Rahmenvertrag für Druckdienstleistungen
Was wird ausgeschrieben
Die Hochschule München vergibt einen Rahmenvertrag für externe Druck- und Kopierdienstleistungen. Der Vertrag umfasst Skriptendruck und den Druck vertraulicher Unterlagen. Die Grundlaufzeit beträgt zwei Jahre (01.09.2026 bis 31.08.2028) mit zwei möglichen Verlängerungen um jeweils ein Jahr, maximal bis zum 31.08.2030.
Vollständige Beschreibung anzeigen
Die Hochschule München beabsichtigt die Vergabe eines Rahmenvertrags für Druckdienstleistungen. Dieser umfasst externe Druck- und Kopieraufträge, wie den Skriptendruck und den Druck von vertraulichen Unterlagen. Der Rahmenvertrag für die Druckdienstleistungen wird beginnend ab dem 01.09.2026 bis 31.08.2028 geschlossen. Der Rahmenvertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf seiner Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Der Rahmenvertrag endet spätestens jedoch zum 31.08.2030.
Die Hochschule München vergibt einen Rahmenvertrag für externe Druck- und Kopierdienstleistungen. Der Auftrag umfasst den Druck von Skripten für Studierende sowie den Druck vertraulicher Unterlagen der Hochschule. Der Vertrag hat eine Grundlaufzeit von zwei Jahren (September 2026 bis August 2028) und kann zweimal um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden, sodass er maximal vier Jahre läuft. Bewerber müssen die üblichen vergaberechtlichen Eignungsnachweise erbringen und können sich über das Bayerische Vergabeportal (evergabe.bayern) bewerben. Der Zuschlag erfolgt zu 45 % auf den Preis und zu 55 % auf qualitative Kriterien.
Zentrale Anforderungen
7 Punkte- Eigenerklärung zu vergaberechtlichen Ausschlussgründen gemäß § 56 VgV
- Nachweis der ordnungsgemäßen Erfüllung von Steuer- und Sozialversicherungspflichten
- Keine Verurteilung wegen in § 123 Abs. 1 GWB genannter Straftaten
- Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen nach MiLoG und AEntG
- Keine Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Nachweis der Zahlungsfähigkeit (kein Insolvenzverfahren)
- Keine schweren Verfehlungen die die Integrität in Frage stellen
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.
Eignungskriterien (Volltext)
Rein nationale Ausschlussgründe: Bitte beachten Sie: Die durch das eForms-Formularvorgegebenen Begriffe zu den Ausschlussgründen sind nicht maßgeblich. Die Frage eines Ausschlusses von Angeboten richtet sich nach geltendem deutschen Vergaberecht. Im Vergabeverfahren ist folgende Eigenerklärung (Formular Eigenerklärung in der eVergabe)zu vergaberechtlichen Ausschlussgründen abzugeben: • Es ist keine Person, deren Verhaltendem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer der in § 123 Abs. 1 GWB genannten Straftaten(z.B. §§ 129 - 129b, 89c, 261, 263, 264, 299 - 299b, 108e, 108f, 333 - 335a, 232 -233a StGB, Art. 2 § 2 IntBestG) oder vergleichbarer Vorschriften anderer Staaten verurteilt worden und es ist auch nicht aus denselben Gründen eine Geldbuße nach § 30 OWiG gegen das Unternehmen festgesetzt worden. • Das Unternehmen hat seine Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt.• Das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende menschen-, umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen. Insbesondere wird gem. § 7 Abs. 1 AGG, § 3 Abs. 1 EntgTranspG und § 2 Nr. 7 AEntG Frauen und Männern für gleiche oder gleichwertige Arbeit gleiches Entgelt gewährt. werden gem.§ 3 Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten die in Abschnitt 2 dieses Gesetzes festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise beachtet. Werden den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts gewährt, die nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag, oder einer nach den §§ 7, 7a oder 11 AEntG oder § 3a des AÜG erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden. • Das Unternehmen ist nicht zahlungsunfähig, es ist über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden, und es befindet sich auch nicht in Liquidation oder hat seine Tätigkeit eingestellt.• Das Unternehmen hat keine schweren Verfehlungen begangen, die seine Integrität als Auftragnehmer für öffentliche Aufträge in Frage stellen. Dies gilt auch für Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist. • Das Unternehmen hat im Vergabeverfahren keine vorsätzlich unzutreffenden Erklärungen abgegeben, keine irreführenden Informationenübermittelt und mit anderen Unternehmen keine Vereinbarungen getroffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. • Es liegt kein Ausschlussgrund nach § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiloG, § 21 SchwarzArbGund § 22 LkSG vor. Insbesondere wurde gegen das Unternehmen keine Geldbuße von mindestens 2.500 € wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG oder § 21 MiloG verhängt. Auch wurde gegen das Unternehmen oder einen Vertretungsberechtigten keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten und keine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder Geldbuße von mindestens 2.500 € wegen Verstoßes gegen eine in § 21 SchwarzArbG aufgeführte Vorschrift verhängt. Tritt bei den vorgenannten Umständen zu einem späteren Zeitpunkt eine Änderung ein, so ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Wissentlich falsche Erklärungen können den Ausschluss von diesem und weiteren Verfahren zur Folge haben. Werden diese Umstände nach Auftragserteilung bekannt, steht dem Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Mögliche Schadensersatzforderungen bleiben davon unberührt. Sollten für Sie bzw. Ihr Unternehmen fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen, schildern Sie bitte im Arbeitsschritt Eignungskriterien, weshalb diese nicht zu einem Ausschluss vom Verfahren führen sollen. Der Auftraggeber entscheidet im Rahmen der Angebotsprüfung über den Ausschluss. Gemäß § 56 Abs. 2 VgV, § 51 Abs. 2 SektVO, § 16a Abs. 1 VOB/A-EU. Mögliche Hinweise des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen sind zu beachten.
Aufteilung in Lose
1 LotDie Hochschule München beabsichtigt die Vergabe eines Rahmenvertrags für Druckdienstleistungen. Dieser umfasst externe Druck- und Kopieraufträge, wie den Skriptendruck und den Druck von vertraulichen Unterlagen. Der Rahmenvertrag für die Druckdienstleistungen wird beginnend ab dem 01.09.2026 bis 31.08.2028 geschlossen. Der Rahmenvertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf seiner Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Der Rahmenvertrag endet spätestens jedoch zum 31.08.2030.
Zuschlagskriterien
2 Kriterien- price45%
Preis
- quality55%
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Zeitplan
- 30. Apr. 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 8. Mai 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung