ÖPNV-Busverkehrsdienste im Linienbündel LGG Nord 4 und On-Demand-Verkehr LGG ODV im Landkreis Groß-Gerau
Was wird ausgeschrieben
Die Lokale Nahverkehrsgesellschaft mbH Kreis Groß-Gerau vergibt einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag für Busverkehrsdienste in zwei Linienbündeln. Das Linienbündel LGG Nord 4 umfasst die Linien 74, 75 und 79 mit rund 96.492 Fahrplankilometern pro Jahr. Hinzu kommen On-Demand-Verkehre (Linienbündel LGG ODV) mit etwa 100.000 Besetztkilometern jährlich. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 1080 Tagen (ca. 3 Jahre) und umfasst Fahrzeugvorhaltung, Vertrieb und Kundenbetreuung im Rhein-Main-Verkehrsverbund.
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Die Lokale Nahverkehrsgesellschaft mbH Kreis Groß-Gerau beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 5 Abs. 4 i. V. m. § 6 Abs. 1 ÖPNVG Hessen i.V.m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG), einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Wettbewerb zu vergeben. Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 2 Abs. 1 ÖPNVG Hessen. Der zu vergebende ÖDA umfasst alle fahrplangebundenen öffentlichen Personenverkehrsdienste im Linienbündel "LGG Nord 4" wie im aktuellen Nahverkehrsplan (NVP; https://www.rmv.de/c/de/start/lnvg/die-lnvg/nahverkehrsplan-kreis-gross-gerau) beschrieben sowie bedarfsorientierte On-Demand-Verkehre des Linienbündels "LGG ODV". Dies beinhaltet Verkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen, insbesondere Bussen. Zum Zeitpunkt der Verkehrsaufnahme besteht das Linienbündel "LGG Nord 4" aus den Linien 74, 75 und 79. Umfasst sind fahrplanmäßige Verkehrsdienste sowie fahrplanfreie Linienbedarfsverkehre. Es handelt sich also um Verkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42 und 44 PBefG. Die Verkehre können mit Bussen und anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt werden. Zusätzliche Linienverkehre gemäß § 42 PBefG oder (ggf. erstmals) gemäß § 43 PBefG oder § 44 PBefG können auch während der Laufzeit des ÖDA aufgenommen werden. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Vertragsbeginn auf ca. 96.492 km Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG und ca. 100.000 km Besetztkilometer pro Jahr im fahrplanfreien Linienbedarfsverkehr gemäß § 44 PBefG. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und Infrastruktur. Ferner umfasst sind Vertriebsaufgaben und Kundenbetreuung im Rhein-Main-Verkehrsverbund. Die zum Betriebsbeginn umfassten Verkehre und das Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei B.) beschrieben. Der ÖDA soll Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Umfang des Bediengebiets sowie der Haltestellen, der Angebotszeiten, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Linienverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42, 43 und 44 PBefG.
Die Lokale Nahverkehrsgesellschaft Kreis Groß-Gerau vergibt einen 3-jährigen Vertrag für öffentliche Busverkehre im Landkreis Groß-Gerau. Der Auftrag umfasst zwei Bereiche: zum einen den regulären Linienverkehr mit den Buslinien 74, 75 und 79 (rund 96.500 Kilometer pro Jahr), zum anderen einen bedarfsorientierten On-Demand-Verkehr, bei dem Fahrgäste flexibel Routen anfordern können (rund 100.000 Kilometer pro Jahr). Der Betreiber muss eigene Fahrzeuge bereitstellen, den Vertrieb über den Rhein-Main-Verkehrsverbund abwickeln und die Kundenbetreuung übernehmen. Das Verkehrsvolumen kann während der Vertragslaufzeit je nach Bedarf angepasst werden – etwa durch neue Linien oder veränderte Bedienungszeiten. Der geschätzte Auftragswert liegt im mittleren einstelligen Millionenbereich.
Zentrale Anforderungen
5 Punkte- Genehmigung nach Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für Linienverkehr (§ 42) und Linienbedarfsverkehr (§ 44)
- Nachweis der fachlichen Eignung im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
- Vorhaltung erforderlicher Fahrzeuge und Betriebsinfrastruktur
- Vertriebsleistungen im Rhein-Main-Verkehrsverbund (RMV)
- Eignung als öffentlicher Dienstleistungsauftrag gemäß VO 1370/2007
Eignungskriterien von KI ermittelt, keine offiziellen Angaben vom Auftraggeber vorhanden.
Aufteilung in Lose
1 LotSiehe Beschreibung unter Abschnitt Verfahren 2.1.
Zeitplan
- 7. Mai 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert