Öffentliche Busverkehrsdienste im Linienbündel BB02 „Strudelbach“
Was wird ausgeschrieben
Der Landkreis Böblingen vergibt einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag für Personenbeförderung im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen auf den Linien 634, 634A und N62 im Linienbündel BB02 „Strudelbach“. Die Vertragsdauer beträgt 3420 Tage (ca. 9,4 Jahre). Die Vergabe erfolgt im offenen Verfahren nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG-BW i.V.m. § 8a PBefG und VO (EG) Nr. 1370/2007.
Vollständige Beschreibung anzeigen
Vgl. Abschnitt 2.1.4. und 5.1.
Der Landkreis Böblingen sucht ein Busverkehrsunternehmen für den Betrieb von drei Buslinien (634, 634A und N62) im Rahmen des Linienbündels BB02 „Strudelbach“. Dies ist ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Personennahverkehr (ÖPNV) mit einer Vertragslaufzeit von etwa 9,4 Jahren. Als Auftraggeber fungiert der Landkreis Böblingen als zuständige Behörde nach dem ÖPNVG Baden-Württemberg. Bieter müssen nachweisen, dass sie öffentliche Verkehrsdienstleistungen im Linienverkehr anbieten können und die entsprechenden behördlichen Genehmigungen besitzen.
Zentrale Anforderungen
5 Punkte- Genehmigung nach § 2 PBefG für Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
- Nachweis der fachlichen Eignung im öffentlichen Personennahverkehr
- Eignung als Verkehrsunternehmen nach VO (EG) Nr. 1370/2007
- Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
- Technische und personelle Ausstattung für Busverkehr
Eignungskriterien von KI ermittelt, keine offiziellen Angaben vom Auftraggeber vorhanden.
Aufteilung in Lose
1 LotDer Landkreis beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG-BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege des offenen Verfahrens. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den Linien 634, 634A und N62. Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3.) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt 2.1.4.) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdiente nach derzeitigem Planungsstand auf 550.561 Nutzwagen- Kilometer pro Jahr. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Nach Ziff. 5.1.3 wird der Vertrag eine Laufzeit von 114 Monaten haben. Der Vertrag kann um bis zu 50% der ursprünglichen Laufzeit, also 57 Monate verlängert werden, wenn dies aufgrund von erheblichen Investitionen in das Rollmaterial zur Amortisation erforderlich werden sollte. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird klare, genaue und eindeutige Regelungen für die Voraussetzungen der Verlängerung enthalten. Bei eigenwirtschaftlich erbrachten Verkehren , muss der Genehmigungsinhaber der Genehmigungsbehörde Investitionen in das Rollmaterial nachweisen, die sich in der bisherigen Laufzeit nicht amortisieren können. Der Landkreis behält sich vor, die Verkehrsleistungen im Rahmen der erfolgten Vergabe während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags an veränderte Verkehrsbedürfnisse, finanzielle Rahmenbedingungen oder eine Fortschreibung des Nahverkehrsplans anzupassen. Die Modalitäten für die Anpassung des Verkehrsangebots werden im öffentlichen Dienstleistungsauftrag bestimmt. Auch bei eigenwirtschaftlich erbrachten Verkehren besteht die Möglichkeit auf geänderte Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen oder eine Fortschreibung des Nahverkehrsplans in Abstimmung zwischen Aufgabenträger und Genehmigungsbehörde zu reagieren , solange die Verkehrsleistung dadurch nicht wesentlich geändert wird. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht bezieht sich gem. § 8a Abs. 8 PBefG nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind und die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge ((Bz) TV-NBW, WBO) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Der Landkreis kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 2.1.4. verwiesen.
Zeitplan
- 8. Mai 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert