Wartung technischer Gebäudeanlagen für das Objekt PREVIER
Was wird ausgeschrieben
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) vergibt Wartungs- und Instandhaltungsleistungen für sechs technische Anlagengruppen im Objekt PREVIER in Hamburg. Aufgrund laufender Gewährleistungsfristen erfolgt die Vergabe direkt an die jeweiligen Errichterunternehmen der Anlagen. Die Vertragslaufzeit für die sechs Lose beträgt jeweils 1825 Tage (5 Jahre).
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Im Zusammenhang mit der Fertigstellung und Inbetriebnahme des Objekts PREVIER beabsichtigt die Auftraggeberin, Wartungs- und Instandhaltungsleistungen für die nachfolgend aufgeführten technischen Anlagen jeweils an das Unternehmen zu vergeben, das die betreffende Anlage im Rahmen des Bauvorhabens errichtet hat: - Sprinkleranlage - Brandmeldeanlage - Sprachalarmierungsanlage - BOS-Anlage - Elektrotechnische Anlagen - Netzersatzanlage Die Vergabe erfolgt an die jeweiligen Errichterunternehmen der Anlagen. Die Beauftragung der jeweiligen Anlagenerrichter ist zwingend erforderlich, um die bestehenden Gewährleistungsansprüche aus den Errichtungsverträgen uneingeschränkt aufrechtzuerhalten. Nach den vertraglichen Regelungen sowie den hersteller- und anlagenspezifischen Vorgaben kann die Durchführung von Wartungs- und Instandhaltungsleistungen durch Dritte zum Verlust oder zur Einschränkung von Gewährleistungsansprüchen führen. Da sich die Anlagen noch innerhalb der Gewährleistungsfrist befinden und die uneingeschränkte Funktions- und Betriebssicherheit der sicherheitsrelevanten technischen Einrichtungen gewährleistet werden muss, ist die Durchführung der Wartungsleistungen durch die jeweiligen Errichterunternehmen aus technischen und wirtschaftlichen Gründen geboten. Die Vergabe dient der Sicherstellung der Gewährleistungsrechte der Auftraggeberin sowie dem ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb der Anlagen. Ein Wechsel des Wartungsunternehmens während der laufenden Gewährleistungsphase würde erhebliche Risiken hinsichtlich der Abgrenzung von Gewährleistungs-, Mängel- und Wartungsverantwortlichkeiten begründen und könnte zum Verlust bestehender Gewährleistungsansprüche führen.
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) sucht für ihr Objekt PREVIER in Hamburg Wartungsunternehmen für verschiedene sicherheitsrelevante technische Anlagen. Dazu gehören unter anderem Sprinkler-, Brandmelde-, Sprachalarmierungs- und elektrotechnische Anlagen. Da sich die Anlagen noch in der Gewährleistungsphase befinden, werden die Aufträge exklusiv an die Firmen vergeben, die diese Anlagen ursprünglich errichtet haben, um Gewährleistungsansprüche nicht zu gefährden. Die Laufzeit der Verträge beträgt jeweils fünf Jahre. Es handelt sich hierbei um ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb, da die Auswahl der Auftragnehmer durch die bestehende Errichterbindung bereits feststeht.
Aufteilung in Lose
6 LoteIm Zusammenhang mit der Fertigstellung und Inbetriebnahme des Objekts PREVIER beabsichtigt die Auftraggeberin, Wartungs- und Instandhaltungsleistungen für die nachfolgend aufgeführten technischen Anlagen jeweils an das Unternehmen zu vergeben, das die betreffende Anlage im Rahmen des Bauvorhabens errichtet hat: - Sprinkleranlage - Brandmeldeanlage - Sprachalarmierungsanlage - BOS-Anlage - Elektrotechnische Anlagen - Netzersatzanlage Die Vergabe erfolgt an die jeweiligen Errichterunternehmen der Anlagen. Die Beauftragung der jeweiligen Anlagenerrichter ist zwingend erforderlich, um die bestehenden Gewährleistungsansprüche aus den Errichtungsverträgen uneingeschränkt aufrechtzuerhalten. Nach den vertraglichen Regelungen sowie den hersteller- und anlagenspezifischen Vorgaben kann die Durchführung von Wartungs- und Instandhaltungsleistungen durch Dritte zum Verlust oder zur Einschränkung von Gewährleistungsansprüchen führen. Da sich die Anlagen noch innerhalb der Gewährleistungsfrist befinden und die uneingeschränkte Funktions- und Betriebssicherheit der sicherheitsrelevanten technischen Einrichtungen gewährleistet werden muss, ist die Durchführung der Wartungsleistungen durch die jeweiligen Errichterunternehmen aus technischen und wirtschaftlichen Gründen geboten. Die Vergabe dient der Sicherstellung der Gewährleistungsrechte der Auftraggeberin sowie dem ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb der Anlagen. Ein Wechsel des Wartungsunternehmens während der laufenden Gewährleistungsphase würde erhebliche Risiken hinsichtlich der Abgrenzung von Gewährleistungs-, Mängel- und Wartungsverantwortlichkeiten begründen und könnte zum Verlust bestehender Gewährleistungsansprüche führen.
Im Zusammenhang mit der Fertigstellung und Inbetriebnahme des Objekts PREVIER beabsichtigt die Auftraggeberin, Wartungs- und Instandhaltungsleistungen für die nachfolgend aufgeführten technischen Anlagen jeweils an das Unternehmen zu vergeben, das die betreffende Anlage im Rahmen des Bauvorhabens errichtet hat: - Sprinkleranlage - Brandmeldeanlage - Sprachalarmierungsanlage - BOS-Anlage - Elektrotechnische Anlagen - Netzersatzanlage Die Vergabe erfolgt an die jeweiligen Errichterunternehmen der Anlagen. Die Beauftragung der jeweiligen Anlagenerrichter ist zwingend erforderlich, um die bestehenden Gewährleistungsansprüche aus den Errichtungsverträgen uneingeschränkt aufrechtzuerhalten. Nach den vertraglichen Regelungen sowie den hersteller- und anlagenspezifischen Vorgaben kann die Durchführung von Wartungs- und Instandhaltungsleistungen durch Dritte zum Verlust oder zur Einschränkung von Gewährleistungsansprüchen führen. Da sich die Anlagen noch innerhalb der Gewährleistungsfrist befinden und die uneingeschränkte Funktions- und Betriebssicherheit der sicherheitsrelevanten technischen Einrichtungen gewährleistet werden muss, ist die Durchführung der Wartungsleistungen durch die jeweiligen Errichterunternehmen aus technischen und wirtschaftlichen Gründen geboten. Die Vergabe dient der Sicherstellung der Gewährleistungsrechte der Auftraggeberin sowie dem ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb der Anlagen. Ein Wechsel des Wartungsunternehmens während der laufenden Gewährleistungsphase würde erhebliche Risiken hinsichtlich der Abgrenzung von Gewährleistungs-, Mängel- und Wartungsverantwortlichkeiten begründen und könnte zum Verlust bestehender Gewährleistungsansprüche führen.
Im Zusammenhang mit der Fertigstellung und Inbetriebnahme des Objekts PREVIER beabsichtigt die Auftraggeberin, Wartungs- und Instandhaltungsleistungen für die nachfolgend aufgeführten technischen Anlagen jeweils an das Unternehmen zu vergeben, das die betreffende Anlage im Rahmen des Bauvorhabens errichtet hat: - Sprinkleranlage - Brandmeldeanlage - Sprachalarmierungsanlage - BOS-Anlage - Elektrotechnische Anlagen - Netzersatzanlage Die Vergabe erfolgt an die jeweiligen Errichterunternehmen der Anlagen. Die Beauftragung der jeweiligen Anlagenerrichter ist zwingend erforderlich, um die bestehenden Gewährleistungsansprüche aus den Errichtungsverträgen uneingeschränkt aufrechtzuerhalten. Nach den vertraglichen Regelungen sowie den hersteller- und anlagenspezifischen Vorgaben kann die Durchführung von Wartungs- und Instandhaltungsleistungen durch Dritte zum Verlust oder zur Einschränkung von Gewährleistungsansprüchen führen. Da sich die Anlagen noch innerhalb der Gewährleistungsfrist befinden und die uneingeschränkte Funktions- und Betriebssicherheit der sicherheitsrelevanten technischen Einrichtungen gewährleistet werden muss, ist die Durchführung der Wartungsleistungen durch die jeweiligen Errichterunternehmen aus technischen und wirtschaftlichen Gründen geboten. Die Vergabe dient der Sicherstellung der Gewährleistungsrechte der Auftraggeberin sowie dem ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb der Anlagen. Ein Wechsel des Wartungsunternehmens während der laufenden Gewährleistungsphase würde erhebliche Risiken hinsichtlich der Abgrenzung von Gewährleistungs-, Mängel- und Wartungsverantwortlichkeiten begründen und könnte zum Verlust bestehender Gewährleistungsansprüche führen.
Im Zusammenhang mit der Fertigstellung und Inbetriebnahme des Objekts PREVIER beabsichtigt die Auftraggeberin, Wartungs- und Instandhaltungsleistungen für die nachfolgend aufgeführten technischen Anlagen jeweils an das Unternehmen zu vergeben, das die betreffende Anlage im Rahmen des Bauvorhabens errichtet hat: - Sprinkleranlage - Brandmeldeanlage - Sprachalarmierungsanlage - BOS-Anlage - Elektrotechnische Anlagen - Netzersatzanlage Die Vergabe erfolgt an die jeweiligen Errichterunternehmen der Anlagen. Die Beauftragung der jeweiligen Anlagenerrichter ist zwingend erforderlich, um die bestehenden Gewährleistungsansprüche aus den Errichtungsverträgen uneingeschränkt aufrechtzuerhalten. Nach den vertraglichen Regelungen sowie den hersteller- und anlagenspezifischen Vorgaben kann die Durchführung von Wartungs- und Instandhaltungsleistungen durch Dritte zum Verlust oder zur Einschränkung von Gewährleistungsansprüchen führen. Da sich die Anlagen noch innerhalb der Gewährleistungsfrist befinden und die uneingeschränkte Funktions- und Betriebssicherheit der sicherheitsrelevanten technischen Einrichtungen gewährleistet werden muss, ist die Durchführung der Wartungsleistungen durch die jeweiligen Errichterunternehmen aus technischen und wirtschaftlichen Gründen geboten. Die Vergabe dient der Sicherstellung der Gewährleistungsrechte der Auftraggeberin sowie dem ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb der Anlagen. Ein Wechsel des Wartungsunternehmens während der laufenden Gewährleistungsphase würde erhebliche Risiken hinsichtlich der Abgrenzung von Gewährleistungs-, Mängel- und Wartungsverantwortlichkeiten begründen und könnte zum Verlust bestehender Gewährleistungsansprüche führen.
Im Zusammenhang mit der Fertigstellung und Inbetriebnahme des Objekts PREVIER beabsichtigt die Auftraggeberin, Wartungs- und Instandhaltungsleistungen für die nachfolgend aufgeführten technischen Anlagen jeweils an das Unternehmen zu vergeben, das die betreffende Anlage im Rahmen des Bauvorhabens errichtet hat: - Sprinkleranlage - Brandmeldeanlage - Sprachalarmierungsanlage - BOS-Anlage - Elektrotechnische Anlagen - Netzersatzanlage Die Vergabe erfolgt an die jeweiligen Errichterunternehmen der Anlagen. Die Beauftragung der jeweiligen Anlagenerrichter ist zwingend erforderlich, um die bestehenden Gewährleistungsansprüche aus den Errichtungsverträgen uneingeschränkt aufrechtzuerhalten. Nach den vertraglichen Regelungen sowie den hersteller- und anlagenspezifischen Vorgaben kann die Durchführung von Wartungs- und Instandhaltungsleistungen durch Dritte zum Verlust oder zur Einschränkung von Gewährleistungsansprüchen führen. Da sich die Anlagen noch innerhalb der Gewährleistungsfrist befinden und die uneingeschränkte Funktions- und Betriebssicherheit der sicherheitsrelevanten technischen Einrichtungen gewährleistet werden muss, ist die Durchführung der Wartungsleistungen durch die jeweiligen Errichterunternehmen aus technischen und wirtschaftlichen Gründen geboten. Die Vergabe dient der Sicherstellung der Gewährleistungsrechte der Auftraggeberin sowie dem ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb der Anlagen. Ein Wechsel des Wartungsunternehmens während der laufenden Gewährleistungsphase würde erhebliche Risiken hinsichtlich der Abgrenzung von Gewährleistungs-, Mängel- und Wartungsverantwortlichkeiten begründen und könnte zum Verlust bestehender Gewährleistungsansprüche führen.
Im Zusammenhang mit der Fertigstellung und Inbetriebnahme des Objekts PREVIER beabsichtigt die Auftraggeberin, Wartungs- und Instandhaltungsleistungen für die nachfolgend aufgeführten technischen Anlagen jeweils an das Unternehmen zu vergeben, das die betreffende Anlage im Rahmen des Bauvorhabens errichtet hat: - Sprinkleranlage - Brandmeldeanlage - Sprachalarmierungsanlage - BOS-Anlage - Elektrotechnische Anlagen - Netzersatzanlage Die Vergabe erfolgt an die jeweiligen Errichterunternehmen der Anlagen. Die Beauftragung der jeweiligen Anlagenerrichter ist zwingend erforderlich, um die bestehenden Gewährleistungsansprüche aus den Errichtungsverträgen uneingeschränkt aufrechtzuerhalten. Nach den vertraglichen Regelungen sowie den hersteller- und anlagenspezifischen Vorgaben kann die Durchführung von Wartungs- und Instandhaltungsleistungen durch Dritte zum Verlust oder zur Einschränkung von Gewährleistungsansprüchen führen. Da sich die Anlagen noch innerhalb der Gewährleistungsfrist befinden und die uneingeschränkte Funktions- und Betriebssicherheit der sicherheitsrelevanten technischen Einrichtungen gewährleistet werden muss, ist die Durchführung der Wartungsleistungen durch die jeweiligen Errichterunternehmen aus technischen und wirtschaftlichen Gründen geboten. Die Vergabe dient der Sicherstellung der Gewährleistungsrechte der Auftraggeberin sowie dem ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb der Anlagen. Ein Wechsel des Wartungsunternehmens während der laufenden Gewährleistungsphase würde erhebliche Risiken hinsichtlich der Abgrenzung von Gewährleistungs-, Mängel- und Wartungsverantwortlichkeiten begründen und könnte zum Verlust bestehender Gewährleistungsansprüche führen.
Zuschlagskriterien
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Zeitplan
- 22. Juni 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert