Bewachungsdienstleistungen für Deponiestandorte
Was wird ausgeschrieben
Der Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover (aha) schreibt Bewachungsdienstleistungen für drei seiner Deponiestandorte aus. Ziel ist der Schutz der Anlagentechnik außerhalb der regulären Geschäftszeiten. Da es sich um kritische Infrastrukturen handelt, sind hohe Sicherheitsstandards erforderlich.
Vollständige Beschreibung anzeigen
Erbringung von Bewachungsdienstleistungen für drei Abfalldeponien des Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover.
Der Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover (aha) sucht einen Sicherheitsdienstleister für den Schutz von drei seiner Abfalldeponien. Da diese Anlagen als kritische Infrastruktur eingestuft sind, muss die Bewachung der Anlagentechnik außerhalb der Betriebszeiten sichergestellt werden. Der Auftrag umfasst die Überwachung der Standorte, um unbefugten Zutritt zu verhindern und die Betriebssicherheit zu gewährleisten. Interessierte Unternehmen müssen verschiedene Eigenerklärungen zur Zuverlässigkeit und Einhaltung gesetzlicher Standards vorlegen. (interne Bezeichnung des Auftraggebers: Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover)
Zentrale Anforderungen
4 Punkte- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB
- Eigenerklärung zur Einhaltung des Mindestlohns nach § 4 Abs. 1 NTVergG
- Eigenerklärung zu Ausschlussgründen gem. Verordnung (EU) 2022/576
- Nachweis der Einhaltung von Arbeitnehmer-Entsendegesetz und Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.
Eignungskriterien (Volltext)
Es ist eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen zwingender oder fakultativer Ausschlussgründe i. S. d. §§ 123, 124 GWB und zu etwaigen Selbstreinigungsmaßnahmen abzugeben; ferner eine Eigenerklärung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/576. Verstöße gegen § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes. Es ist darüber hinaus eine Eigenerklärung zur Zahlung des Mindestlohns nach § 4 Abs. 1 NTVergG vorzulegen. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), § 232, 232a Absatz 1 bis 5, §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist. wenn Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. bei Einstellung der beruflichen Tätigkeit. wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. wenn das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Der Auftraggeber kann unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern bzw. vervollständigen oder korrigieren lassen oder eine Aufklärung über aufklärungsbedürftige Inhalte der Angebote betreiben. Eine solche Nachforderung, Vervollständigung oder Korrektur ist gemäß § 56 Abs. 3 S. 1 VgV unzulässig, soweit es sich um leistungsbezogene Unterlagen handelt, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand von Zuschlagskriterien betreffen. Es besteht kein Anspruch des Bieters auf Nachforderung fehlender Unterlagen.
Aufteilung in Lose
1 LotZiel der Ausschreibung ist der Schutz der aha-Anlagentechnik auf den Deponiestandorten, der durch ein Bewachungsunternehmen außerhalb der Geschäftszeiten sichergestellt werden muss. Der aha betreibt auf seinen Abfalldeponien kritische Infrastrukturen. Er ist dem Sektor "Siedlungsabfallentsorgung" zuzuordnen (§ 9 BSI-Kritis-V i.V.m. Anhang 8 zur BSI-Kritis-V). KRITIS-Betreiber und Einrichtungen versorgen die Allgemeinheit mit einer kritischen Dienstleistung; hier mit Dienstleistungen zur Entsorgung von Siedlungsabfällen. Zu Bewachen sind die Abfalldeponien des Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover. Die Bewachungsleistungen sind während der regulären Einsatzzeiten außerhalb der Öffnungszeiten der Deponien zu erbringen. Die regulären Einsatzzeiten der Deponie Burgdorf sind: - erforderliches Bewachungspersonal: 1 Einsatzkraft - Werktage (Montag bis Donnerstag): 16:15 bis 7:15 Uhr - Freitag von 16:15 bis Samstag 9:15 Uhr - Samstag 13:45 bis Montag 7:15 Uhr durchgehend - Feiertagsregelung 0:00 bis 24:00 Uhr Die regulären Einsatzzeiten der Deponie Kohlenfeld sind: - erforderliches Bewachungspersonal: 1 Einsatzkraft - Werktage (Montag bis Donnerstag): 16:15 bis 7:15 Uhr - Freitag von 16:15 bis Samstag 9:15 Uhr - Samstag 13:45 bis Montag 7:15 Uhr durchgehend - Feiertagsregelung 0:00 bis 24:00 Uhr Die regulären Einsatzzeiten der Deponie Hannover-Lahe sind: - erforderliches Bewachungspersonal: 2 Einsatzkräfte - Werktage (Montag bis Donnerstag): 16:15 bis 7:15 Uhr - Freitag von 16:15 bis Samstag 9:15 Uhr - Samstag 13:45 bis Montag 7:15 Uhr durchgehend - Feiertagsregelung 0:00 bis 24:00 Uhr Bewachungsziel ist Folgendes: - Zutritt zum Gelände nur durch Berechtigte, - Gewährleistung der Unversehrtheit und des Verschlusses der Gebäude, der Umfriedung und der Fahrzeuge, - Abwendung von Gefahren vom Objekt, - Schaden am und auf dem Gelände frühzeitig erkennen, melden und eventuell Schadensausmaß minimieren, - Verhinderung von Diebstahl- und Vandalismusschaden auf dem Gelände und an den Gebäuden. Bei besonderen Anlässen sind auch außerhalb der regulären Einsatzzeiten Bewachungsleistungen auf gesonderte Anforderung des Auftraggebers zu erbringen (z.B. während der Personalversammlung). Die zum Einsatz kommenden Einsatzkräfte müssen mindestens eine Unterrichtung gem. § 34a GewO erhalten haben und müssen zwingend im Bewacherregister eingetragen sein. Die weiteren Einzelheiten sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Zeitplan
- 19. Mai 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 22. Juni 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung