Vergabeentscheid

Zuschlag erteilt

Auftragsgewinner: unbekannt

Auftragswert

unbekannt

TED·323923-2026

Lieferung von Wechselladerfahrzeugen inklusive Schuttmulden

FahrzeugbeschaffungLogistikÖffentliche VerwaltungAutomobilindustrieFahrzeugbeschaffungLogistikOeffentliche VerwaltungNutzfahrzeugeBundesbeschaffung
Auftragswert
~€1.4M
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern schreibt die Lieferung von insgesamt acht Wechselladerfahrzeugen inklusive Schuttmulden aus. Der Auftrag ist in drei Lose unterteilt, die sich nach der Stückzahl der Fahrzeuge (1, 2 und 5 Einheiten) unterscheiden. Es handelt sich um ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb.

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Lieferung von Wechselladerfahrzeugen inkl. Schuttmulde

VergabeHero-Einschätzung

Das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern sucht Lieferanten für insgesamt acht Wechselladerfahrzeuge, die jeweils mit einer passenden Schuttmulde ausgestattet sind. Der Auftrag ist in drei Lose aufgeteilt, wobei die Lose unterschiedliche Mengen umfassen: Los 1 für ein Fahrzeug, Los 2 für zwei Fahrzeuge und Los 3 für fünf Fahrzeuge. Da es sich um ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb handelt, werden gezielt Anbieter angesprochen. Die Fahrzeuge sind für den Einsatz im Bereich der Bundesverwaltung vorgesehen.

Lose

Aufteilung in Lose

3 Lote
LOT-0001Los 1

Lieferung von 1 Stück Wechsellader inkl. Schuttmulde

CPV 34144210
LOT-0002Los 2

Lieferung von 2 Stück Wechsellader inkl. Schuttmulde

CPV 34144210
LOT-0003Los 3

Lieferung von 5 Stück Wechsellader inkl. Schuttmulde

CPV 34144210
Bewertung

Zuschlagskriterien

3 Kriterien
  • price

    Preis

    100%
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    Preis

    100%
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    Preis

    100%
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 12. Mai 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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