Versorgung mit Leitungswasser-Iontophoresegeräten der Produktgruppe 09

Was wird ausgeschrieben
Die AOK Bayern beabsichtigt den Abschluss eines Versorgungsvertrages für Leitungswasser-Iontophoresegeräte der Produktgruppe 09. Der Auftrag umfasst die Bereitstellung der Geräte sowie begleitende Dienstleistungen wie Beratung, Anpassung, Einweisung und Instandhaltung. Es handelt sich um einen Rahmenvertrag ohne garantierte Abnahmemengen.
Vollständige Beschreibung anzeigen
Vertragsschlussabsicht: Vertrag zur mehrkostenfreien Versorgung der Versicherten der AOK Bayern mit Leitungswasser-Iontophoresegeräten der Produktgruppe 09 des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V inkl. damit zusammenhängender notwendiger Dienstleistungen wie Beratung einschließlich der Dokumentation, Anpassung, Einweisung, Instandhaltung und Instandsetzung sowie Hausbesuche. Zur Beschaffenheit der Produkte und Dienstleistungen wird auf die produktgruppenspezifischen Anforderungen des Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V verwiesen. Diese sind abrufbar unter https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/hilfsmittel/hilfsmittelverzeichnis/hilfsmittelverzeichnis.jsp Der Vertrag begründet keinen Anspruch auf die Durchführung einer bestimmten Anzahl an Versorgungen für Versicherte der AOK Bayern oder eine bestimmte Abgabemenge. Versorgende Vertragspartner können nur Leistungserbringer werden, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen und den Nachweis mittels eines Zertifikats einer geeigneten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungsstelle) liefern können.
Die AOK Bayern sucht Vertragspartner für die Versorgung ihrer Versicherten mit speziellen medizinischen Geräten zur Iontophorese, einer Behandlungsmethode bei übermäßigem Schwitzen. Neben der Bereitstellung der Geräte müssen die Anbieter auch Serviceleistungen wie fachliche Beratung, Einweisung der Patienten, Instandhaltung und bei Bedarf Hausbesuche übernehmen. Da es sich um einen Rahmenvertrag handelt, gibt es keine festen Abnahmemengen oder garantierte Auftragszahlen. Interessierte Unternehmen müssen als qualifizierte Leistungserbringer für Hilfsmittel zertifiziert sein und eine entsprechende Präqualifizierung nachweisen.
Zentrale Anforderungen
2 Punkte- Nachweis der Eignung als Leistungserbringer für Hilfsmittel
- Zertifikat einer unabhängigen Präqualifizierungsstelle
Eignungskriterien von KI ermittelt, keine offiziellen Angaben vom Auftraggeber vorhanden.
Aufteilung in Lose
1 LotVertragsschlussabsicht: Vertrag zur mehrkostenfreien Versorgung der Versicherten der AOK Bayern mit Leitungswasser-Iontophoresegeräten der Produktgruppe 09 des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V inkl. damit zusammenhängender notwendiger Dienstleistungen wie Beratung einschließlich der Dokumentation, Anpassung, Einweisung, Instandhaltung und Instandsetzung sowie Hausbesuche. Zur Beschaffenheit der Produkte und Dienstleistungen wird auf die produktgruppenspezifischen Anforderungen des Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V verwiesen. Diese sind abrufbar unter https://hilfsmittel.gkvspitzenverband.de/krankenversicherung/hilfsmittel/hilfsmittelverzeichnis/hilfsmittelverzeichnis.jsp Der Vertrag begründet keinen Anspruch auf die Durchführung einer bestimmten Anzahl an Versorgungen für Versicherte der AOK Bayern oder eine bestimmte Abgabemenge. Versorgende Vertragspartner können nur Leistungserbringer werden, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen und den Nachweis mittels eines Zertifikats einer geeigneten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungsstelle) liefern können. Mit dieser Vorinformation wird eine Vertragsabsicht gemäß § 127 Abs. 1 Satz 5 SGB V bekannt gemacht. Es handelt sich bei dem vorgesehenen Vertrag nicht um einen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 103 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), da keinem Wirtschaftsteilnehmer ein exklusiver Status eingeräumt wird. Der 4. Teil des GWB sowie die Vergabeverordnung finden keine Anwendung. Es handelt sich auch nicht um einen Aufruf zum Wettbewerb im Sinne des Vergaberechts (siehe Kopfzeile der Vorinformation). Ein Vertragsbeitritt ist (je nach Vertragstyp) ebenfalls nach Vertragsabschluss jederzeit möglich, soweit noch keine Vertragsbeziehung über die gleiche Leistung besteht. Interessensbekundungen über die Aufnahme von Vertragsverhandlungen nach § 127 Abs. 1 SGB V können auch nach dem in der Vergabebekanntmachung genannten Termin noch an die Kontaktstelle übermittelt werden. Für die Bekanntmachung wird dieses Formular genutzt, weil für die zu Grunde liegende Bekanntmachung kein Standardformular der EU zur Verfügung steht. Hiermit ist keine freiwillige Unterwerfung unter die Vorgaben des Vergaberechts verbunden. Eine weitere Bekanntmachung der Vertragsabsicht auf einem anderen Standardformular erfolgt nicht. Das Verfahren unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Vergabekammern nach § 155 ff. GWB. Eine Begrenzung des Kreises von geeigneten Wirtschaftsteilnehmern, mit denen der Vertrag geschlossen wird, erfolgt nicht. Die Auftragsmenge für jeden Leistungserbringer kann nicht bestimmt werden, da sie sich auf eine unbestimmte Zahl an potenziellen Leistungsanbietern verteilt. Es handelt sich bei der Bekanntmachung nicht um ein Verhandlungsverfahren im Sinne des § 119 Absatz 5 GWB, da keine Auswahl der Verhandlungspartner stattfindet.
Zeitplan
- 29. Juli 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 28. Aug. 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung