Generalplanerleistungen für die Neugestaltung der Friesentherme Emden
Was wird ausgeschrieben
Die Wirtschaftsbetriebe Emden GmbH vergeben Generalplanerleistungen zur umfassenden Neugestaltung der Friesentherme. Der Auftrag umfasst die architektonische und technische Planung über vier Leistungsstufen hinweg, um das bestehende Bad- und Saunagebäude modern zu sanieren und die Besucherzahlen zu steigern. Die geschätzten Bau- und Planungskosten liegen bei netto sechs Millionen Euro. Die Angebotsabgabe ist bis zum 18. Mai 2026 vorgesehen.
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Vergabegenstand sind Generalplanerleistungen für die Neugestaltung der Friesentherme in Wolfgang-Petersen-Straße 4, 26721 Emden. Ziel des Projekts ist die umfassende Attraktivierung der Friesentherme Emden, um die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts zu stärken, Besucherzahlen nachhaltig zu erhöhen und ein modernes, kundenorientiertes Angebot zu schaffen. Die Maßnahmen umfassen sowohl bauliche als auch gestalterische Optimierungen, um die Freizeit- und Erlebnisqualität deutlich zu steigern. Die Eckpunkte sind in den Dateien Potentialanalyse Friesentherme (Bad) und Potentialanalyse Friesentherme (Sauna) beschrieben. Die Baukosten inkl. Planungsleistungen werden auf 6 Mio. Euro netto geschätzt. Es erfolgt stufenweise Beauftragung. Die Vertragsleistung des Auftragnehmers wird in folgende Leistungsstufen unterteilt: • Leistungsstufe 1: Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 3 • Leistungsstufe 2: Leistungen der Leistungsphase 4 • Leistungsstufe 3: Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 8 • Leistungsstufe 4: Leistungen der Leistungsphase 9 Einzelheiten werden im Rahmenvertrag beschrieben sein.
Die Wirtschaftsbetriebe Emden GmbH suchen einen Generalplaner, der die Friesentherme in Emden komplett neu gestaltet. Ziel ist es, das bestehende Schwimmbad und die Sauna durch bauliche und gestalterische Maßnahmen modern zu sanieren, um die Besucherzahlen nachhaltig zu steigern. Die Planungsleistungen sind in vier aufeinanderfolgende Phasen unterteilt, die von der ersten Entwurfsplanung über die Ausführungsplanung bis hin zur Bauüberwachung reichen. Der Auftraggeber schätzt die Gesamtkosten für Bau und Planung auf sechs Millionen Euro netto. Zur Auswahl werden Unternehmen herangezogen, die nachweisen können, dass sie über die nötige technische Expertise, finanzielle Stabilität und Zuverlässigkeit verfügen, um öffentliche Infrastrukturprojekte dieser Art sicher umzusetzen.
Zentrale Anforderungen
6 Punkte- Nachweis der Zuverlässigkeit (keine schwerwiegenden strafrechtlichen Vorstrafen)
- Einhaltung von Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrecht
- Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit
- Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
- Gesamtschuldnererklärung bei Bewerbergemeinschaften
- Offenlegung beabsichtigter Unterauftragsvergabe
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.
Eignungskriterien (Volltext)
§ 123 (1) GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). § 123 (1) GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat. 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche). § 123 (1) GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. § 123 (1) GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder § 123 (1) GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). § 124 (2) GWB: § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt. § 124 (1) GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. § 124 (1) GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. § 124 (1) GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. § 124 (1) GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. § 124 (1) GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. § 124 (1) GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. § 124 (1) GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. § 124 (1) GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Die Nachforderung richtet sich nach § 56 VgV. Die Teilnahme von Bewerbergemeinschaften ist zulässig. Alle Mitglieder der Bewerbergemeinschaft sind mit vollständigen Adressangaben auf dem Vordruck Bewerbergemeinschaft zu nennen. Ferner ist auf diesem verbindlich von allen Mitgliedern jeweils zu erklären, dass alle Mitglieder der Bewerbergemeinschaften (und später der Bieter- bzw. Arbeitsgemeinschaft) als Gesamtschuldner haften (sog. Gesamtschuldnererklärung). Wenn in den Vergabeunterlagen von „Bewerbern“ oder „Bietern“ gesprochen wird, gelten die Ausführungen entsprechend auch für Bewerber- und Bietergemeinschaften. Der Vordruck Eignung Dritte ist für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft gesondert auszufüllen und mit dem Teilnahmeantrag einzureichen. Für den Fall, dass der Einsatz von Unterauftragnehmern beabsichtigt ist, sind die von der beabsichtigen Unterauftragsvergabe betroffenen Teile des Auftrags unter Verwendung des Vordrucks Unterauftragnehmer nach Art und Umfang zu benennen. Die Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist für jeden Unterauftragnehmer, der eingesetzt werden soll, gesondert einzureichen. Hierzu ist der Vordruck „Eignung Dritte“ zu verwenden. Allerdings reicht hier die Einreichung auf gesonderte Anforderung durch den Auftraggeber vor Zuschlagserteilung aus. Eine Einreichung bereits mit dem Teilnahmeantrag ist jedoch sinnvoll. Die Teile des Auftrags, die der Bieter im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben beabsichtigt, sowie, falls zumutbar, die vorgesehenen Unterauftragnehmer sind bereits im Erstangebot zu benennen. Der Auftraggeber behält sich vor, von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen zu verlangen nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel der benannten Unterauftragnehmer tatsächlich zur Verfügung stehen (§ 36 Abs. 1 VgV). anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn er mit der Einreichung der Eignungsnachweise nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine vorbehaltlose und unterschriebene Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt. Dazu kann er den Vordruck Verpflichtungserklärung Eignungsleihe verwenden. Zusätzlich ist im Fall der Eignungsleihe der Vordruck Eignungsleihe auszufüllen, sowie durch Ausfüllen des Vordrucks Haftung Eignungsleihe die gesamtschuldnerische Haftung im Umfang der Eignungsleihe zu erklären. Das in Anspruch genommene Unternehmen hat seine Eignung im Umfang der Eignungsleihe auf die gleiche Weise nachzuweisen wie der Bewerber. Das zur Eignungsleihe in Anspruch genommene Unternehmen hat dazu den Vordruck Eignung Dritte im Umfang der Eignungsleihe ausgefüllt einzureichen. Auch die Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist für jedes Unternehmen gesondert einzureichen. Hierzu ist der Vordruck Eignung Dritte zu verwenden.
Aufteilung in Lose
1 LotVergabegenstand sind Generalplanerleistungen für die Neugestaltung der Friesentherme in Wolfgang-Petersen-Straße 4, 26721 Emden. Ziel des Projekts ist die umfassende Attraktivierung der Friesentherme Emden, um die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts zu stärken, Besucherzahlen nachhaltig zu erhöhen und ein modernes, kundenorientiertes Angebot zu schaffen. Die Maßnahmen umfassen sowohl bauliche als auch gestalterische Optimierungen, um die Freizeit- und Erlebnisqualität deutlich zu steigern. Die Eckpunkte sind in den Dateien Potentialanalyse Friesentherme (Bad) und Potentialanalyse Friesentherme (Sauna) beschrieben. Die Baukosten inkl. Planungsleistungen werden auf 6 Mio. Euro netto geschätzt. Es erfolgt eine stufenweise Beauftragung. Die Vertragsleistung des Auftragnehmers wird in folgende Leistungsstufen unterteilt: • Leistungsstufe 1: Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 3 • Leistungsstufe 2: Leistungen der Leistungsphase 4 • Leistungsstufe 3: Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 8 • Leistungsstufe 4: Leistungen der Leistungsphase 9.
Zuschlagskriterien
3 Kriterien- price
Preis 40% Die Bewertung der Angebote erfolgt im Hinblick auf den Preis in Relation zueinander. Bezugsgröße ist der niedrigste Angebotspreis. Dieses Angebot erhält die volle Punktzahl (hier 40 Punkte). Die weiteren Angebote enthalten eine, entsprechend dem Abstand zum niedrigsten Angebotspreis, geringere Punktzahl.
- quality
Lösungsvorschlag: 40% Der mit dem endgültigen Angebot eingereichte Lösungsvorschlag wird bewertet und mit einer Punktzahl versehen. Für die Bewertung spielt ausschließlich die Qualität des mit dem endgültigen Angebot in Textform eingereichten Lösungsvorschlags eine Rolle. Die Qualität der mündlichen Präsentation des Lösungsvorschlags im Verhandlungsgespräch wird nicht in der Wertung berücksichtigt. Bei der Bewertung des Lösungsvorschlags wird der Auftraggeber voraussichtlich folgende Aspekte bewerten: •Ästhetische Qualität •Funktionalität •Wirtschaftlichkeit und Kosteneinhaltung Die genannten Aspekte werden von der Auftraggeberin in der Aufforderung zur Abgabe von indikativen Erstangeboten näher konkretisiert und ggf. mit einer Untergewichtung versehen.
- quality
Personalkonzept: 20% Das mit dem endgültigen Angebot eingereichte Personalkonzept wird bewertet und mit einer Punktzahl versehen. Maximal können 20 Punkte erzielt werden. Dabei bewertet der Auftraggeber im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums, wer von den Bietern auf Grundlage der beschriebenen Qualifikation und Erfahrung des mit der Auftragsdurchführung betrauten Personals sowie der Personalorganisation am ehesten die Gewähr für eine qualitativ hochwertige, rasche und erfolgversprechende Umsetzung der ausgeschriebenen Aufgaben bietet.
Zeitplan
- 11. Mai 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 18. Mai 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung