Entsorgung, Lieferung und Analyse von Geschossfangsand für Schießanlagen

Status
Vergeben
Angebotsfrist
14.08.2024, 09:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
141.174,5 EUR
Lose
3
Auftraggeber
Bundesanstalt für ImmobilienaufgabenProfil ansehen
Erfüllungsregion
Nordrhein-Westfalen, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
10.07.2024
Bekanntmachungsnummer
411782-2024
Verfahrensnummer
5ab3b74b-15ed-4cc9-b2b1-38cc6104efb4
CPV-Codes
14211100 · Natursand; 65000000 · Versorgungsunternehmen; 71900000 · Labordienste; 90523100 · Beseitigung von Waffen und MunitionMehr anzeigen

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Kurzbeschreibung

Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben beschafft für die Bundespolizei in Sankt Augustin Leistungen an mehreren Außen- und Langbahnschießständen. Der Auftrag umfasst die Erfassung, den Transport und die Entsorgung belasteten Geschossfangsands bis zur Deponieklasse III, die Lieferung spezifikationsgerechten neuen Sands sowie akkreditierte Deklarationsanalysen nach der Deponieverordnung und der Ersatzbaustoffverordnung. Der geschätzte Auftragswert beträgt 141.174,50 Euro; die erste Sandlieferung ist für 2025 vorgesehen, und die Angebotsfrist endet am 14. August 2024 um 9:00 Uhr deutscher Zeit.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

- Fachlos 1 "Entsorgung": Fachgerechte Erfassung von belastetem Geschossfangsand der Außenschießanlagen, Umlagerung, Transport zur Entsorgungsanlage, fachgerechte Entsorgung (bis DK III nach DepV) und Einbringung von neuem Sand im Austausch. --- - Fachlos 2 "Sandlieferung": Lieferung von Qualitätssand gemäß Spezifikation (mindestens zweimal gewaschener, natürlicher Qualitätssand der groben Gesteinskörnung 0 - 4 mm (eine Mischung von Rheinsand 0/2 gewaschen und Rheinsand 2/4 gewaschen mit einem Mischungsverhältnis von 1:1) als natürliches Rundkorn mit hohem Quarzanteil (>75%), der frei von Lehm-/Tonanteilen ist.) als neuer Geschossfangsand. --- - Fachlos 3 "Deklarationsanalyse": Erstellung der fachgerechten Deklarationsanalyse für den Entsorgungsweg - Akkreditierte Untersuchung des belasteten Geschossfangsandes (Probenahme, Laboruntersuchung, Einstufung der Abfallprobe gemäß Deponieverordnung (DepV) und Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV). --- Weitere Ausführungen sind den Angaben zu den Losen zu entnehmen.

Leistungen nach Losen (3)

  • LOT-0001 · Entsorgung von Geschosssand (nach vorheriger Absaugung, und nachträgliche Wiedereinbringung von Sand)

