Fachplanung Technische Ausrüstung für den Neubau einer Rettungswache in Jüchen

Status
Vergeben
Angebotsfrist
27.11.2025, 11:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
276.796 EUR
Lose
1
Auftraggeber
Stadt Jüchen
Erfüllungsregion
Nordrhein-Westfalen, Deutschland
Verfahren
Verhandlungsverfahren mit Aufruf
Auftragsart
Dienstleistung
Veröffentlicht
27.10.2025
CPV-Codes
Planungsleistungen im Bauwesen (71320000)
Bekanntmachung
ted.europa.eu
Bekanntmachungsnummer
706574-2025
Verfahrensnummer
528710e6-9f14-4d8d-bd64-844787eafdaf

Fragenkatalog

Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.

Kurzbeschreibung

Die Stadt Jüchen schreibt die Fachplanung für die technische Ausrüstung (Anlagengruppen 1-8) für den Neubau einer Rettungswache aus. Der Auftrag umfasst die Leistungsphasen 1 bis 9 gemäß HOAI 2021. Es handelt sich um ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb.

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Leistungsbeschreibung

Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung sind die Fachplanung (Leistungsbild Technischen Ausrüstung, Anlagengruppen 1-8) gemäß §§ 54 ff. HOAI 2021, Leistungsphase 1 bis 9 für den Neubau einer Rettungswache in der Stadt Jüchen. Zu kalkulieren sind 100 % der Grundleistungen sowie besondere Leistungen in den Leistungsphasen 5, 6, 8 und 9. Näheres ergibt sich aus den Vergabeunterlagen (Projektbeschreibung).

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Fachplanung (Leistungsbild Technische Ausrüstung, Anlagengruppen 1-8) nach § 55 HOAI für den Neubau einer Rettungswache in Jüchen

    Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung sind die Fachplanung (Leistungsbild Technischen Ausrüstung, Anlagengruppen 1-8) gemäß §§ 54 ff. HOAI 2021, Leistungsphase 1 bis 9 für den Neubau einer Rettungswache in der Stadt Jüchen. Zu kalkulieren sind 100 % der Grundleistungen sowie besondere Leistungen in den Leistungsphasen 5, 6, 8 und 9. Näheres ergibt sich aus den Vergabeunterlagen (Projektbeschreibung).

Anforderungen an deinen Betrieb

Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie bestimmte Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bieters auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Neben dem Ausschlussgrund Insolvenz gelten die allgemeinen Ausschlussgründe nach § 122, § 123 und § 124 GWB in Verbindung mit § 42 VgV. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende oder unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen oder zu vervollständigen oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV). Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen (§ 56 Abs. 3 VgV).

Vergabeunterlagen

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Anforderungen

Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie bestimmte Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bieters auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Neben dem Ausschlussgrund Insolvenz gelten die allgemeinen Ausschlussgründe nach § 122, § 123 und § 124 GWB in Verbindung mit § 42 VgV. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende oder unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen oder zu vervollständigen oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV). Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen (§ 56 Abs. 3 VgV).

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 21.05.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 348444-2026

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