Entwicklung eines natürlichsprachlichen Sprachbuchungsassistenten für das ERZmobil

Status
Vergeben
Angebotsfrist
15.07.2025, 12:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
223.350 EUR
Lose
1
Auftraggeber
Stadt ZwönitzProfil ansehen
Erfüllungsregion
Sachsen, Deutschland
Verfahren
Verhandlungsverfahren mit Aufruf
Auftragsart
Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
16.06.2025
Bekanntmachungsnummer
385114-2025
Verfahrensnummer
f8417cad-95f3-4951-ad30-9f50e5b650e1
CPV-Codes
72000000 · IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung; 72212314 · Entwicklung von Spracherkennungssoftware; 72212512 · Entwicklung von Software für die interaktive Sprachausgabe; 72230000 · Entwicklung von kundenspezifischer Software; 72262000 · Software-EntwicklungMehr anzeigen

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Kurzbeschreibung

Die Stadt Zwönitz beauftragt die Entwicklung eines natürlichsprachlichen Sprachbuchungsassistenten, der zunächst als zusätzliche Buchungsmöglichkeit für das Rufbusangebot ERZmobil dienen soll. Die Software soll auf bestehende Softwarekomponenten oder Frameworks aufsetzen, auf weitere Anwendungsbereiche übertragbar sein und im Rahmen eines Vertrags durch Einzelaufträge umgesetzt werden; der geschätzte Auftragswert beträgt 223.350 Euro. Der Leistungsort liegt in der Region Erzgebirgskreis, die vorgesehene Laufzeit beträgt 360 Tage und die Angebotsfrist endet am 15. Juli 2025 um 10:00 Uhr.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Im Rahmen von Smart City Zwönitz wurde das "ERZmobil" zur Verbesserung der Mobilität der Zwönitzer Bevölkerung entwickelt. Das "ERZmobil" ergänzt den vorhandenen ÖPNV. Als Bestandteil der regionalen Daseinsvorsorge bildet die Mobili-tät mit weiteren Maßnahmen ein ganzheitliches Maßnahmenpaket zur Verbesserung der Teilhabe der Bürger am Stadtleben, in der Gesellschaft, zur Verbesserung der Infrastruktur für die Wirtschaft und zum ressourcenschonenderen Umgang mit Natur und Umwelt. Um den Zugang zu den Angeboten im Rahmen des Projekts "ERZmobil" zu verbessern, soll nun insbesondere das Konzept des Digital Divide berücksichtigt werden. Dabei wird darauf abgezielt, die digitale Kluft zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen zu verringern und sicherzustellen, dass alle Bürger gleichermaßen von den neuen Mobilitätsangeboten profitieren können, unabhängig von ihrem Zugang zu digitalen Technologien oder ihrer digitalen Kompetenz. Hierzu soll ein digitaler Sprachbuchungsassistent als weitere Buchungsmöglichkeit integriert werden. Weitere Details können den Vergabeunterlagen, insbesondere dem Dokument "C.1_Leistungsbeschreibung" entnommen werden.

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Entwicklung eines Sprachbuchungsassistenten

    Inhalt dieser Ausschreibung ist die Entwicklung eines natürlichsprachlichen Sprachbuchungsassistenten, primär für das ERZmobil. Architektonisch muss die zu entwickelnde Software-Lösung nicht nur für das ERZmobil nutzbar, sondern auch auf andere Bereiche übertragbar sein. Der Auftraggeber geht davon aus, dass der Auftragnehmer dabei auf bereits bestehende Softwareartefakte oder Frameworks aufsetzt. Die Beauftragungen erfolgen auf Grundlage eines Rahmenvertrags im Wege von Einzelaufträgen. Über Einzelbeauftragungen werden Sprints aus dem angestrebten Rahmenvertrag durchgeführt, wobei Zahl und Umfang der unter einem Einzelauftrag gefassten Sprints den Vereinbarungen der Rahmenvertragsparteien vorbehalten bleiben. Taugliche Gegenstände des sprintbezogenen Leistungssolls ("Ergebnis Sprint Planung", siehe Teil A Ziffer 3.1.1 der EVB-IT-Rahmenvereinbarung) können folgende Spezifizierungen sein: 1. Entwicklung des innovativen, anpassbaren und bedarfsgerechten Sprachbuchungsassistenten zur Unterstützung der Bürgermobilität, Durchführung der Vorort-Einrichtung und Begleitung des Betriebs im Pilotzeitraum. 2. Spezifizierung von implementierbaren Anforderungen auf Basis der in der vorliegenden Leistungsbeschreibung dargestellten Anforderungen. Der Auftragnehmer soll dazu die Userstories und weitere technische und fachliche Anforderungen der Leistungsbeschreibung in eine fürs Entwicklungsteam in Code umsetzbare (Modell-) Sprache übertragen ("Tasks", siehe Teil A Ziffer 3.1.1 der EVB-IT-Rahmenvereinbarung ). 3. Parallele Weiterentwicklung des bestehenden Systems in einer Testumgebung, welche den gleichen Infrastrukturaufbau wie das Produktivsystem besitzt, und regelmäßige Updates des Produktivsystems. 4. Optimierung der Benutzerinteraktion, insbesondere die Anpassung an die Bedürfnisse von Personen mit kognitiven und physiologischen Einschränkungen. Ziel ist eine nutzerseitig barrierefreie Nutzung des Buchungsassistenten im Sinne der EN 301 549 V3.2.1 oder im Sinne eines gleichwertigen Standards. 5. Unterstützung bei der Erstellung notwendiger datenschutzbezogener Dokumentation (z. B. Verarbeitungsverzeichnis) und Risikoanalyse. 6. Erstellung von Systemdokumentation für Auftraggeber und künftige Betreiber. 7. Durchführung der organisatorischen und technischen Veröffentlichung und Betrieb des digitalen Angebots inklusive der technischen Betriebskonzeption. 8. Beratung und Unterstützung bei der Beschaffung notwendiger Hardwaresysteme zum Betrieb der digitalen Anwendung. Zudem ist der Abschluss eines Einzelauftrags für Pflege-, Wartungs- und Supportleistungen vorgesehen (siehe EVB-IT-Rahmenvereinbarung). Weitere Details können den Vergabeunterlagen, insbesondere dem Dokument "C.1_Leistungsbeschreibung" entnommen werden.