    Die Außenschießanlage besteht aus drei Pistolen-Schießständen: P1-Geschossfang-Breite x Höhe (BxH): 18x3,5-4m P2 und P3 BxH: 9x4m und den 300m- bzw. 400m-Langbahn-Schießständen BxH: 22x4,1m bzw. 34x4,3m. Die Gesamttiefe eines Schießstandes beträgt 3,5 bis 4 m, vorgeschrieben ist die Absaugung von 1,0-1,5m/ Mächtigkeit in Schussrichtung (waagerecht), was eine Dicke (Absaugtiefe) von ca. 0,55m bis 0,75m, gemessen senkrecht zur derzeitigen Geschossfangoberfläche bedeutet. Bis auf P2 und P3 wird mit bleihaltiger, also schadstoffhaltiger Munition geschossen. Siebung: Eine Teil- bzw. Gesamtmenge des gering belasteten Geschossfangsandes der Pistolenstände P 2 bzw. P 3 sind auf Anforderung soweit zu sieben, dass der Sand verlängert genutzt werden kann. Es sind alle Geschosse zu erfassen und als "Wertstoffe“ der AG zu übergeben. Aus den Geschossfängen der Schießstände sind pro Kalenderjahr ca. folgende Mengen aufzunehmen: P1 85 t, P2 45 t, P3 45 t, Langbahnen 300m und 400m 220 t bzw. 345 t, insgesamt ca. 740 t/Jahr, bei einem spezifischen Gewicht des Sandes, je nach Feuchtegehalt, von ca. 1,8 Tonnen/m³. Eine Mengenabweichung von plus/minus 25% muss kalkulatorisch beachten werden. Der belastete Geschossfangsand (AVV 170503) muss mittels geeignetem und zugelassenem Arbeitsmittel aufgenommen, in geeignete Transportcontainer umgelagert, zur vom AN ausgewählter Entsorgungsanlage transportiert und der abschließenden Entsorgung, idealerweise der Verwertung, zugeführt werden. Der Bieter legt passende Gefährdungsbeurteilungen zum Geschosssandaustausch vor, die den Umgang mit zu erwartenden Staubemissionen regeln (TRGS400). Die Einhaltung der DGUV-Regel 101-004 „kontaminierte Bereiche“ ist vom AN zu gewährleisten. Das eingesetzte Personal muss mit auftragsgerechter PSA ausgestattet sein (Arbeitskleidung, -handschuhe, Atemschutz-filtrierenden Halbmasken, Typ FFP2). Der AN stellt eine Fachaufsicht für Sandabsaugung und Sandeinbau, diese kontrolliert und dokumentiert Arbeitsergebnisse des ausführenden Personals. Der AN stellt zu den Saugfahrzeugen (LKW-Saugbagger/LKW-Sauglader) auch die sonstigen notwendigen Gerätschaften und Arbeitsgeräte, die in einem technisch einwandfreien Zustand und durchgehend einsetzbar sind. Der erteilte Auftrag (Sandaustausch inkl. Entsorgung und Einbau des Neusandes) muss je Einzelprojekt innerhalb von maximal zwei Kalenderwochen (Mo-Fr 06:00-18:00 Uhr) abgeschlossen sein. Die Deponierung des Sandes sollte aus umweltökologischen Gründen in möglichst geringer Entfernung zur Außenschießanlage erfolgen. Die Deponierung in einem anderen EU-/nicht EU-Staat wird untersagt, ein entsprechendes Angebot wird von der Angebotswertung ausgeschlossen. Der AN muss vor der Angebotsabgabe die allgemeinen und besonderen Annahmebedingungen der von ihm angebotenen Deponie im Hinblick auf die zur Übernahmeprüfung einzureichenden Parameter dieser Ausschreibung abschließend prüfen und diese im Auftragsfall der Auftraggeberin unverzüglich (spätestens eine Woche nach Zuschlagserteilung) schriftlich übermitteln, damit die Annahmebedingungen bei der Beauftragung der Analyse (siehe Los 3) berücksichtigt werden können. Zum Zwecke der ordnungsgemäßen gesetzeskonformen Abwicklung der Abfallentsorgung wird die Übertragung aller notwendigen Rechte und Pflichten zur Nutzung des elektronischen Nachweisverfahrens von der Auftraggeberin auf die Auftragnehmerin übergeben. Im Rahmen der Verbleibskontrolle durch die AG muss für jede Abfuhrleistung ein Übernahmeschein / Begleitschein unmittelbar bei der Abholung des Geschosssandes vorgelegt werden. Es ist von ca. 740 Tonnen/Jahr und einer Austauschaktion je Schießstand auszugehen. Es kann zu Abweichungen kommen je nach tatsächlicher Nutzung der Schießstände und Belastung der Geschosssande.

    Frist: 14.08.2024, 02:00 (Europe/Berlin)

  • LOT-0002 · Geschosssandlieferung

    Zum Zeitpunkt der Ausschreibung kalkuliert die Bundespolizei mit einem Austausch von Geschosssand pro Vertragsjahr pro Schießstand. Die Auftrageberin (AG) meldet die jeweilige Sandlieferung, inklusive des verbindlichen Termins für die Auftragsausführung, beim Auftragnehmer (AN) mit einer offiziellen Bestellung per Mail mindestens 8 Wochen vor Leistungsbeginn an. Im Auftragsfall erfolgt der Abruf der ersten Sandlieferung in 2025, ohne dass die Anmeldefrist von 8 Wochen eingehalten werden kann. Mit Angebotsabgabe bestätigt der Bieter, dass er im Auftragsfall die erste Sandlieferung, abweichend von der festgelegten Bestellvorlaufzeit von 8 Wochen, fristgerecht ausführt. Pro Vertragsjahr sind mehrere Abrufe möglich. Der Termin ist neben der Belastung auch von der Witterungslage abhängig. Die Geschosssandlieferung umfasst mind. zweimal gewaschenen, natürlichen Qualitätssand der groben Gesteinskörnung 0-4 mm (Mischung von Rheinsand 0/2 gewaschen und Rheinsand 2/4 gewaschen im Verhältnis von 1:1) als natürliches Rundkorn mit hohem Quarzanteil (>75%), weitgehend frei von Lehm-/Tonanteilen, in loser Schüttung. Der Sand muss der DIN-EN 12620:2008-07 entsprechen, die Fachbezeichnung lautet: „Feine Gesteinskörnung nach DIN-EN 12620 – 0/2 - GF85 - ƒ3 – AS 0,2 bis 0,8” . Die ermittelte Jahresmengen von insgesamt 740 t können um ca. plus/minus 25 % schwanken. Der einzubauende Neusand muss mit einem geeigneten Arbeitsmittel vom Lagerplatz (ca. 500m entfernt) aufgenommen, staubarm eingeblasen und anschließend fachmännisch manuell/händisch abgezogen, profiliert und dabei leicht verdichtet werden (keine mechanische Verdichtung). Der neue Sand ist bei den Pistolenschießständen mit ca. 1,00 m wiedereinzubauen, dabei ist für den Wiedereinbau des Sandes ein Böschungswinkel von 32° vorzusehen. Bei den Langschießbahnen ist ein entsprechender Wiedereinbau von 1,5 m Sand durchzuführen, dabei ist ein Böschungswinkel von 30° vorzusehen. Der Sand muss so trocken sein, dass er mit einem Vakuumsauger/Saugbagger eingesaugt und in die Geschossfänge eingeblasen werden kann. Der angelieferte Qualitätssand (lose Schüttung und Big-Bag) muss auf einer amtlich geeichten Waage (nach MessEV und MessEG) durch den AN gewogen werden. Der Geschossfangsand darf bei der Verladung in die Transportsysteme nicht stauben und muss daher durch den AN, je nach Feuchte des Sandes, zusätzlich mit Wasser angefeuchtet werden. Ein Wasseranschluss ist bauseits am Dienstgebäude vorhanden. Den Wasserschlauch mit einer Länge von mindestens 100 Meter muss der AN mitführen. Die geforderte Sandqualität muss mittels eines aktuellen, externen Prüfberichtes, der mit der genannten Fachbezeichnung endet, explizit bestätigt werden, wie auch die entsprechende Konformität des Herstellers des zu liefernden Sandes. Beide sind erstmalig mit dem Angebot vorzulegen. Mit der Lieferung des Sandes übergibt der AN der AG einen 10-Liter-Eimer als Rückstellprobe mit dem zur Lieferung verladenen Qualitätssand, gültig für die lose Schüttung und die Anlieferung in Big-Bag. Der AN ist Verlader der Sattelzüge, Kipper/Dreiseitenkipper oder sonstigen Transportfahrzeuge und ist nach § 412 HGB für den beförderungs- und betriebssicheren Transport verantwortlich.

