 Tagen vorgesehen; die Angebotsfrist endet am 2. Juli 2026.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um den Erweiterungsneubau des Marie-Curie-Gymnasiums in 16540 Hohen Neuendorf. Das Gebäude grenzt direkt an das Bestandsgebäude an, ist teilunterkellert und oberirdisch dreigeschossig (EG - 2. OG). Die Nettogrundfläche beträgt rd. 1.670 m², der Bruttorauminhalt rd. 7.000 m³. Der Erweiterungsneubau wird in Stahlbetonbauweise (Mischbauweise: Fertig-, Halbfertigteile und Ortbeton) mit WDVS-Fassade errichtet. Im Rahmen der Rohbauarbeiten gibt es geringfügige Eingriffe in die Cafeteria des Bestandsgebäudes. Während der gesamten Bauarbeiten muss der Schulbetrieb ohne Einschränkungen weitergeführt werden können.

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Marie-Curie-Gymnasium Hohen Neuendorf - Erweiterung Gymnasium und Cafeteria: Los 05 - Fassadenarbeiten

    Kurzbeschreibung/Grobmengen der ausgeschriebenen Leistungen dieses Loses: Die Kernleistungen umfassen ca. 540 m² Wärmedämm-Verbundsystem (WDVS) inklusive aller Anschlüsse, ca. 78 m Edelstahl-Sockelblech sowie ca. 70 m² Flächenbearbeitung am Baubestand.

    Frist: 02.07.2026, 04:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Siehe sämtliche Ausschlussgründe nach den §§ 123, 124 GWB. Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen und wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche). Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden und wegen einer Straftat nach § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen). Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Siehe § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder wenn das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. 1. Die Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen erfolgt gemäß § 16a EU VOB/A. 2. Die Bindefrist der Angebote endet mit Ablauf des 12.08.2026.

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Anforderungen

Siehe sämtliche Ausschlussgründe nach den §§ 123, 124 GWB. Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen und wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche). Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden und wegen einer Straftat nach § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen). Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Siehe § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder wenn das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. 1. Die Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen erfolgt gemäß § 16a EU VOB/A. 2. Die Bindefrist der Angebote endet mit Ablauf des 12.08.2026.

Änderungen und Bieterfragen

2 Einträge
  1. 25.08.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 258913
  2. 25.08.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 586295-2026
Vergleichbare Verfahren270vergeben oder Frist abgelaufen
Mit erfasstem Zuschlag110 verschiedene Auftragnehmer
ZuschlagssummeMedian
Zuschlag zu SchätzwertMedian, 20 Vergaben

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Wer gewinnt solche Vergaben?

Die 300 inhaltlich ähnlichsten Verfahren im erfassten Bestand
Trend
RMRichardt Malerwerkstätten GmbH & Co. KGNeukirchen3019.08.2026100 Tsd. €steigend
AVAlfred Vankorb GmbHLaufersweiler2008.09.2026636 Tsd. €steigend
RBREHMAN Bauunternehmen GmbHWiesbaden2025.08.2026145 Tsd. €steigend
KBKurtulan Baudekoration GmbHLimburg - Offheim2010.08.2026268 Tsd. €steigend
DWDAMIAN WERNER GmbHKalbach2006.08.20260,01 €steigend
EBEngFle Baugesellschaft mbHKritzow2019.06.2026284 Tsd. €steigend
SFS+T Fassaden GmbHTessin2026.05.20261,7 Mio. €steigend
KIK&S Industrieservice GmbHMirow2020.05.2026100 Tsd. €steigend
TMTischlerei Marko SchröderTangerhütte1101.09.2026100 Tsd. €steigend
KDKAEFER Deutschland Pro Services GmbHDahlewitz1128.08.2026154 Tsd. €steigend

Wer schreibt solche Vergaben aus?

Regionen: Bayern (63) · Nordrhein-Westfalen (37) · Brandenburg (29) · Hessen (22) · Mecklenburg-Vorpommern (21) · Niedersachsen (15)
LOLandkreis OberhavelOranienburg1029.07.2026
ZSZweckverband Staatliche weiterführende Schulen im Süden des Landkreises MünchenOberhaching811.08.2026
S|SBH | Schulbau HamburgHamburg807.08.2026
LLLandkreis Ludwigslust-Parchim - Der LandratParchim803.07.2026
KMKreisausschuss Main-Taunus-Kreis, Hochbau- und LiegenschaftsamtHofheim am Taunus610.07.2026
LOLandkreis Oberhavel16540 Hohen Neuendorf502.09.2026
WGWiBau Gesellschaft mbHWiesbaden531.08.2026
VMVGem MauernMauern514.08.2026

Laufende Rahmenverträge

bundesweit

Landkreis Oberhavel

Aktiv seit 2024 · 24 Verfahren
Profil öffnen
Verfahren pro Jahr11Ø seit 2024
Ø Auftragswertgeschätzt, laut Bekanntmachung
VergebenVerfahren mit Zuschlag
RahmenverträgeAnteil an Verfahren
Verfahren je Woche · 24 seit 2024Spitze KW 21 · 2026 · 3

