Fachlich-technische Prüfung von BEW-Förderanträgen (Modul 2 und 4)
Was wird ausgeschrieben
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vergibt Dienstleistungen zur fachlich-technischen Prüfung von Anträgen und Verwendungsnachweisen der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW), Module 2 und 4. Die Prüftätigkeit wird beim BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) durchgeführt. Der geschätzte Auftragswert beträgt 12,68 Mio. EUR bei einer Angebotsfrist bis Mai 2026.
Vollständige Beschreibung anzeigen
Gegenstand des Auftrags ist die vorwiegend fachlich-technische Prüfung von Anträgen und Verwendungsnachweisen aus der Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Wärmenetze“ (BEW), Modul 2 und 4, welche grundsätzlich beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) administriert wird.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sucht einen Dienstleister, der die fachlich-technische Prüfung von Förderanträgen und Verwendungsnachweisen für die Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) übernimmt – konkret für die Module 2 und 4. Diese Module fördern den Neubau und die Transformation von Wärmenetzen sowie die Einbindung erneuerbarer Energien. Der Auftrag umfasst die Prüfung der Antragsunterlagen auf technische Machbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Förderfähigkeit sowie die Kontrolle der Verwendungsnachweise geförderter Projekte. Bewerber müssen ihre Eignung nach § 123 f. GWB nachweisen und eine Eigenerklärung vorlegen. Die Vergabe erfolgt zu 70 % nach Qualität (insbesondere Personal, Arbeitsorganisation) und zu 30 % nach Preis.
Zentrale Anforderungen
6 Punkte- Eignung nach § 123 f. GWB
- Eigenerklärung (Vordruck)
- Nachreichung von Unterlagen gem. § 56 VgV
- Nachweis fachlich-technischer Kompetenz im Bereich Wärmenetze
- Erfahrung mit öffentlichen Förderprogrammen
- Qualifikationsnachweis für Prüftätigkeit
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.
Eignungskriterien (Volltext)
§ 123 f. GWB, Eigenerklärung (Vordruck) Nachforderung von Unterlagen gem. § 56 VgV.
Aufteilung in Lose
1 LotGegenstand des Auftrags ist die vorwiegend fachlich-technische Prüfung von Anträgen und Verwendungsnachweisen aus der Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Wärmenetze“ (BEW), Modul 2 und 4, welche grundsätzlich beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) administriert wird.
Zuschlagskriterien
2 Kriterien- quality70%
Die Qualität wird anhand folgender Zuschlagskriterien ermittelt: - Personal - 30 % innerhalb innerhalb der qualitativen Zuschlagskriterien (Ziff.4.1.1 Verfahrensbeschreibung) - Arbeitsorganisation und -abläufe - 40 % innerhalb der qualitativen Zuschlagskriterien (Ziff. 4.1.2 Verfahrensbeschreibung) - Umsetzungskonzept zu inhaltlichen Anforderungen - 30 % innerhalb der qualitativen Zuschlagskriterien (Ziff. 4.1.3 Verfahrensbeschreibung)
- price30%
Zur Angabe und Wertung des Zuschlagskriteriums Preis ist das Preisblatt (Teil der veröffentlichten Vergabeunterlagen) vom Bieter vollständig auszufüllen und mit dem Angebot als dessen Bestandteil einzureichen. Die Stundensätze beinhalten alle Personalkosten, Sach- und ggf. Reisekosten. Sach- und ggf. Reisekosten werden damit nicht gesondert vergütet. Auf Grundlage des im Preisblatt angegebenen Mengengerüsts errechnet sich ein Netto- und Bruttogesamthöchstpreis für die Gesamtlaufzeit (einschl. Optionen). Die Vergütung erfolgt jedoch nach tatsächlich entstandenem Aufwand bis zur maximalen Höhe des ausgewiesenen Betrags. Ein Anspruch auf die volle Ausschöpfung des Nettogesamthöchstpreises besteht nicht. Grundlage der preislichen Angebotsbewertung ist die tatsächliche finanzielle Belastung des Auftraggebers (Bewertungspreis). Berechnungsgrundlage des Bewertungspreises: Die Bewertung erfolgt grundsätzlich auf Basis der Bruttogesamtpreise. Dies gilt auch dann, wenn Bieter aufgrund ihres steuerlichen Status (z.B. § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG) unterschiedliche Umsatzsteuersätze ausweisen. Korrektur bei Steuerschuldumkehr (Reverse-Charge)2: Gibt ein Bieter einen Umsatzsteuersatz von 0 % an, für dessen Leistung der Auftraggeber jedoch gesetzlich zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet ist (insb. gemäß § 13b UStG bei ausländischen Bietern), wird für die Wertung die jeweils geltende deutsche Umsatzsteuer auf den Nettoangebotspreis aufgeschlagen. Maßgeblich für das Ranking ist die Summe aus Angebotspreis und der vom Auftraggeber abzuführenden Steuer.
Zeitplan
- 28. Apr. 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 4. Mai 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung