Abbruch, Rückbau und Schadstoffsanierung eines ehemaligen Produktionsstandorts

Status
Vergeben
Angebotsfrist
10.04.2025, 10:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
Nicht angegeben
Lose
1
Auftraggeber
Stadt SchmallenbergProfil ansehen
Erfüllungsregion
Nordrhein-Westfalen, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Bauleistung
Veröffentlicht
11.03.2025
Bekanntmachungsnummer
155951-2025
Verfahrensnummer
3126f4c9-ecff-4b77-b6e4-8a137f4b4904
CPV-Codes
45110000 · Abbruch von Gebäuden sowie allgemeine Abbruch- und Erdbewegungsarbeiten; 45262660 · Asbestbeseitigungsarbeiten

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Kurzbeschreibung

Die Stadt Schmallenberg beauftragt Arbeiten zur Flächensanierung und Neuerschließung des ehemaligen Textilproduktionsstandorts der FALKE KGaA in Schmallenberg. Vorgesehen sind der Rückbau bestehender Produktionshallen, Gebäudekomplexe und befestigter Flächen auf einem rund 7 Hektar großen Areal sowie die Schadstoffsanierung zur Vorbereitung eines neuen Gewerbe- und Industriegebiets. Die vorgesehene Dauer beträgt 360 Tage.

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Leistungsbeschreibung

Entwicklung des Altstandortes Meisenburg in Schmallenberg, Los 1: Abbruch, Rückbau und Schadstoffsanierung

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Entwicklung des Altstandortes Meisenburg in Schmallenberg, Los 1: Abbruch, Rückbau und Schadstoffsanierung

    Die Stadt Schmallenberg beabsichtigt im Rahmen der Flächenentwicklung des ehemaligen Produktionsstandorts für Textilien der Firma FALKE KGaA in Schmallenberg die Flächensanierung und Neuerschließung eines rund 7 ha großen Areals. Die mit Los 1 auszuschreibenden Arbeiten umfassen den Rückbau der bestehenden ehemaligen Produktionshallen, Gebäudekomplexe und befestigten Flächen zur Vorbereitung der Neuerschließung eines neuen Gewerbe-/ Industriegebiets. Mit dem Rückbau der bestehenden Hallen, Gebäuden und baulichen Anlage geht aufgrund des im Rahmen der Gebäudeerkundungen und Materialuntersuchungen festgestellten Vorhandenseins von Gefahrstoffen eine umfangreiche Bauschadstoffsanierung (Asbesthaltige Materialien, KMF, etc.) einher. 1 psch Baustelleneinrichtung 1.000 m Bauzaun aufstellen und vorhalten 1 psch Abwasserüberleitung 90 m Kanalbau DN 400 650 m2 Schutzwand herstellen 42.000 m2 Entrümpelung von Gebäudekomplexen 7.600 m2 Demontage und Entsorgung schadstoffbelasteter Dach- und Deckenverkleidungen 3.000 m2 Demontage und Entsorgung Leichtbauwände 190 Stück Demontage und Entsorgung Lichtkuppeln 235.000 m3 Restentkernung von Gebäudekomplexen 1.700 m2 Demontage und Entsorgung von asbesthaltigen Dacheindeckungen und Fassadenverkleidungen 8.000 lfdm Ausbau und Entsorgung von asbesthaltigem Fensterkitt und Glasklemmleisten 2.300 Stück Ausbau und Entsorgung von asbesthaltigem Dichtungsmaterial (Leitungsflansche) 29.600 m2 Ausbau und Entsorgung von asbesthaltigem Industrieestrich 26.400 m2 Ausbau und Entsorgung von asbesthaltigen Wandputzen 310 lfdm Ausbau und Entsorgung von asbesthaltigen Lüftungskanälen 3 Stück Demontage und Entsorgung von Dampfkesseln 2.800 lfdm Demontage und Entsorgung von Rohrisolierungen mit KMF-Dämmstofffen 1.900 m2 Demontage und Entsorgung von KMF-Dämmstofflage an Decken 3.000 Stück Ausbau und Entsorgung von Leuchtstoffröhren 25 Stück Demontage und Entsorgung von Lüftungsanlagen 36 Stück Demontage und Entsorgung von sonstigen technischen Anlagen (Schaltschränke, Transformator, etc.) 38.500 m2 Demontage und Entsorgung von nicht schadstoffbelasteten Dacheindeckungen 236.000 m3 statischer Gebäudeabbruch (Gebäude, Hallen sowie Industrieschornstein) 400 m3 Abbruch von Tieffundamenten 15.000 m2 Aufnahme und Entsorgung von Pflaster- und Asphaltbefestigungen 32.000 to Aufbereitung von Bauschutt zu RC-Material 2.500 m3 Aushub von verunreinigten Böden 10.000 m3 Einbau von RC-Material 2.000 to nicht gefährlicher Bodenaushub 9.300 to gemischten Bauschutt entsorgen 8.000 to Ausbauasphalt entsorgen 1 psch Entsorgung von unterschiedlichen Abfallarten (Polystyrol, PCB, Asbestabfälle, Altholz, Gläser, etc.)

    Frist: 10.04.2025, 02:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Nach § 123 GWB sind zwingende Ausschlussgründe in diesem Sinne sind danach die Verurteilung einer Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen bestimmter Straftaten (Bildung krimineller Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung, Betrug, Subventionsbetrug, Bestechlichkeit und Bestechung, Vorteilsgewährung, Menschenhandel usw.). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. (§ 124 GWB) Es handelt sich um die Tatbestände der wettbewerbsbeschränkenden Absprache bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§§ 299, 300 StGB), der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und Bestechlichkeit (§§ 332, 335 StGB) durch Amtsträger oder öffentlich Bedienstete sowie der Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) und Bestechung (§§ 334, 335 StGB) gegenüber Amtsträgern. Ein zwingender Ausschlussgrund: Dazu gehören u.a. neben der Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen, Geldwäsche, Betrug und Subventionsbetrug gegen EG-Haushalte der in der Praxis besonders wichtige Tatbestand der Bestechung. Angebote von Bietern sind auszuschließen, wenn diese sich in Bezug auf die konkrete Vergabe in wettbewerbswidriger Weise abgesprochen haben. Dieser Tatbestand ist im gesamten Oberschwellenbereich in Gestalt des fakultativen Ausschlussgrundes gemäß § 124 I Nr. 4 GWB geregelt. Nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB ist ein Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen ein fakultativer Ausschlussgrund, der im Rahmen der Eignungsprüfung zu berücksichtigen ist. Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 GWB Zwingender Ausschlussgrund: Dazu gehört neben der Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen, Geldwäsche, Betrug und Subventionsbetrug gegen EG-Haushalte der in der Praxis besonders wichtige Tatbestand der Bestechung. Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 GWB. §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). § 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe Der rechtliche Aufhänger ist § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB. Danach kann der öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen von der Vergabe ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht beseitigt werden kann. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann § 124 GWB - Fakultative Ausschlussgründe. Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit" ist jedes fehlerhafte Verhalten, das Einfluss auf die berufliche Glaubwürdigkeit des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers hat, und nicht nur Verstöße gegen berufsethische Regelungen im engen Sinne des Berufsstands, dem dieser Wirtschaftsteilnehmer angehört, die durch das Disziplinarorgan dieses Berufsstands oder durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung festgestellt werden. (EuGH Urt. v. 12.12.2012 - Rs. C-465/11 - "Forposta", Rn. 27.) Schwer" ist eine Verfehlung dann, wenn sie schuldhaft begangen wurde und erhebliche Auswirkungen hat) (u.a. OLG München Beschl. v. 21.05.2010 - Verg 02/10; VK Bund Beschl. v. 15.05.2009 - VK 2-21/09) Ausschluss wegen vorheriger mangelhafter Vertragserfüllung gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB § 124 GWB - Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Nach der Zielvorstellung des deutschen Gesetzgebers sind von dem Ausschlussgrund im deutschen vergaberechtlichen Kontext Zahlungsverpflichtungen an tarifvertragliche Sozialkassen umfasst. Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/6281, S. 105. Schwere Verfehlungen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB). Das Nichtentrichten von Steuern oder Sozialabgaben wurde zu einem zwingenden Ausschlussgrund (vgl. § 123 Abs. 4 GWB). § 123 GWB - Zwingende Ausschlussgründe Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Zu den Straftaten zählen z.B. die Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen (§ 129, § 129a StGB), die Terrorismusfinanzierung (§ 89c StGB), die Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (§ 161 StGB), der Betrug (§ 263 StGB) und der Subventionsbetrug (§ 264 StGB). Der Auftraggeber behält sich vor, ggf. fehlende Unterlagen oder Angaben nachzufordern, sofern diese vom Bieter nicht fristgerecht eingereicht wurden und dadurch eine Feststellung der Eignung erschwert wird. Werden die mit Einreichung der Angebote geforderten Unterlagen nicht beigebracht oder auch auf Nachforderung nicht fristgerecht eingereicht, so wird der Bieter vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

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LOT-0001 · Entwicklung des Altstandortes Meisenburg in Schmallenberg, Los 1: Abbruch, Rückbau und Schadstoffsanierung

Preiskriterium für "Niedrigster Preis (ohne Kriterien)"
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Vergabeunterlagen