    Frist: 14.08.2024, 02:00 (Europe/Berlin)

  • LOT-0003 · Deklarationsanalyse

    Entsprechend dem auszutauschenden Sandvolumen wurden nach LAGA PN 98 bzw. Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA M32 zur PN98 je Schießstand bisher 8 Einzelproben entnommen, aus denen dann zwei Mischproben erstellt wurden. Es obliegt dem AN, anhand der festgestellten Massen die korrekte Anzahl an Einzelproben und Mischproben je Schießstand zu ermitteln. Die Analytik ist je geplantem Entsorgungsvorgang neu zu erstellen. Auftragsgegenstand im Einzelnen ist die gesetzeskonforme Leistungserbringung durch den AN als zugelassenes akkreditiertes Umweltlabor für Abfall, inkl. Fachmodul Boden, (nach DIN EN ISO/IEC 17025:2018) in Form der Probenahme, Erstellung der Deklarationsanalyse von belastetem Geschossfangsand inklusive Einordnung und fachlichen Beratung nach den gültigen gesetzlichen Regelwerken (PN98, M32, DepV, ErsatzbaustoffV) zum Zwecke der Umsetzung der Entsorgung der belasteten Geschoßfangsande der aufgeführten Anfallstelle. Der Analyseumfang beinhaltet die Beprobung auf die Standardparameter nach DepV DK III Feststoff und Eluat (DepV Anhang 3, Tabelle 2) beziehungsweise – nur auf besondere Anforderung des Bedarfsträgers - nach ErsatzbaustoffV. Zusätzlich fordert die AG, dass der Antimonwert im TS bei jeder Analyse mit ermittelt wird. Zusätzliche Prüfparameter: Da zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht feststeht, welche Entsorgungsanlage den Zuschlag erhält, können eventuell noch weitere Prüfwerte/Parameter entsprechend der genehmigungsrechtlichen Auflagen/Annahmebedingungen der bezuschlagten Entsorgungsanlage hinzukommen. Der Laborbefund/Prüfbericht umfasst die Deklarationsanalyse mit beigefügten Probebegleitprotokoll je Probe (nach DIN 19747:2009-07, Vgl. auch Merkblatt Nr. 3.8/5 des LfU) sowie den entsprechenden Probenahmeprotokollen nach PN 98 mit Lageskizze und Fotodokumentation. Der Prüfbericht muss auch einen abschließenden Untersuchungsbericht mit Erläuterung und Beurteilung sowie eine verbindliche Zuordnung/Einstufung nach ErsatzbaustoffV und DepV umfassen.

    Frist: 14.08.2024, 02:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

§ 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8 und 9 GWB Ein Unternehmen wird zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn der öffentliche AG Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat), rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen der Straftat nach -§ 299 Strafgesetzbuch (StGB) und nach § 108e StGB, der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr bzw. der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern - §§ 333 und 334 StGB (Vorteilgewährung und Bestechung), jeweils auch i.V.m. § 335a StGB (ausländische und internationale Bedienstete) - Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Belämpfung internationaler Bestechung § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB Ein Unternehmen wird zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn der öffentliche AG Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat), rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen der Straftat nach § 263 und 264 StGB, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EU oder gegen Haushalte richtet, die von der EU oder in ihrem Auftrag verwaltet werden § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB Ein Unternehmen wird zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn der öffentliche AG Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat), rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen der Straftat nach § 129 StGB § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB Ein Unternehmen wird zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn der öffentliche AG Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat), rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen der Straftat nach § 129a und 129b StGB § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen seine berufliche Tätigkeit eingestellt hat. § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB Ein Unternehmen wird zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn der öffentliche AG Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat), rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen der Straftat nach § 261 StGB bzw. 89c StGB i.V.m. § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB oder wegen der Teilnahme an der Terrorismusfinazierung oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB zu begehen 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist und sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet. § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen AG tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrages oder Konzessionsvertrages erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB Ein Unternehmen wird zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn der öffentliche AG Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat), rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach §§ 232, 232a Absatz 1-5, den §§ 232b bis 233a des StGB § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist und sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden (wenn eine Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat). § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehemen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen AG in unzulässiger Weise zu beeinflussen b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabenetscheidung des öffentlichen AG erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat § 123 Abs. 4 GWB Öffentliche Auftragnehmer schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialsversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen AG auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung wie nach Nummer 1. nachweisen können. § 123 Abs. 4 GWB Öffentliche Auftragnehmer schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen AG auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung wie nach Nummer 1. nachweisen können. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche AG über hinreichende Anhaltspunkte darüber verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. § 124 Abs. 1 Nr. 2 Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist. Verstöße gegen die folgenden Gesetze: 1. Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), § 21 Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungs-auftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber oder Bewerberinnen für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 11 oder Absatz 2 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des Satzes 1 besteht. --- 2.Aufenthaltsgesetz (AufenthG), § 98c (1) Öffentliche Auftraggeber nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun- gen können einen Bewerber oder einen Bieter vom Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag ausschließen, wenn dieser oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter 1. nach § 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens Zweitausendfünfhundert Euro rechtskräftig belegt worden ist oder 2. nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist. Ausschlüsse nach Satz 1 können bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung der Zuverlässigkeit, je nach Schwere des der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe zugrunde liegenden Verstoßes in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab Rechtskraft der Geldbuße, der Freiheitsoder der Geldstrafe erfolgen. --- 3.Mindestlohngesetz (MiLoG), § 19 Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerberinnen oder Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 oder Absatz 2 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. --- 4. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) § 21 Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungs-auftrag der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlossen werden, die oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberech-tigte nach 1. § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 bis 11, 2. § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, 3. §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder 4. § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht. --- 5. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), § 22 Abs. 2 S. 1 LkSG Von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrags der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-schränkungen genannten Auftraggeber sollen Unternehmen bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen werden, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 mit einer Geldbuße nach Maßgabe von Absatz 2 belegt worden sind. Der Ausschluss nach Satz 1 darf nur innerhalb eines angemessenen Zeitraums von bis zu drei Jahren erfolgen. (2) Ein Ausschluss nach Absatz 1 setzt einen rechtskräftig festgestellten Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens einhundertfünfundsiebzigtausend Euro voraus. Auf Anforderung sind die nachfolgenden Erklärungen und Nachweise einzureichen: 1) Anlage B-06 - Seite 1 - Erklärung zu Unterauftragnehmern Anlage B-06 - Seite 2 - Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer 2) Anlage B-06 - Seite 3 - Erklärung zur Eignungsleihe Anlage B-06 - Seite 4 - Verpflichtungserklärung Eignungsleihe 3) Anlage B-03 - Eignungskriterien, Bieterauskunft (für alle weiteren Unternehmen bei Bietergemeinschaften, Unterauftragnehmern und Eignungsleihe) 4) Nachweis des Eintrages in einem öffentlichen Register oder bei einer Genehmigungsbehörde (Handwerkskammer, Gewerberegister oder gleichwertig) für Bieter und Bietergemeinschaftsmitglieder, Unterauftragnehmer und Eignungleihende 5) Nachweis der bereits abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung 6) Nachweis der Genehmigung zur Berufsausübung 7) Nachweis als akkreditiertes Umweltlabor für Abfall (inkl. Fachmodul Boden) (nach DIN EN ISO/IEC 17025:2018) (nur Los 3) Fehlende Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise können gem. § 56 Abs. 2 VgV nachgefordert werden. siehe Los 1

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0001 · Entsorgung von Geschosssand (nach vorheriger Absaugung, und nachträgliche Wiedereinbringung von Sand)

Als Angebotspreis wird die Summe der Gesamtnettopreise in € über die maximale Gesamtlaufzeit (Wertungspreis) der Positionen 1 bis 5 einschließlich aller Preise für die Bedarfs- und Zusatzleistungen des Preisblattes gewertet. ----- Der im Vergleich aller Angebote niedrigste Wertungspreis erhält die maximal mögliche Punktzahl von 80 Punkten. Die jeweilige Punktzahl der übrigen Angebote (a) wird durch Multiplikation der maximal möglichen Punktzahl von 80 Punkten mit dem Quotienten aus dem niedrigsten Gesamtpreis (b) und dem jeweils zu bewertenden Gesamtpreis (c) berechnet: Punktzahl a = 80 Punkte x (niedrigster Gesamtpreis/zu bewertender Gesamtpreis) = 80 x (b/c). Die Punktzahlen werden auf eine Nachkommastelle genau berechnet, wobei nach der sogenannten kaufmännischen Rundung auf- bzw. abgerundet wird.
80 %
Konzeptdarstellung - Beschreibung des vom Bieter geplanten Verfahrensablaufes des Sandaus- und einbaus mit direktem Bezug zu den örtlichen Gegebenheiten, 4 Bewertungskriterien, gestuftes Punktesystem ---- Die Konzeption des Bieters wird als Qualitätskriterium in die Wertung einbezogen. Grundlage für die Konzeption sind die aus dem Vertrag, der Leistungs- und Liegenschaftsbeschreibung zu entnehmenden Anforderungen. Die Bieter haben auf max. 5 Seiten DIN A4 inkl. Grafiken, Schriftart Arial, Schriftgröße 12, Zeilenabstand 1,5, konzeptionell darzustellen, in welcher Weise sie die vorliegende Leistungsaufgabe in systematischer und strukturell-konzeptioneller Hinsicht umsetzen werden. Übersteigt die Seitenzahl des eingereichten Konzeptes die geforderten 5 Seiten, fließen diese nicht mehr in die Bewertung ein. Evtl. Deckblätter oder Inhaltsverzeichnisse werden nicht gezählt. Die Konzeptdarstellung wird mit 20 Prozent gewichtet, die maximal erreichbare Punktzahl beträgt 20 Punkte. Maximal können 20 Punkte aus 4 Unterkriterien erzielt werden, 5 Punkte je Unterkriterium: A) Technischer Lösungsansatz, Verwendung geeigneter und leistungsfähiger Arbeitsmittel und deren optimierter Einsatz, Betrachtung Leistungsansatz (Maschinentechnik - Personaleinsatz); abgeleitete Effizienzerwartung (Kosten- und Termineinhaltung) B) Innovationsfähigkeit im Sinne der Umsetzung eines modernen Lösungseinsatzes, Betrachtung Risikomanagement, Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden und Einrichtungen zur fehlerfreien und qualitativ hochwertigen Ausführung der Gesamtleistung (Erfahrung Projektleitung, Erfahrung Mitarbeiterpool, hoher fachlicher Sachverstand) C) Qualitätssicherungsmaßnahmen, Art der Dokumentation, Umsetzung aller gesetzlicher Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen (für Mitarbeiterinnen und Sicherheit für den Bedarfsträger und "Gästen"), Erfahrungen anderer Projekte, fehlerfrei und Durchführung ohne Nachbesserung D) Gesamtdarstellung des übermittelten Konzeptes: Aufbau, Text, Grafik, Nachvollziehbarkeit, Wiedererkennungswert und Lösung der Aufgabenstellung, mit einer deutlichen Detailtiefe zur Erfassung aller relevanten Aspekte Die Bewertung je Unterkriterium erfolgt durch Vergabe von: a) einem Punkt = keine oder mangelhafte Umsetzung der Anforderungen b) drei Punkten = befriedigende Umsetzung der Anforderungen c) fünf Punkte = zur vollen Zufriedenheit umgesetzte Anforderungen
20 %

LOT-0002 · Geschosssandlieferung

Als Wertungspreis wird der Gesamtnettopreis in € (Wertungssumme) über die maximale Gesamtlaufzeit einschließlich aller Preise für die Bedarfsleistungen laut Preisblatt festgelegt. Gewichtung 100 %

LOT-0003 · Deklarationsanalyse

s. Los 2

Vergabeunterlagen

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Anforderungen

§ 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8 und 9 GWB Ein Unternehmen wird zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn der öffentliche AG Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat), rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen der Straftat nach -§ 299 Strafgesetzbuch (StGB) und nach § 108e StGB, der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr bzw. der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern - §§ 333 und 334 StGB (Vorteilgewährung und Bestechung), jeweils auch i.V.m. § 335a StGB (ausländische und internationale Bedienstete) - Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Belämpfung internationaler Bestechung § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB Ein Unternehmen wird zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn der öffentliche AG Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat), rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen der Straftat nach § 263 und 264 StGB, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EU oder gegen Haushalte richtet, die von der EU oder in ihrem Auftrag verwaltet werden § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB Ein Unternehmen wird zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn der öffentliche AG Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat), rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen der Straftat nach § 129 StGB § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB Ein Unternehmen wird zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn der öffentliche AG Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat), rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen der Straftat nach § 129a und 129b StGB § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen seine berufliche Tätigkeit eingestellt hat. § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB Ein Unternehmen wird zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn der öffentliche AG Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat), rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen der Straftat nach § 261 StGB bzw. 89c StGB i.V.m. § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB oder wegen der Teilnahme an der Terrorismusfinazierung oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB zu begehen 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist und sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet. § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen AG tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrages oder Konzessionsvertrages erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB Ein Unternehmen wird zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn der öffentliche AG Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat), rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach §§ 232, 232a Absatz 1-5, den §§ 232b bis 233a des StGB § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist und sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden (wenn eine Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat). § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehemen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen AG in unzulässiger Weise zu beeinflussen b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabenetscheidung des öffentlichen AG erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat § 123 Abs. 4 GWB Öffentliche Auftragnehmer schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialsversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen AG auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung wie nach Nummer 1. nachweisen können. § 123 Abs. 4 GWB Öffentliche Auftragnehmer schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen AG auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung wie nach Nummer 1. nachweisen können. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche AG über hinreichende Anhaltspunkte darüber verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. § 124 Abs. 1 Nr. 2 Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist. Verstöße gegen die folgenden Gesetze: 1. Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), § 21 Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungs-auftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber oder Bewerberinnen für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 11 oder Absatz 2 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des Satzes 1 besteht. --- 2.Aufenthaltsgesetz (AufenthG), § 98c (1) Öffentliche Auftraggeber nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun- gen können einen Bewerber oder einen Bieter vom Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag ausschließen, wenn dieser oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter 1. nach § 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens Zweitausendfünfhundert Euro rechtskräftig belegt worden ist oder 2. nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist. Ausschlüsse nach Satz 1 können bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung der Zuverlässigkeit, je nach Schwere des der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe zugrunde liegenden Verstoßes in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab Rechtskraft der Geldbuße, der Freiheitsoder der Geldstrafe erfolgen. --- 3.Mindestlohngesetz (MiLoG), § 19 Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerberinnen oder Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 oder Absatz 2 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. --- 4. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) § 21 Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungs-auftrag der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlossen werden, die oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberech-tigte nach 1. § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 bis 11, 2. § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, 3. §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder 4. § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht. --- 5. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), § 22 Abs. 2 S. 1 LkSG Von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrags der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-schränkungen genannten Auftraggeber sollen Unternehmen bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen werden, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 mit einer Geldbuße nach Maßgabe von Absatz 2 belegt worden sind. Der Ausschluss nach Satz 1 darf nur innerhalb eines angemessenen Zeitraums von bis zu drei Jahren erfolgen. (2) Ein Ausschluss nach Absatz 1 setzt einen rechtskräftig festgestellten Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens einhundertfünfundsiebzigtausend Euro voraus. Auf Anforderung sind die nachfolgenden Erklärungen und Nachweise einzureichen: 1) Anlage B-06 - Seite 1 - Erklärung zu Unterauftragnehmern Anlage B-06 - Seite 2 - Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer 2) Anlage B-06 - Seite 3 - Erklärung zur Eignungsleihe Anlage B-06 - Seite 4 - Verpflichtungserklärung Eignungsleihe 3) Anlage B-03 - Eignungskriterien, Bieterauskunft (für alle weiteren Unternehmen bei Bietergemeinschaften, Unterauftragnehmern und Eignungsleihe) 4) Nachweis des Eintrages in einem öffentlichen Register oder bei einer Genehmigungsbehörde (Handwerkskammer, Gewerberegister oder gleichwertig) für Bieter und Bietergemeinschaftsmitglieder, Unterauftragnehmer und Eignungleihende 5) Nachweis der bereits abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung 6) Nachweis der Genehmigung zur Berufsausübung 7) Nachweis als akkreditiertes Umweltlabor für Abfall (inkl. Fachmodul Boden) (nach DIN EN ISO/IEC 17025:2018) (nur Los 3) Fehlende Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise können gem. § 56 Abs. 2 VgV nachgefordert werden. siehe Los 1

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 24.10.2024Berichtigung 1Bekanntmachung 645056-2024
Vergleichbare Verfahren277vergeben oder Frist abgelaufen
Mit erfasstem Zuschlag247 verschiedene Auftragnehmer
ZuschlagssummeMedian
Zuschlag zu SchätzwertMedian, 22 Vergaben

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Frist in den letzten 12 Monaten abgelaufen, nach Ähnlichkeit
Titel
Errichtung eines PU-Geschossfanges in einer SchießhalleStaatliches Bauamt WürzburgWürzburg, Deutschland28.07.2026 -
Tiefbauarbeiten für Schießstände in BollingenStaatl. Hochbauamt UlmUlm, Deutschland27.05.20262,1 Mio. €
Herstellung und Lieferung eines SchießcontainersBundesamt für Ausrüstung, Informationstechnkik und Nutzung der BundeswehrKoblenz, Deutschland27.07.2026 -
Winterdienst und Grauflächenreinigung für das Aus- und Fortbildungszentrum der Bundespolizei in BambergBundesanstalt für ImmobilienaufgabenBonn, Deutschland09.03.2026 -
Abbruch-, Entkernungs- und Rückbauarbeiten an einem Dienstgebäude in LandauBundesanstalt für Immobilienaufgaben, vertreten durch das Amt für Bundesbau, vertreten durch den Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung, Niederlassung Landau, vertreten durch den NiederlassungsleiterLandau, Deutschland13.08.2026 -
Verlegung einer Schießbahn für Granatmaschinenwaffen auf dem Truppenübungsplatz OberlausitzStaatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement, Zentrale, Zentralstelle Vergabe- und VertragsmanagementDresden, Deutschland01.07.2026 -
Aufstellung, Miete, Abholung und Entsorgung gefährlicher AbfälleBundeswehr-Dienstleistungszentrum IngolstadtIngolstadt, Deutschland02.10.2025 -
Instandhaltung eines Gummigranulat-GeschossfangsBundeswehr-Dienstleistungszentrum BonnBonn, Deutschland27.10.2025 -

Wer gewinnt solche Vergaben?

Die 300 inhaltlich ähnlichsten Verfahren im erfassten Bestand
Trend
IIISD Immobilien Service Deutschland GmbH & Co. KGLüdenscheid5517.08.2026406 Tsd. €steigend
RIREMONDIS Industrie Service GmbH & Co. KGLünen4110.07.2026116 Tsd. €steigend
MGMüllers GmbHKröv2211.08.20262,7 Mio. €steigend
ADAmendt Dienstleistungsgruppe GmbHKröv2210.08.2026705 Tsd. €steigend
FUFedder und Zünkler Service GmbH & Co.KGLaer2213.07.2026184 Tsd. €steigend
LSLOGEX SYSTEM GmbH - 2211.05.20261,3 Mio. €steigend
SSSST Scheubeck GmbHMerseburg2007.09.20261,3 Mio. €steigend
DEDrekopf Entsorgung & KanalserviceKrefeld2020.07.2026 - steigend
AWAbschleppdienst Witt GmbHWildau bei Königs Wusterhausen2019.12.2025 - steigend
VUVeolia Umweltservice Süd GmbH & Co.KGPegnitz2031.10.202562 Tsd. €steigend

Wer schreibt solche Vergaben aus?

Regionen: Bayern (49) · Berlin (38) · Nordrhein-Westfalen (34) · Niedersachsen (23) · Baden-Württemberg (21) · Rheinland-Pfalz (20)

Laufende Rahmenverträge

Nordrhein-Westfalen
  • Probenahme und Untersuchung von Grundwasser, Oberflächengewässern, Bodenluft, Boden und AbfallSGS INSTITUT FRESENIUS GmbH +4 weitereLandeshauptstadt Düsseldorf, Der Oberbürgermeister, Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen, Zentrale VergabestelleDüsseldorf, Deutschland
    2,5 Mio. €
    13.11.2024noch 26 Monate13.11.2028
    Neuausschreibung erwartet ca. Q2 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Laboruntersuchung von Weizen-, Roggen- und HaferprobenSGS Analytics Germany GmbH +2 weitereBundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)Bonn, Deutschland
    13.06.2025noch 35 Monate31.08.2029
    Neuausschreibung erwartet ca. Q1 2029 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Analytische Untersuchungen und Probenahmen von Boden, Bodenluft und GrundwasserSGS Institut Fresenius GmbHEinkauf der Stadt Duisburg (10-31)Duisburg, Deutschland
    335 Tsd. €
    03.12.2025noch 38 Monate03.12.2029
    Neuausschreibung erwartet ca. Q2 2029 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Rahmenvertrag für Abrechnungs-, Kundenservice- und Netzmanagementsystemerku.it GmbHStadtwerke Velbert GmbHVelbert, Deutschland
    17 Mio. €
    10.12.2024noch 39 Monate10.12.2029
    Neuausschreibung erwartet ca. Q2 2029 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Aktiv seit 2023 · 284 Verfahren
Profil öffnen
Verfahren pro Jahr98Ø seit 2023
Ø Auftragswertgeschätzt, laut Bekanntmachung
VergebenVerfahren mit Zuschlag
RahmenverträgeAnteil an Verfahren
Verfahren je Woche · 284 seit 2023Spitze KW 24 · 2026 · 13

Leistungsbereiche

Top 5 nach Verfahren

Erfüllungsorte

nach Verfahren

Bisherige Auftragnehmer

Zuschläge dieses Auftraggebers, alle Leistungsbereiche
IIISD Immobilien Service Deutschland GmbH & Co. KG517.08.2026406 Tsd. €
GNGötz-Gebäudemanagement Nord GmbH426.06.2026560 Tsd. €
PDPiepenbrock Dienstleistungen GmbH + Co. KG317.08.2026507 Tsd. €
TGTreevolution.de GmbH327.07.2026525 Tsd. €
RSReigenia Service GmbH & Co. KG329.06.20261,1 Mio. €
TPTLD Planungsgruppe GmbH317.01.2025633 Tsd. €
WSWackler Service Group GmbH Co. KG214.09.2026254 Tsd. €
DMDEGAS mbH228.08.2026530 Tsd. €

Laufende Rahmenverträge

nach voraussichtlichem Vertragsende
  • Rahmenvereinbarung für Lade- und Aufbewahrungsboxen für Lithium-Ionen-AkkusLionCare GmbHBundesanstalt für ImmobilienaufgabenBonn, Deutschland
    1,9 Mio. €
    24.09.2024läuft aus30.09.2026
    Neuausschreibung erwartet ca. Q1 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Baumkontrollen und Baumpflege auf bundeseigenen Liegenschaften in NorddeutschlandTreevolution.de +6 weitereBundesanstalt für ImmobilienaufgabenBonn, Deutschland
    4,7 Mio. €
    04.11.2024noch 1 Monat31.10.2026
    Neuausschreibung erwartet ca. Q2 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Bereitstellung von Jira als Software as a Service mit Implementierung und SupportScolution GmbH & Co. KGBundesanstalt für ImmobilienaufgabenBonn, Deutschland
    637 Tsd. €
    29.11.2024noch 2 Monate29.11.2026
    Neuausschreibung erwartet ca. Q2 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle an sieben Bundespolizei-LiegenschaftenAuftragnehmer nicht veröffentlichtBundesanstalt für ImmobilienaufgabenBonn, Deutschland
    1 €
    29.08.2024noch 3 Monate31.12.2026
    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Rahmenvereinbarung zur Entsorgung gefährlicher flüssiger und fester AbfälleVeolia Umweltservice Süd GmbH & Co. KG +4 weitereBundesanstalt für ImmobilienaufgabenBonn, Deutschland
    116 Tsd. €
    10.12.2024noch 3 Monate31.12.2026
    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Holzerntedienstleistungen und Holzbringung auf militärischen LiegenschaftenForst- und Landschaftsbau Reissner e.K. +2 weitereBundesanstalt für ImmobilienaufgabenBonn, Deutschland
    559 Tsd. €
    10.12.2024noch 3 Monate31.12.2026
    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Entsorgung von Bioabfällen, Speiseölen und FettabscheiderinhaltenAuftragnehmer nicht veröffentlichtBundesanstalt für ImmobilienaufgabenBonn, Deutschland
    627 Tsd. €
    19.11.2024noch 3 Monate31.12.2026
    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Begehung, Aufmaß, Fotodokumentation, Grundriss-Erstellung und Bewertung leerstehender WohnungenVoxelgrid GmbHBundesanstalt für ImmobilienaufgabenBonn, Deutschland
    241 Tsd. €
    23.08.2024noch 3 Monate31.12.2026
    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Lieferung von Forstschutz-, Warnschutz- und weiterer Arbeitskleidung für die BundesforstGrube KG +2 weitereBundesanstalt für ImmobilienaufgabenBonn, Deutschland
    1,1 Mio. €
    23.02.2026noch 4 Monate31.01.2027
    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Rechtsanwaltliche Beratung und Unterstützung für den öffentlichen EinkaufADVANT Beiten Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH +2 weitereBundesanstalt für ImmobilienaufgabenBonn, Deutschland
    4,2 Mio. €
    31.03.2025noch 4 Monate31.01.2027
    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet

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18.09.2026Grünpflege und Grauflächenreinigung auf drei Bundesliegenschaften in BerlinOffen - -
17.09.2026Planungsleistungen für die Umrüstung von Beleuchtung auf LED in Baden-WürttembergVergebenTPTLD Planungsgruppe GmbH687 Tsd. €
17.09.2026Planungsleistungen zur Umrüstung von Beleuchtungsanlagen auf LED in Baden-WürttembergVergebenTPTLD Planungsgruppe GmbH838 Tsd. €
17.09.2026Planungsleistungen für die Umrüstung von Leuchtstofflampen auf LED-BeleuchtungVergebenTPTLD Planungsgruppe GmbH376 Tsd. €
14.09.2026Unterhalts- und Glasreinigung für gewerblich und behördlich genutzte Gebäude in München und GarchingOffen - -
11.09.2026Grünpflege und Grauflächenreinigung für Bundesliegenschaften in Sankt Augustin und der Wahner HeideOffen - -
08.09.2026Unterhalts-, Grund- und Glasreinigung für zwei Liegenschaften in RegensburgVergebenGDGies Dienstleistungen GmbH +1 weitere0 €
08.09.2026Unterhalts-, Grund- sowie Glas- und Rahmenreinigung für die Bundespolizei-Ausbildungsstätte BielefeldVergebenCEClean Excellence GmbH0 €
08.09.2026Generalunternehmerleistungen zur Sanierung und Erweiterung eines Wohngebäudes in MünchenVergeben - -
07.09.2026Grünpflege und Grauflächenreinigung für drei BundesliegenschaftenVergebenIIISD Immobilien Service Deutschland GmbH & Co. KG +1 weitere128 Tsd. €
04.09.2026Lieferung von Holzpellets an sechs Standorte in DeutschlandVergebenRGRosa GmbH82 Tsd. €
04.09.2026Erstellung eines Bau-Leistungsverzeichnisses für Photovoltaikanlagen auf BundeswehrgebäudenOffen - -
03.09.2026Neubau von 11 Mehrfamilienhäusern mit Tiefgaragen und Außenanlagen in RheinbachVergeben - -
31.08.2026Technisches Gebäudemanagement für Bundesliegenschaften in Bergisch Gladbach und KölnVergebenAMApleona Mitte-West GmbH5,6 Mio. €
27.08.2026Winterdienst für vier Bundesliegenschaften in Schleswig-HolsteinOffen - -
25.08.2026Gebäudereinigungsleistungen (Unterhalts- und Glasreinigung) BerlinOffen - -
24.08.2026Gebäudehüllensanierung Wohngebäude Münster-Gremmendorf mit Schadstoffsanierung und PV-AnlageOffen - -
24.08.2026Brandschutztechnische Reinigung der Raumschießanlage mit FilterwechselOffen - -
21.08.2026Baumkontrollen und Baumpflege auf Liegenschaften in Baden-WürttembergOffen - -
20.08.2026Wohnungsneubau mit Tiefgarage und AußenanlagenVergebenGSGOLDBECK Südwest GmbH17,4 Mio. €
20.08.2026Erdarbeiten und Baugrundverbesserung für das Wohnungsbauprojekt der ehemaligen Generalzolldirektion in PotsdamVergebenKGKeller Grundbau GmbH4,7 Mio. €
19.08.2026Lieferung, Montage und Wartung von Rauchwarnmeldern in vier VerwaltungsregionenOffen - -
13.08.2026Gebäudereinigung: Unterhalts- und Glasreinigung in Köln, Aachen und EschweilerOffen - -
11.08.2026Grünpflege und Grauflächenreinigung für fünf Bundesliegenschaften in Nordrhein-WestfalenOffen - -
11.08.2026Unterhaltsreinigung für eine Dienstliegenschaft in PotsdamOffen - -

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