Anforderungen an deinen Betrieb

§ 123 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. (3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. (5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt. § 124 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. (...) Vgl. im Übrigen den Inhalt der §§ 123, 124 GWB Fehlende Unterlagen - insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise - können von der Vergabestelle grundsätzlich nachgefordert werden. Einen Anspruch hierauf haben Bieter jedoch nicht.

Vergabeunterlagen

Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.

Anforderungen

§ 123 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. (3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. (5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt. § 124 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. (...) Vgl. im Übrigen den Inhalt der §§ 123, 124 GWB Fehlende Unterlagen - insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise - können von der Vergabestelle grundsätzlich nachgefordert werden. Einen Anspruch hierauf haben Bieter jedoch nicht.

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 28.11.2025VergabebekanntmachungBekanntmachung 792148-2025
Vergleichbare Verfahren8vergeben oder Frist abgelaufen
Mit erfasstem Zuschlag4 verschiedene Auftragnehmer
ZuschlagssummeMedian
Zuschlag zu SchätzwertMedian, 2 Vergaben

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TIT-Systems International GmbHFrankfurt am Main1017.03.2026168 Tsd. €steigend

Wer schreibt solche Vergaben aus?

Regionen: Sachsen (1) · Hamburg (1) · Nordrhein-Westfalen (1) · Hessen (1) · Niedersachsen (1) · Schleswig-Holstein (1)
SCStadt Chemnitz09113 Chemnitz112.08.2026
NNNAHBUS Nordwestmecklenburg GmbH - 111.08.2026
LWLandeshauptstadt Wiesbaden - Der MagistratWiesbaden106.08.2026
SDStadt Detmold - Fachbereich 0 - DigitalisierungDetmold104.08.2026
KGKielRegion GmbHKiel101.06.2026
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Sachsen
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    344 Tsd. €
    03.04.2025noch 3 Monate31.12.2026
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    22.01.2025noch 4 Monate02.02.2027
    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
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    Neuausschreibung erwartet ca. Q1 2027 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
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    Neuausschreibung erwartet ca. Q1 2027 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
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    15.11.2024noch 12 Monate30.09.2027
    Neuausschreibung erwartet ca. Q1 2027 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet

Stadt Zwönitz

Aktiv seit 2024 · 2 Verfahren
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Verfahren pro Jahr1Ø seit 2024
Ø Auftragswertgeschätzt, laut Bekanntmachung
VergebenVerfahren mit Zuschlag
RahmenverträgeAnteil an Verfahren
Verfahren je Woche · 2 seit 2024Spitze KW 7 · 2024 · 1

Leistungsbereiche

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Erfüllungsorte

nach Verfahren

Bisherige Auftragnehmer

Zuschläge dieses Auftraggebers, alle Leistungsbereiche
TGTEQYARD GmbH110.11.2025350 Tsd. €
IGIAV GmbH123.08.2024 -

Laufende Rahmenverträge

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Letzte Verfahren

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16.06.2025Entwicklung eines natürlichsprachlichen Sprachbuchungsassistenten für das ERZmobilVergebenTGTEQYARD GmbH350 Tsd. €
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