Vergabeentscheid

Zuschlag erteilt

Auftragsgewinner: MAN Truck & Bus Deutschland GmbH

Auftragswert

unbekannt

Zuschlag am

3. Aug. 2026

TED·542131-2026

Beschaffung von 8 Wechselladerfahrzeugen für das THW

Fahrzeuge und TransportmittelÖffentliche VerwaltungKatastrophenschutzFahrzeugbeschaffungThwBehoerdenfahrzeugeLogistikOeffentliche Auftraege
Auftragswert
~€1.6M
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern schreibt die Lieferung von acht Wechselladerfahrzeugen für das Technische Hilfswerk (THW) aus. Es handelt sich um ein offenes Verfahren zur Beschaffung von Spezialfahrzeugen. Der Auftrag wird ausschließlich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises vergeben.

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Wechselladerfahrzeug (WLF)

VergabeHero-Einschätzung

Das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern sucht einen Lieferanten für insgesamt acht Wechselladerfahrzeuge, die für den Einsatz beim Technischen Hilfswerk (THW) vorgesehen sind. Ein Wechselladerfahrzeug ist ein spezieller LKW, der mit einem hydraulischen Abrollkipper ausgestattet ist, um verschiedene Container oder Plattformen flexibel aufzunehmen und abzusetzen. Da das THW diese Fahrzeuge für logistische Aufgaben und Katastrophenschutz benötigt, müssen die Fahrzeuge robust und für den Behördeneinsatz geeignet sein. Der Auftrag wird im Rahmen eines offenen Verfahrens vergeben, wobei der Preis das alleinige Zuschlagskriterium darstellt.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0000Wechselladerfahrzeug (WLF)

8 Stück Wechselladerfahrzeuge für das THW

CPV 34139100
Bewertung

Zuschlagskriterien

1 Kriterien
  • price

    100

    100%
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 5. Aug. 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 3. Aug. 2026
    Zuschlag erteilt
    Zuschlag an MAN Truck & Bus Deutschland GmbH

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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