TED·364236-2026

Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr für das Linienbündel Oldenburg Nord

Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN)Bremen, GermanyVeröffentlicht 28. Mai 2026
Auftragswert
~€45M
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Der Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN) beabsichtigt die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für den Linienverkehr im Gebiet Oldenburg Nord. Der Auftrag umfasst den Betrieb zahlreicher Buslinien sowie flexibler Bedienformen im Landkreis Oldenburg. Es handelt sich um eine Vorabinformation zur Auslösung der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge gemäß Personenbeförderungsgesetz.

Vollständige Beschreibung anzeigen

Der ZVBN beabsichtigt als zuständige Behörde i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienbündel Oldenburg Nord im Landkreis Oldenburg. Zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3) handelt es sich um die Verkehrsdienste auf folgenden Linien: Linie 220 Rethorn - Bookholzberg - Ganderkesee Linie 225 Hude - Kirchhatten - Huntlosen Linie 240 Delmenhorst - Ganderkesee - Kirchhatten Linie 237 Hude - Bremen-Sebaldsbrück Linie 238 Ganderkesee - Bremen-Sebaldsbrück Linie 241 Ganderkesee - Wildeshausen Linie 242 Heide - Schierbrok - Bookholzberg Linie 243 Heide - Schönemoor - Bookholzberg Linie 244 Hengsterholz - Ganderkesee Linie 245 Ganderkesee - Heide - Schönemoor Linie 246 Hude - Ganderkesee Linie 247 Ganderkesee - Bergedorf - Ganderkesee Linie 248 Ganderkesee - Schlutter - Ganderkesee Linie 249 Almsloh - Bookholzberg Linie 250 Hude - Wildeshausen Linie 251 Lintel - Hude 252 Hude - Kirchkimmen - Oldenburg Linie 253 Holle - Wüsting Linie 254 Hude - Wüsting - Oldenburg Linie 255 Heide - Hude - Wardenburg Linie 256 Delmenhorst - Oldenburg Linie 257 Wüsting - Hemmelsberg Linie 258 Maibusch - Hude Linie 259 Hurrel - Wüsting Linie 221 Schierbrok - Delmenhorst Linie 222 Rethorn - Delmenhorst Linie 223 Rethorn - Bookholzberg Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von dem Linienbündel abgedeckte Bedienungsgebiet. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen im Sinne von § 44 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1 verwiesen.

VergabeHero-Einschätzung

Der Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN) plant die Vergabe von Busverkehrsleistungen für das Linienbündel Oldenburg Nord. Der Auftrag umfasst den Betrieb von über 25 Linien sowie flexiblen Bedienformen, um die Mobilität im Landkreis Oldenburg sicherzustellen. Da es sich um eine Vorabinformation handelt, dient diese Bekanntmachung primär dazu, Verkehrsunternehmen über die geplante Vergabe zu informieren und die gesetzliche Frist für eigenwirtschaftliche Anträge zu starten. Der Auftraggeber behält sich vor, das Verkehrsangebot während der Laufzeit an veränderte Bedürfnisse anzupassen.

VerkehrsdienstleistungenÖffentliche VerwaltungVerkehr und TransportOepnvPersonenbefoerderungLinienverkehrOeffentliche VerkehrsdiensteVerkehrsplanung
Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0000Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Oldenburg Nord

A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt 5.1.3 innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt 2.1) ausgelöst. Die Betriebsaufnahme der Verkehrsleistung ist der 01.08.2028. Betriebsende ist voraussichtlich am 31.07.2038. B) Vergabe als Gesamtleistung Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen in Abschnitt 2.1 als Gesamtleistung im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG. C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument „Ergänzendes Dokument zur Vorabbekanntmachung -Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung Linienbündel Oldenburg Nord" einschließlich seiner Anlagen angegeben (vgl. § 8a II S. 5 PBefG). Das ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.zvbn.de/vorabbekanntmachung/ Das ergänzende Dokument enthält jeweils verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 IIa PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt 5.1 unter A.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden. D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre Gemäß § 21 IV S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v.a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des ZVBN als zuständiger Behörde/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.

CPV 60112000
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Zeitplan

  1. 28. Mai 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert