Beschaffung von Abfallsammelbehältern für den Landkreis Peine

Was wird ausgeschrieben
Der Landkreis Peine schreibt die Lieferung von Abfallsammelbehältern zur Entsorgung im gesamten Kreisgebiet aus. Das Auftragsvolumen beläuft sich auf rund 770.000 EUR bei einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten. Es handelt sich um ein offenes Vergabeverfahren für Lieferleistungen.
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Beschaffung von Abfallsammelbehältern für die Sammlung von angefallenen und überlassenen Abfällen im Gebiet des Landkreises Peine.
Die Abfallwirtschafts- und Beschäftigungsbetriebe des Landkreises Peine suchen einen Lieferanten für neue Abfallsammelbehälter. Diese werden benötigt, um die Entsorgung von Abfällen im gesamten Landkreis sicherzustellen. Der Auftrag hat eine Laufzeit von zwei Jahren und ein geschätztes Volumen von knapp 770.000 Euro. Interessierte Unternehmen müssen die üblichen gesetzlichen Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Integrität erfüllen, wie sie im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) festgelegt sind.
Zentrale Anforderungen
4 Punkte- Nachweis der Eignung gemäß §§ 123-125 GWB (Ausschluss von Straftaten)
- Keine Verstöße gegen umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen
- Nachweis der wirtschaftlichen Stabilität (keine Insolvenz oder Liquidation)
- Keine Interessenkonflikte oder Wettbewerbsverzerrungen
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen.
Eignungskriterien (Volltext)
Der Ausschluss erfolgt nach Maßgabe der §§ 123 - 125 GWB. Bildung krimineller Vereinigungen: § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB i. V. m. § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), auch i. V. m. § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Bildung terroristischer Vereinigungen: § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB i. V. m. § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen), auch i. V. m. § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: § 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB i. V. m. 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) § 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB i. V. m. 261 StGB (Geldwäsche). § 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB i. V. m. § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. § 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB i. V. m. § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. Vorteilsgewährung und Bestechung: § 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB i. V. m. §§ 299 (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), 299a und 299b (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) StGB § 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB i. V. m. § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) § 123 Abs. 1 Nr. 8 GWB i. V. m. §§ 333 (Vorteilsgewährung) und 334 (Bestechung) StGB, jeweils auch i. V. m. § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete) § 123 Abs. 1 Nr. 9 GWB i. V. m. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung. Zwangsarbeit oder Ausbeutung: § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB i. V. m. §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung. § 123 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 GWB: Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung wenn dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer entsprechenden Verpflichtung nachweisen kann § 123 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 GWB: Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung wenn dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer entsprechenden Verpflichtung nachweisen kann. §124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Ein Öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. §124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Ein Öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Ein Öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: : Ein Öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: Ein Öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 GWB ist entsprechend anzuwenden, § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB: Ein Öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB: Ein Öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: Ein Öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. §124 Abs. 1 Nr. 7GWB: Ein Öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB § 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB: Ein Öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Die Bindefrist ist bemessen ab dem Zeitpunkt der Angebotsfrist.
Aufteilung in Lose
1 LotDie Auftraggeberin (Abfallwirtschafts- und Beschäftigungsbetriebe Landkreis Peine) ist eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in der Woltorfer Str. 57/59 in 31224 Peine, Niedersachsen. Sie nimmt im Landkreis Peine die Aufgabe als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (§ 20 KrWG) wahr vgl. § 6 Abs. 1 NAfbG. Die Auftraggerin beabsichtigt in ihrer Funktion als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (§§17- 20 KrWG i.V.m § 6 NAfbG) die Beschaffung von Abfallsammelbehältern für die Abfallfraktionen Bioabfälle, Restabfälle und PPK (Papier, Pappe, Kartonage) zur Sammlung angefallener oder überlassener Abfälle im Gebiet des Landkreis Peine auszuschreiben. Im Einzelnen stellt sich der derzeit voraussichtliche Bedarf an Abfallsammelbehältern in Stückzahlen über einen Zeitraum von 4 Jahren wie folgt dar: Abfallsammelbehälter Bioabfälle 60L: 3000 Abfallsammelbehälter Restabfälle 60L: 2400 Abfallsammelbehälter Bioabfälle 120L: 3800 Abfallsammelbehälter Restabfälle 120L: 3800 Abfallsammelbehälter Bioabfälle 240 L: 2000 Abfallsammelbehälter Restabfälle 240L: 2200 Abfallsammelbehälter Papierabfälle 240L: 2500 Container 1100L: 1500 Container 770L: 500
Zeitplan
- 19. Juni 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert