Beschaffung und Einführung eines Lade- und Lastmanagementsystems für Elektrobusse

Status
Offen
Angebotsfrist
05.10.2026, 12:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
100.000 EUR
Lose
1
Auftraggeber
Verkehrsgesellschaft Landkreis Gifhorn mbHProfil ansehen
Erfüllungsregion
Niedersachsen, Deutschland
Verfahren
Verhandlungsverfahren mit Aufruf
Auftragsart
Lieferleistung
Veröffentlicht
07.09.2026
Bekanntmachungsnummer
612755-2026
Verfahrensnummer
f694843f-999f-4fca-9f98-08ebf77e33c7
CPV-Codes
48000000 · Softwarepaket und Informationssysteme; 48100000 · Branchenspezifisches Softwarepaket; 72263000 · Software-ImplementierungMehr anzeigen

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Kurzbeschreibung

Die Verkehrsgesellschaft Landkreis Gifhorn mbH beschafft und führt ein Lade- und Lastmanagementsystem für die schrittweise Elektrifizierung ihrer Busflotte ein. Das System soll Ladevorgänge zentral steuern und überwachen, die Netzlast begrenzen sowie Fahrzeugdaten, Batterieladezustände, Abfahrtszeiten und verfügbare Ladepunkte berücksichtigen; zunächst ist die Ladeinfrastruktur für 11 Fahrzeuge vorgesehen, deren Ausbau bis 2027 geplant ist. Der geschätzte Auftragswert beträgt 100.000 Euro, die Leistung wird im Raum Gifhorn erbracht und die Teilnahmefrist endet am 5. Oktober 2026 um 10:00 Uhr.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Die Verkehrsgesellschaft Landkreis Gifhorn mbH (VLG) beabsichtigt, ihre Busflotte im Rahmen der Anforderungen des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes schrittweise auf Elektromobilität umzustellen. Hierzu sollen Elektrobusse sowie die für deren Betrieb erforderliche Ladeinfrastruktur beschafft und in die betrieblichen Abläufe integriert werden. Die VLG plant, bis zum Jahr 2027 zunächst Ladeinfrastruktur für zunächst 11 Fahrzeuge bereitzustellen. Zur zentralen Steuerung und Überwachung der Ladevorgänge, zur Begrenzung der Netzlast sowie zur Unterstützung der betrieblichen Fahrzeugdisposition und Fahrzeugaufstellung soll ein Lade- und Lastmanagementsystem eingeführt werden. Mit der Einführung der Elektromobilität entstehen zusätzliche Anforderungen an die Planung und Steuerung des Fahrzeugeinsatzes, der Ladevorgänge und der verfügbaren elektrischen Leistung. Fahrzeugverfügbarkeit, Batterieladezustand, Energiebedarf, geplante Abfahrtszeiten, Ladepunktbelegung und verfügbare Netzleistung müssen zukünftig systemgestützt zusammengeführt und berücksichtigt werden. Das initiale Ausbaustadium umfasst die Ladeinfrastruktur für 11 Fahrzeuge. Die genaue Anzahl und Ausprägung der Ladepunkte, deren technische Eigenschaften sowie die einzubindenden betrieblichen Systeme und Datenquellen werden im Mengengerüst, in den Schnittstellenbeschreibungen und in den Anlagen zu diesem Lastenheft verbindlich beschrieben. Die steigenden Anforderungen im Zuge der fortschreitenden Elektrifizierung der Busflotte sowie der Ausbau der Ladeinfrastruktur erfordern ein leistungsfähiges Lade-, Last- und Energiemanagement. Mit der Einführung eines LMS sollen die Ladeprozesse unter Berücksichtigung der Randbedingungen aus Ladeinfrastruktur, Fahrzeugdaten, Batterieladezuständen und Reichweitenanforderungen gesteuert werden. Das LMS muss die Ladevorgänge so steuern, dass die für den geplanten Fahrzeugeinsatz erforderlichen Ladezustände rechtzeitig erreicht werden. Die Ladeinfrastruktur ist in das LMS zu integrieren, sodass der Status der Ladeeinheiten zentral überwacht und gesteuert werden kann.

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Beschaffung und Einführung eines Lade-Management-Systems100.000 EUR

    Die Verkehrsgesellschaft Landkreis Gifhorn mbH (VLG) beabsichtigt, ihre Busflotte im Rahmen der Anforderungen des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes schrittweise auf Elektromobilität umzustellen. Hierzu sollen Elektrobusse sowie die für deren Betrieb erforderliche Ladeinfrastruktur beschafft und in die betrieblichen Abläufe integriert werden. Die VLG plant, bis zum Jahr 2027 zunächst Ladeinfrastruktur für zunächst 11 Fahrzeuge bereitzustellen. Zur zentralen Steuerung und Überwachung der Ladevorgänge, zur Begrenzung der Netzlast sowie zur Unterstützung der betrieblichen Fahrzeugdisposition und Fahrzeugaufstellung soll ein Lade- und Lastmanagementsystem eingeführt werden. Mit der Einführung der Elektromobilität entstehen zusätzliche Anforderungen an die Planung und Steuerung des Fahrzeugeinsatzes, der Ladevorgänge und der verfügbaren elektrischen Leistung. Fahrzeugverfügbarkeit, Batterieladezustand, Energiebedarf, geplante Abfahrtszeiten, Ladepunktbelegung und verfügbare Netzleistung müssen zukünftig systemgestützt zusammengeführt und berücksichtigt werden. Das initiale Ausbaustadium umfasst die Ladeinfrastruktur für 11 Fahrzeuge. Die genaue Anzahl und Ausprägung der Ladepunkte, deren technische Eigenschaften sowie die einzubindenden betrieblichen Systeme und Datenquellen werden im Mengengerüst, in den Schnittstellenbeschreibungen und in den Anlagen zu diesem Lastenheft verbindlich beschrieben. Die steigenden Anforderungen im Zuge der fortschreitenden Elektrifizierung der Busflotte sowie der Ausbau der Ladeinfrastruktur erfordern ein leistungsfähiges Lade-, Last- und Energiemanagement. Mit der Einführung eines LMS sollen die Ladeprozesse unter Berücksichtigung der Randbedingungen aus Ladeinfrastruktur, Fahrzeugdaten, Batterieladezuständen und Reichweitenanforderungen gesteuert werden. Das LMS muss die Ladevorgänge so steuern, dass die für den geplanten Fahrzeugeinsatz erforderlichen Ladezustände rechtzeitig erreicht werden. Die Ladeinfrastruktur ist in das LMS zu integrieren, sodass der Status der Ladeeinheiten zentral überwacht und gesteuert werden kann.

Anforderungen an deinen Betrieb

Der Nachweis über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB erfolgt durch eine Erklärung des Bieters, dass zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe 1. keine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, wegen einer Straftat nach den in § 123 Abs. 1 GWB genannten strafrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten in den letzten fünf Jahren vor Angebotsabgabe rechtskräftig verurteilt worden ist und dass gegen ihn in diesem Zeitraum auch keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen einer derartigen Straftat festgesetzt worden ist; 2. der Bieter seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung stets ordnungsgemäß nachgekommen ist und Gegenteiliges in den letzten fünf Jahren vor Angebotsabgabe weder durch eine rechtskräftige Gerichts noch durch eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde; 3. der Bieter bei der Ausführung öffentlicher Aufträge die geltenden umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtlichen Verpflichtungen beachtet und in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe keinerlei diesbezüglichen Verstöße begangen hat; 4. der Bieter nicht zahlungsunfähig ist und über das Vermögen des Bieters weder ein Insolvenzverfahren noch ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder eröffnet wurde oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist sowie dass derartige Umstände auch in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe nicht vorgelegen haben; 5. der Bieter sich nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat sowie dass derartige Umstände auch in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe nicht vorgelegen haben; 6. weder der Bieter noch eine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, im Rahmen der beruflichen Tätigkeit in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe eine schwere und die Integrität des Bieters infrage stellende Verfehlung begangen hat; 7. der Bieter in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 8. dass nach Kenntnis des Bieters kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte, 9. dass der Bieter in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags keine wesentlichen Anforderungen erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und/oder dass dies nicht zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat; 10. der Bieter nicht wegen eines Verstoßes nach § 21 Mindestlohngesetz (MiLoG) oder § 23 Arbeitnehmer Entsendegesetz (AEntG) mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden ist; 11. weder der Bieter noch eine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB oder als nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter zuzurechnen ist, in den letzten fünf Jahren vor Angebotsabgabe nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt oder nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist. 12. der Bieter keinen der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 PBZugV aufgezählten Verstöße begangen hat; 13. der Bieter über wirtschaftliche Mittel in einem solchen Umfang verfügt, dass diese zur Erfüllung seiner laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag ausreichen werden und dass der Bieter dies im Falle einer eventuell in der Phase der Prüfung und Wertung der Angebote erfolgenden entsprechenden Anforderung des Auftraggebers durch Einreichung entsprechender Unterlagen im Sinne der Absätze 4 und 5 des § 45 VgV unverzüglich nachweisen kann; 14. der Bieter in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe nicht wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Abs. 1 LkSG mit einer Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 LkSG belegt worden ist. Der Bieter hat zudem eine Eigenerklärung in Hinblick auf Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der zum Zeitpunkt des Endes der Angebotsfrist geltenden Fassung über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren abzugeben. Bei Angeboten von Bietergemeinschaften müssen die genannten Eigenerklärungen von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft abgegeben werden. Bieter oder Mitglieder einer Bietergemeinschaft, bei denen Ausschlussgründe nach den §§ 123, 124 GWB vorliegen, haben außerdem eine Erklärung darüber abzugeben, ob – und wenn ja, welche – Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 GWB der jeweilige Bieter bzw. das jeweilige Mitglied der Bietergemeinschaft ergriffen hat. Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende, fehlerhafte oder unvollständige Unterlagen von den Bewerbern nachzufordern oder korrigieren zu lassen, soweit eine Gleichbehandlung der Bewerber gewahrt bleibt. Zur Nachforderung von Unterlagen ist der Auftraggeber nicht verpflichtet. Bewerber, deren Teilnahmeantrag auch nach gegebenenfalls erfolgter Nachforderung die formellen Anforderungen nicht erfüllt, werden ausgeschlossen.

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0001 · Beschaffung und Einführung eines Lade-Management-Systems

Den Zuschlag erhält das wirtschaftlichste Angebot. Neben dem Preis wird auch die Qualität bewertet. Einzelheiten werden den Bietern zu Beginn der Angebotsphase mitgeteilt

Vergabeunterlagen

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Anforderungen

Der Nachweis über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB erfolgt durch eine Erklärung des Bieters, dass zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe 1. keine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, wegen einer Straftat nach den in § 123 Abs. 1 GWB genannten strafrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten in den letzten fünf Jahren vor Angebotsabgabe rechtskräftig verurteilt worden ist und dass gegen ihn in diesem Zeitraum auch keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen einer derartigen Straftat festgesetzt worden ist; 2. der Bieter seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung stets ordnungsgemäß nachgekommen ist und Gegenteiliges in den letzten fünf Jahren vor Angebotsabgabe weder durch eine rechtskräftige Gerichts noch durch eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde; 3. der Bieter bei der Ausführung öffentlicher Aufträge die geltenden umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtlichen Verpflichtungen beachtet und in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe keinerlei diesbezüglichen Verstöße begangen hat; 4. der Bieter nicht zahlungsunfähig ist und über das Vermögen des Bieters weder ein Insolvenzverfahren noch ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder eröffnet wurde oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist sowie dass derartige Umstände auch in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe nicht vorgelegen haben; 5. der Bieter sich nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat sowie dass derartige Umstände auch in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe nicht vorgelegen haben; 6. weder der Bieter noch eine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, im Rahmen der beruflichen Tätigkeit in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe eine schwere und die Integrität des Bieters infrage stellende Verfehlung begangen hat; 7. der Bieter in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 8. dass nach Kenntnis des Bieters kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte, 9. dass der Bieter in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags keine wesentlichen Anforderungen erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und/oder dass dies nicht zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat; 10. der Bieter nicht wegen eines Verstoßes nach § 21 Mindestlohngesetz (MiLoG) oder § 23 Arbeitnehmer Entsendegesetz (AEntG) mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden ist; 11. weder der Bieter noch eine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB oder als nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter zuzurechnen ist, in den letzten fünf Jahren vor Angebotsabgabe nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt oder nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist. 12. der Bieter keinen der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 PBZugV aufgezählten Verstöße begangen hat; 13. der Bieter über wirtschaftliche Mittel in einem solchen Umfang verfügt, dass diese zur Erfüllung seiner laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag ausreichen werden und dass der Bieter dies im Falle einer eventuell in der Phase der Prüfung und Wertung der Angebote erfolgenden entsprechenden Anforderung des Auftraggebers durch Einreichung entsprechender Unterlagen im Sinne der Absätze 4 und 5 des § 45 VgV unverzüglich nachweisen kann; 14. der Bieter in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe nicht wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Abs. 1 LkSG mit einer Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 LkSG belegt worden ist. Der Bieter hat zudem eine Eigenerklärung in Hinblick auf Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der zum Zeitpunkt des Endes der Angebotsfrist geltenden Fassung über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren abzugeben. Bei Angeboten von Bietergemeinschaften müssen die genannten Eigenerklärungen von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft abgegeben werden. Bieter oder Mitglieder einer Bietergemeinschaft, bei denen Ausschlussgründe nach den §§ 123, 124 GWB vorliegen, haben außerdem eine Erklärung darüber abzugeben, ob – und wenn ja, welche – Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 GWB der jeweilige Bieter bzw. das jeweilige Mitglied der Bietergemeinschaft ergriffen hat. Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende, fehlerhafte oder unvollständige Unterlagen von den Bewerbern nachzufordern oder korrigieren zu lassen, soweit eine Gleichbehandlung der Bewerber gewahrt bleibt. Zur Nachforderung von Unterlagen ist der Auftraggeber nicht verpflichtet. Bewerber, deren Teilnahmeantrag auch nach gegebenenfalls erfolgter Nachforderung die formellen Anforderungen nicht erfüllt, werden ausgeschlossen.

Änderungen und Bieterfragen

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Verkehrsgesellschaft Landkreis Gifhorn mbH

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Leistungsbereiche

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Erfüllungsorte

nach Verfahren

Bisherige Auftragnehmer

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Laufende Rahmenverträge

nach voraussichtlichem Vertragsende

Keine laufenden Rahmenverträge dieses Auftraggebers bekannt.

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