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Anforderungen

Nach § 123 GWB sind zwingende Ausschlussgründe in diesem Sinne sind danach die Verurteilung einer Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen bestimmter Straftaten (Bildung krimineller Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung, Betrug, Subventionsbetrug, Bestechlichkeit und Bestechung, Vorteilsgewährung, Menschenhandel usw.). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. (§ 124 GWB) Es handelt sich um die Tatbestände der wettbewerbsbeschränkenden Absprache bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§§ 299, 300 StGB), der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und Bestechlichkeit (§§ 332, 335 StGB) durch Amtsträger oder öffentlich Bedienstete sowie der Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) und Bestechung (§§ 334, 335 StGB) gegenüber Amtsträgern. Ein zwingender Ausschlussgrund: Dazu gehören u.a. neben der Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen, Geldwäsche, Betrug und Subventionsbetrug gegen EG-Haushalte der in der Praxis besonders wichtige Tatbestand der Bestechung. Angebote von Bietern sind auszuschließen, wenn diese sich in Bezug auf die konkrete Vergabe in wettbewerbswidriger Weise abgesprochen haben. Dieser Tatbestand ist im gesamten Oberschwellenbereich in Gestalt des fakultativen Ausschlussgrundes gemäß § 124 I Nr. 4 GWB geregelt. Nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB ist ein Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen ein fakultativer Ausschlussgrund, der im Rahmen der Eignungsprüfung zu berücksichtigen ist. Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 GWB Zwingender Ausschlussgrund: Dazu gehört neben der Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen, Geldwäsche, Betrug und Subventionsbetrug gegen EG-Haushalte der in der Praxis besonders wichtige Tatbestand der Bestechung. Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 GWB. §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). § 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe Der rechtliche Aufhänger ist § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB. Danach kann der öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen von der Vergabe ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht beseitigt werden kann. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann § 124 GWB - Fakultative Ausschlussgründe. Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit" ist jedes fehlerhafte Verhalten, das Einfluss auf die berufliche Glaubwürdigkeit des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers hat, und nicht nur Verstöße gegen berufsethische Regelungen im engen Sinne des Berufsstands, dem dieser Wirtschaftsteilnehmer angehört, die durch das Disziplinarorgan dieses Berufsstands oder durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung festgestellt werden. (EuGH Urt. v. 12.12.2012 - Rs. C-465/11 - "Forposta", Rn. 27.) Schwer" ist eine Verfehlung dann, wenn sie schuldhaft begangen wurde und erhebliche Auswirkungen hat) (u.a. OLG München Beschl. v. 21.05.2010 - Verg 02/10; VK Bund Beschl. v. 15.05.2009 - VK 2-21/09) Ausschluss wegen vorheriger mangelhafter Vertragserfüllung gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB § 124 GWB - Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Nach der Zielvorstellung des deutschen Gesetzgebers sind von dem Ausschlussgrund im deutschen vergaberechtlichen Kontext Zahlungsverpflichtungen an tarifvertragliche Sozialkassen umfasst. Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/6281, S. 105. Schwere Verfehlungen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB). Das Nichtentrichten von Steuern oder Sozialabgaben wurde zu einem zwingenden Ausschlussgrund (vgl. § 123 Abs. 4 GWB). § 123 GWB - Zwingende Ausschlussgründe Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Zu den Straftaten zählen z.B. die Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen (§ 129, § 129a StGB), die Terrorismusfinanzierung (§ 89c StGB), die Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (§ 161 StGB), der Betrug (§ 263 StGB) und der Subventionsbetrug (§ 264 StGB). Der Auftraggeber behält sich vor, ggf. fehlende Unterlagen oder Angaben nachzufordern, sofern diese vom Bieter nicht fristgerecht eingereicht wurden und dadurch eine Feststellung der Eignung erschwert wird. Werden die mit Einreichung der Angebote geforderten Unterlagen nicht beigebracht oder auch auf Nachforderung nicht fristgerecht eingereicht, so wird der Bieter vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Änderungen und Bieterfragen

3 Einträge
  1. 27.07.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 518800-2026
  2. 06.07.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 462187-2026
  3. 03.02.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 77591-2026
Vergleichbare Verfahren156vergeben oder Frist abgelaufen
Mit erfasstem Zuschlag56 verschiedene Auftragnehmer
ZuschlagssummeMedian
Zuschlag zu SchätzwertMedian, 8 Vergaben

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BAB+S Abbruch & Erdbau GmbHBerlin1031.08.20261,2 Mio. €steigend
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    26.06.2025noch 38 Monate30.11.2029
    Neuausschreibung erwartet ca. Q2 2029 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Bauarbeiten für Rückbau, Spezialtiefbau und technische Gebäudeausrüstung am Heizkraftwerk CharlottenburgZüblin Spezialtiefbau GmbHVattenfall Wärme Berlin AktiengesellschaftBerlin, Deutschland
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    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2030 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet

Stadt Schmallenberg

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Ø Auftragswertgeschätzt, laut Bekanntmachung
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