Leistungsbereiche

Top 5 nach Verfahren

Erfüllungsorte

nach Verfahren

Bisherige Auftragnehmer

Zuschläge dieses Auftraggebers, alle Leistungsbereiche
TMTaxibetrieb Matthias Neumann320.07.2026283 Tsd. €
TMTischlerei Marko Schröder101.09.2026100 Tsd. €
KDKAEFER Deutschland Pro Services GmbH128.08.2026154 Tsd. €
KAKlimatech Anlagenbau GmbH121.08.2026286 Tsd. €
BBBayram Baukonstruktion Berlin GmbH110.08.202679 Tsd. €
S&Stephan & Stephan GmbH103.08.2026276 Tsd. €
DGDIGAVON GmbH127.07.2026140 Tsd. €
FPFahrdienst Paeschke120.07.2026272 Tsd. €

Laufende Rahmenverträge

nach voraussichtlichem Vertragsende
  • Rahmenvereinbarungen für Fachplanung der technischen Gebäudeausrüstung in drei FachlosenWeber & Partner Ingenieurgesellschaft für technische Gesamtplanung mbH +5 weitereLandkreis OberhavelOranienburg, Deutschland
    17.03.2025noch 30 Monate31.03.2029
    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Rahmenvereinbarungen für Tragwerksplanung und bauphysikalische LeistungenAkustikbüro K5 GmbH +7 weitereLandkreis OberhavelOranienburg, Deutschland
    2 Mio. €
    14.04.2025noch 31 Monate30.04.2029
    Neuausschreibung erwartet ca. Q4 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet

Letzte Verfahren

neueste zuerst · Zuschlagsempfänger, wo veröffentlicht
18.08.2026Geometrische Verbesserung der Liegenschaftskarte in acht KatasterbezirkenOffen - -
29.07.2026Estricharbeiten für den Erweiterungsneubau des Marie-Curie-Gymnasiums in Hohen NeuendorfOffen - -
29.07.2026Innenputzarbeiten für den Erweiterungsneubau des Marie-Curie-GymnasiumsOffen - -
10.07.2026Tischlerarbeiten für 39 Innentürelemente und ein FestverglasungselementVergebenTMTischlerei Marko Schröder100 Tsd. €
07.07.2026Schülerspezialbeförderung zur Schule St. Johannesberg in OranienburgVergebenTMTaxibetrieb Matthias Neumann210 Tsd. €
01.07.2026Schülerspezialbeförderung zur Regine-Hildebrandt-Gesamtschule in BirkenwerderVergebenTMTaxibetrieb Matthias Neumann367 Tsd. €
25.06.2026Dachabdichtungsarbeiten für den Erweiterungsneubau eines GymnasiumsVergebenLDLudwig Dachdecker GmbH102 Tsd. €
25.06.2026Elektroarbeiten für den Erweiterungsneubau des Marie-Curie-Gymnasiums in Hohen NeuendorfVergebenEHElektroinnungsbetrieb Hubert Brendel Inhaber: Marcel Brendel GmbH626 Tsd. €
11.06.2026Trockenbauarbeiten für die Erweiterung eines Gymnasiums mit CafeteriaVergebenKDKAEFER Deutschland Pro Services GmbH154 Tsd. €
01.06.2026Fassadenarbeiten mit Wärmedämm-Verbundsystem für GymnasiumserweiterungVergebenBBBayram Baukonstruktion Berlin GmbH79 Tsd. €
28.05.2026Gebäudeautomation und Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik für einen GymnasiumsneubauVergebenDGDIGAVON GmbH140 Tsd. €
22.05.2026Heizungs-, Sanitär- und Wärmeversorgungsarbeiten für die Erweiterung eines GymnasiumsVergebenS&Stephan & Stephan GmbH276 Tsd. €
22.05.2026Lüftungs- und kältetechnische Anlagen für einen SchulerweiterungsbauVergebenKAKlimatech Anlagenbau GmbH286 Tsd. €
19.05.2026Schülerspezialbeförderung für Schülerinnen und Schüler mit BeeinträchtigungenVergebenTMTaxibetrieb Matthias Neumann +1 weitere272 Tsd. €
08.05.2026Schülerspezialbeförderung für beeinträchtigte Schüler zur Schule St. JohannesbergOffen - -
04.05.2026Schülerspezialbeförderung zur Regine-Hildebrandt-Gesamtschule in BirkenwerderOffen - -
30.04.2026Dachabdichtungsarbeiten für Erweiterungsneubau GymnasiumOffen - -
22.04.2026Elektrotechnische Starkstrom- und Schwachstromanlagen für Erweiterungsneubau GymnasiumOffen - -
30.03.2026Lieferung und Montage von Fenstern und Außentüren für das Marie-Curie-Gymnasium Hohen NeuendorfVergebenWMWarnow Metall GmbH219 Tsd. €
23.02.2026Rohbauarbeiten für den Erweiterungsneubau des Marie-Curie-Gymnasiums in Hohen NeuendorfVergebenPIPluspunkt Ingenieurbau GmbH491 Tsd. €
24.11.2025Rahmenvertrag für die Reinigung und Inspektion von Kanälen an KreisstraßenVergebenKRKÖRNER Rohr & Umwelt GmbH336 Tsd. €
21.01.2025Rahmenvereinbarungen für Tragwerksplanung und bauphysikalische LeistungenVergebenAKAkustikbüro K5 GmbH +7 weitere2 Mio. €
04.12.2024Rahmenvereinbarungen für Fachplanung der technischen Gebäudeausrüstung in drei FachlosenVergebenW&Weber & Partner Ingenieurgesellschaft für technische Gesamtplanung mbH +5 weitere -
19.07.2024Planungsleistungen für Gebäude, Innenräume und InstandhaltungsmaßnahmenVergebenZAZRS Architekten GvA mbH +5 weitere4,2 Mio. €

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