Winterdienstarbeiten und Schneeräumung im Stadtgebiet Sonthofen
Was wird ausgeschrieben
Die Stadt Sonthofen vergibt einen Dienstleistungsauftrag für die winterliche Instandhaltung des öffentlichen Straßennetzes. Der Auftrag umfasst das Räumen und Streuen von Straßen, Gehwegen, Parkplätzen und Winterwanderwegen in 14 geografisch und funktional getrennten Losbereichen. Die Vertragslaufzeit erstreckt sich über die Wintermonate von November bis März, beginnend ab dem 01.11.2026. Die Vergabe erfolgt nach reinem Preisvergleich.
Vollständige Beschreibung anzeigen
Räumen und Streuen im Stadtgebiet Sonthofen
Die Stadt Sonthofen sucht einen Dienstleister für die Schneeräumung und das Streuen im gesamten Stadtgebiet. Der Auftrag ist in 14 separate Bereiche unterteilt, darunter Hauptstraßen, Schulwege, Parkplätze und spezielle Winterwanderpfade. Der Auftragnehmer muss eigene Fahrzeuge und Streugut vorhalten sowie bei Bedarf rund um die Uhr ausrücken, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Die Vertragslaufzeit beginnt am 1. November und endet am 31. März, wobei die Vergabe ausschließlich nach dem günstigsten Preis erfolgt.
Zentrale Anforderungen
6 Punkte- Vorhaltung eigener Räum- und Streufahrzeuge
- Nachweis von Referenzen für kommunale Winterdienste
- Gewährleistung einer 24/7-Einsatzbereitschaft
- Eigene Lagerflächen für Streugut (Streu-/Streusalz)
- Gültige Haftpflicht- und Betriebshaftpflichtversicherung
- Eignungsnachweis nach VOB/A oder VOL
Eignungskriterien von KI ermittelt, keine offiziellen Angaben vom Auftraggeber vorhanden.
Aufteilung in Lose
14 LoteNach Art. 51 BayStrWG., haben die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist. Der AG beauftragt den AN, die Schneeräumung und Streuung auf den im Leistungsverzeichnis (Streckenpläne und Streckenliste) farbig gekennzeichneten Straßen, Wegen und Plätzen mit den in der Geräteliste und dem Leistungsverzeichnis (Anlage 03) aufgeführten Fahrzeugen und Geräten innerhalb der Vertragslaufzeit ab dem 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.03. des nächsten Jahres nach erfolgter Alarmierung durchzuführen.
Nach Art. 51 BayStrWG., haben die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist. Der AG beauftragt den AN, die Schneeräumung und Streuung auf den im Leistungsverzeichnis (Streckenpläne und Streckenliste) farbig gekennzeichneten Straßen, Wegen und Plätzen mit den in der Geräteliste und dem Leistungsverzeichnis (Anlage 03) aufgeführten Fahrzeugen und Geräten innerhalb der Vertragslaufzeit ab dem 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.03. des nächsten Jahres nach erfolgter Alarmierung durchzuführen.
Nach Art. 51 BayStrWG., haben die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist. Der AG beauftragt den AN, die Schneeräumung und Streuung auf den im Leistungsverzeichnis (Streckenpläne und Streckenliste) farbig gekennzeichneten Straßen, Wegen und Plätzen mit den in der Geräteliste und dem Leistungsverzeichnis (Anlage 03) aufgeführten Fahrzeugen und Geräten innerhalb der Vertragslaufzeit ab dem 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.03. des nächsten Jahres nach erfolgter Alarmierung durchzuführen.
Nach Art. 51 BayStrWG., haben die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist. Der AG beauftragt den AN, die Schneeräumung und Streuung auf den im Leistungsverzeichnis (Streckenpläne und Streckenliste) farbig gekennzeichneten Straßen, Wegen und Plätzen mit den in der Geräteliste und dem Leistungsverzeichnis (Anlage 03) aufgeführten Fahrzeugen und Geräten innerhalb der Vertragslaufzeit ab dem 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.03. des nächsten Jahres nach erfolgter Alarmierung durchzuführen.
Nach Art. 51 BayStrWG., haben die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist. Der AG beauftragt den AN, die Schneeräumung und Streuung auf den im Leistungsverzeichnis (Streckenpläne und Streckenliste) farbig gekennzeichneten Straßen, Wegen und Plätzen mit den in der Geräteliste und dem Leistungsverzeichnis (Anlage 03) aufgeführten Fahrzeugen und Geräten innerhalb der Vertragslaufzeit ab dem 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.03. des nächsten Jahres nach erfolgter Alarmierung durchzuführen.
Nach Art. 51 BayStrWG., haben die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist. Der AG beauftragt den AN, die Schneeräumung und Streuung auf den im Leistungsverzeichnis (Streckenpläne und Streckenliste) farbig gekennzeichneten Straßen, Wegen und Plätzen mit den in der Geräteliste und dem Leistungsverzeichnis (Anlage 03) aufgeführten Fahrzeugen und Geräten innerhalb der Vertragslaufzeit ab dem 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.03. des nächsten Jahres nach erfolgter Alarmierung durchzuführen.
Nach Art. 51 BayStrWG., haben die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist. Der AG beauftragt den AN, die Schneeräumung und Streuung auf den im Leistungsverzeichnis (Streckenpläne und Streckenliste) farbig gekennzeichneten Straßen, Wegen und Plätzen mit den in der Geräteliste und dem Leistungsverzeichnis (Anlage 03) aufgeführten Fahrzeugen und Geräten innerhalb der Vertragslaufzeit ab dem 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.03. des nächsten Jahres nach erfolgter Alarmierung durchzuführen.
Nach Art. 51 BayStrWG., haben die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist. Der AG beauftragt den AN, die Schneeräumung und Streuung auf den im Leistungsverzeichnis (Streckenpläne und Streckenliste) farbig gekennzeichneten Straßen, Wegen und Plätzen mit den in der Geräteliste und dem Leistungsverzeichnis (Anlage 03) aufgeführten Fahrzeugen und Geräten innerhalb der Vertragslaufzeit ab dem 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.03. des nächsten Jahres nach erfolgter Alarmierung durchzuführen
Nach Art. 51 BayStrWG., haben die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist. Der AG beauftragt den AN, die Schneeräumung und Streuung auf den im Leistungsverzeichnis (Streckenpläne und Streckenliste) farbig gekennzeichneten Straßen, Wegen und Plätzen mit den in der Geräteliste und dem Leistungsverzeichnis (Anlage 03) aufgeführten Fahrzeugen und Geräten innerhalb der Vertragslaufzeit ab dem 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.03. des nächsten Jahres nach erfolgter Alarmierung durchzuführen.
Nach Art. 51 BayStrWG., haben die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist. Der AG beauftragt den AN, die Schneeräumung und Streuung auf den im Leistungsverzeichnis (Streckenpläne und Streckenliste) farbig gekennzeichneten Straßen, Wegen und Plätzen mit den in der Geräteliste und dem Leistungsverzeichnis (Anlage 03) aufgeführten Fahrzeugen und Geräten innerhalb der Vertragslaufzeit ab dem 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.03. des nächsten Jahres nach erfolgter Alarmierung durchzuführen.
Nach Art. 51 BayStrWG., haben die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist. Der AG beauftragt den AN, die Schneeräumung und Streuung auf den im Leistungsverzeichnis (Streckenpläne und Streckenliste) farbig gekennzeichneten Straßen, Wegen und Plätzen mit den in der Geräteliste und dem Leistungsverzeichnis (Anlage 03) aufgeführten Fahrzeugen und Geräten innerhalb der Vertragslaufzeit ab dem 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.03. des nächsten Jahres nach erfolgter Alarmierung durchzuführen.
Nach Art. 51 BayStrWG., haben die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist. Der AG beauftragt den AN, die Schneeräumung und Streuung auf den im Leistungsverzeichnis (Streckenpläne und Streckenliste) farbig gekennzeichneten Straßen, Wegen und Plätzen mit den in der Geräteliste und dem Leistungsverzeichnis (Anlage 03) aufgeführten Fahrzeugen und Geräten innerhalb der Vertragslaufzeit ab dem 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.03. des nächsten Jahres nach erfolgter Alarmierung durchzuführen.
Der AG beauftragt den AN, die Präparation von Loipen und Winterwanderwegen auf den im Leistungsverzeichnis (Streckenpläne und Streckenliste) farbig gekennzeichneten Straßen, Wegen und Plätzen mit den in der Geräteliste und dem Leistungsverzeichnis (Anlage 03) aufgeführten Fahrzeugen und Geräten innerhalb der Vertragslaufzeit ab dem 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.03. des nächsten Jahres nach erfolgter Alarmierung durchzuführen.
Nach Art. 51 BayStrWG., haben die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist. Der AG beauftragt den AN, die Schneeräumung und Streuung auf den im Leistungsverzeichnis (Streckenpläne und Streckenliste) farbig gekennzeichneten Straßen, Wegen und Plätzen mit den in der Geräteliste und dem Leistungsverzeichnis (Anlage 03) aufgeführten Fahrzeugen und Geräten innerhalb der Vertragslaufzeit ab dem 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.03 des nächsten Jahres nach erfolgter Alarmierung durchzuführen.
Zuschlagskriterien
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Zeitplan
- 17. Apr. 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 18. Mai 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung