TED·509335-2026

Vergabe von On-Demand-Verkehrsleistungen im Markt Holzkirchen

Bayern
Holzkirchen, Germany·Veröffentlicht 23. Juli 2026
VerkehrsdienstleistungenÖffentliche VerwaltungVerkehr und LogistikOeffentlicher PersonennahverkehrMobilitaetOeffentliche VerwaltungVerkehrsdienstleistungenBedarfsverkehr
Auftragswert
~€2.0M
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Der Markt Holzkirchen schreibt die Erbringung von On-Demand-Verkehrsleistungen (ODV) auf seinem Gemeindegebiet aus. Der Auftrag umfasst die Bereitstellung von Fahrpersonal und Fahrzeugen zur Sicherstellung öffentlicher Personenverkehrsdienste gemäß der EU-Verordnung 1370/2007. Es handelt sich um einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag zur Verbesserung der lokalen Mobilität.

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Vergabe von On-Demand-Verkehrsleistungen im Markt Holzkirchen

VergabeHero-Einschätzung

Der Markt Holzkirchen plant die Einführung eines On-Demand-Verkehrssystems, um die Mobilität innerhalb des Gemeindegebiets zu verbessern. Dabei handelt es sich um einen sogenannten Bedarfsverkehr, bei dem Fahrten flexibel nach Bedarf gebucht werden können, anstatt festen Linienplänen zu folgen. Der beauftragte Dienstleister ist für die Bereitstellung der Fahrzeuge sowie des Fahrpersonals verantwortlich. Dieser Auftrag ist Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge und unterliegt den strengen Vorgaben der EU für öffentliche Personenverkehrsdienste.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0001Vergabe von On-Demand-Verkehrsleistungen im Markt Holzkirchen

Der Markt Holzkirchen beabsichtigt als zuständige Behörde iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand der Leistungsbeschreibung sind Bedarfsverkehrsleistungen als ODV auf dem Gemeindegebiet des Markt Holzkirchen (Bereitstellung des Fahrpersonals, der Fahrzeuge und die Durchführung der Fahrdienstleistung). Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienbedarfsverkehre, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 44 PBefG zu den Linienverkehren gehören). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den NVP in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands als auch hinsichtlich des Umfang des Bediengebietes, der Haltepunkte, Angebotszeiten, Fahrzeug- und Qualitätsstandards sowie des Tarifangebots ergeben. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VIS. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1.2 verwiesen.

CPV 60112000
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 23. Juli 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert

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