Altpapier-Sammlung, Transport und Verwertung für den Landkreis Bayreuth
Was wird ausgeschrieben
Das Abfallwirtschaftsunternehmen Bayreuth – Land (AWB) vergibt die Übernahme, den Transport und die Verwertung von Altpapier aus dem Landkreis Bayreuth für den Zeitraum vom 01.01.2027 bis 31.12.2029 (3 Jahre). Der Auftragnehmer muss eine Umladestation im Umkreis von maximal 15 km vom Stadtzentrum Bayreuth betreiben. Die Vergabe erfolgt als Einzelauftrag an das wirtschaftlichste Angebot.
Vollständige Beschreibung anzeigen
Übernahme, Transport und Verwertung von im Landkreis Bayreuth erfasstem Altpapier für die Zeit vom 01.01.2027 bis 31.12.2029
Das Abfallwirtschaftsunternehmen Bayreuth – Land (AWB) sucht einen Dienstleister für die Sammlung, den Transport und die Verwertung von Altpapier aus dem gesamten Landkreis Bayreuth. Der Vertrag läuft drei Jahre von Anfang 2027 bis Ende 2029. Der Auftragnehmer muss eine Umladestation (auch Übernahmestelle genannt) betreiben, die höchstens 15 Kilometer vom Stadtzentrum Bayreuth entfernt liegt – dort wird das gesammelte Altpapier vom Dienstleister übernommen und дальverarbeitet. Es handelt sich um einen klassischen Entsorgungsauftrag im öffentlichen Sektor, bei dem der Bieter nachweisen muss, dass er entsprechende Erfahrung in der Altpapierverwertung hat und die nötige Infrastruktur bereitstellen kann.
Zentrale Anforderungen
6 Punkte- Nachweis Erfahrung in der Altpapier-Sammlung und -Verwertung
- Betrieb einer Umladestation im Umkreis von max. 15 km vom Stadtzentrum Bayreuth
- Nachweis der erforderlichen Transportkapazitäten
- Eignung nach VgV (Vergabeverordnung)
- Keine Ausschlussgründe nach § 123 GWB (z. B. keine Verurteilung wegen Betrug, Korruption, Geldwäsche)
- Nachweis der Zahlungsfähigkeit und Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.
Eignungskriterien (Volltext)
Zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB (s. Formular 1): § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB (s. Formular 1): § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Zwingende Ausschlussgründe (s. Formular 1): § 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB : § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB zu begehen; § 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB: § 261 StGB (Geldwäsche). Zwingende Ausschlussgründe (s. Formular 1): § 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB: § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EU oder gegen Haushalte richtet, die von der EU oder in ihrem Auftrag verwaltet werden; § 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB: § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EU oder gegen Haushalte richtet, die von der EU oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. Zwingende Ausschlussgründe (s. Formular 1): § 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB: § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen); § 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB: § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung); § 123 Abs. 1 Nr. 8 GWB: den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete); § 123 Abs. 1 Nr. 9 GWB: Art. 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr). Zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB (s. Formular 1): den §§ 232, 232a Abs. 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 liegt vor, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder der öffentliche Auftraggeber nach Nr. 2 auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nr. 1 nachweisen kann. Dies gilt nicht, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder es sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat (s. Formular 1). Auf die Regelung des § 123 Abs. 5 GWB wird Bezug genommen. Zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 liegt vor, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder der öffentliche Auftraggeber nach Nr. 2 auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nr. 1 nachweisen kann. Dies gilt nicht, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder es sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat (s. Formular 1). Auf die Regelung des § 123 Abs. 5 GWB wird Bezug genommen. Fakultativer Ausschlussgrund (unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in ordnungsgemäßer Ermessensausübung) nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Nachweislicher Verstoß gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen (s. Formular 2). Fakultativer Ausschlussgrund (unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in ordnungsgemäßer Ermessensausübung) nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Nachweislicher Verstoß gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen (s. Formular 2). Fakultativer Ausschlussgrund (unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in ordnungsgemäßer Ermessensausübung) nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Nachweislicher Verstoß gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen (s. Formular 2). Fakultativer Ausschlussgrund (unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in ordnungsgemäßer Ermessensausübung) nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens (s. Formular 2). Fakultativer Ausschlussgrund (unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in ordnungsgemäßer Ermessensausübung) nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens (s. Formular 2). Fakultativer Ausschlussgrund (unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in ordnungsgemäßer Ermessensausübung) nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Unternehmens (s. Formular 2). Fakultativer Ausschlussgrund (unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in ordnungsgemäßer Ermessensausübung) nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: nachweisliche Begehung einer schweren Verfehlung des Unternehmens im Rahmen der beruflichen Tätigkeit (s. Formular 2). Fakultativer Ausschlussgrund (unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in ordnungsgemäßer Ermessensausübung) nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB: Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (s. Formular 2). Fakultativer Ausschlussgrund (unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in ordnungsgemäßer Ermessensausübung) nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB: Bestehen eines Interessenkonflikts bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann (s. Formular 2). Fakultativer Ausschlussgrund (unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in ordnungsgemäßer Ermessensausübung) nach § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: Vorliegen einer Wettbewerbsverzerrung, die daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann (s. Formular 2). Fakultativer Ausschlussgrund (unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in ordnungsgemäßer Ermessensausübung) nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: erhebliche oder fortdauernde mangelhaft Erfüllung einer wesentlichen Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags durch das Unternehmen, die zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat (s. Formular 2). Fakultative Ausschlussgründe (unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in ordnungsgemäßer Ermessensausübung) nach § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB: Begehung einer schwerwiegenden Täuschung in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien, Zurückhalten von Auskünften oder fehlende Vorlagefähigkeit der erforderlichen Nachweise; nach § 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB: Versuch des Unternehmens a) die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen zu übermitteln, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder Versuch der Übermittlung solche Informationen (s. Formular 2). Die Nachforderung von Unterlagen richtet sich nach § 56 VgV. Der Aufraggeber wird nach pflichtgemäßem Ermessen von den danach bestehenden Möglichkeiten der Nachforderung Gebrauch machen. Im wohlverstandenen Eigeninteresse sollten die Bieter alle Unterlagen mit dem Angebot einreichen, nur dann können sie sicher sein, dass das Angebot nicht wegen fehlender Nachweise von der weiteren Wertung ausgeschlossen wird.
Aufteilung in Lose
1 LotGegenstand dieses Vergabeverfahrens sind – abhängig von der Ausgestaltung der künftigen Abstimmungsvereinbarung des Landkreises bzw. des AWB mit den Systembetreibern im Sinne des VerpackG für die Zeit ab 2027 • den Betrieb einer im Radius von maximal 15 km vom Stadtzentrum Bayreuth gelegenen Umladestation (auch als Übernahmestelle bezeichnet), an der das unten näher bezeichnete im Einzugsbereich des Landkreises Bayreuth erfasste Altpapier vom Auftragnehmer zu übernehmen ist, • die Übernahme und Verwiegung des Altpapiers auf einer geeichten Fahrzeugwaage an der Umladestation, • ggf. die Bereitstellung und Herausgabe des auf die Systembetreiber entfallenden Anteils an den übernommenen Altpapiermengen, • die Bereitstellung und der Transport des übrigen Altpapiers (v.a. kommunales Altpapier) zu der/den vom Auftragnehmer benannten Verwertungsanlage(n) sowie • die dortige ordnungsgemäße und schadlose stoffliche Verwertung des im Auftrag des Auftraggebers übernommenen Altpapiers einschließlich der Entsorgung etwaiger Störstoffe und die • Mengenmeldung an Systembetreiber i.S. von wme-fact, jeweils in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und behördlichen Genehmigungen nach näherer Maßgabe der Leistungsbeschreibung (Teil II) und des Entsorgungsvertrages (Teil IV). Die aktuell gültige, gemäß § 22 Abs. 1 lt. VerpackG vereinbarte Anlage 7 zur Abstimmungsvereinbarung wurde zwischen Landkreis und Systembetreibern für die Jahre 2024 bis einschl. 2028 verabredet. Im Zusammenhang damit haben sich sämtliche Systembetreiber für eine Bereitstellung der auf sie entfallenden Mengen an sie entschieden. Bis einschließlich 2028 muss der künftige Auftragnehmer den Systemen also die auf sie jeweils entfallenden Mengen gesondert bereitstellen. Nicht Bestandteil der ausgeschriebenen Leistungen sind die der Übernahme vorgelagerten Leistungen der Sammlung und Beförderung von Altpapier aus den Blauen Tonnen und den Depotcontainern. Diese werden von anderen, vom Auftraggeber gesondert beauftragten Unternehmen durchgeführt. Ggf. wird es während der hier ausgeschrieben Vertragslaufzeit ab 01.07.2028 zu einem Wechsel der Unternehmen kommen, welche die Altpapiermengen an die vom Auftragnehmer zu betreibende Umladestation anliefern. Die jeweils beauftragten Unternehmen werden dem Auftragnehmer jeweils unverzüglich benannt.
Zuschlagskriterien
1 Kriterien- price
Der Zuschlag wird nach Maßgabe von § 58 Abs. 1 VgV auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Zu dessen Ermittlung wird eine Bewertung anhand eines allein zu diesen Zwecken ermittelten Gesamtwertungspreises vorgenommen. Dieser Gesamtwertungspreis setzt sich zusammen aus der Summe der im Angebot gebotenen und mit der prognostizierten Mengenannahme gewichteten Preise für die Übernahme, Umladung, für die Leistungen der Bereitstellung, des Transports und der Verwertung unter Abzug des gebotenen Erlöses. Für die Gewichtung werden dabei folgende Annahmen zugrunde gelegt: - die insgesamt an die Übernahmestelle / Umladestation angelieferte Altpapiermenge aus Blauen Tonnen und Containern wird grds. pro Jahr auf rund 6.300 Mg geschätzt und diese Menge als Gewichtungsfaktor für den „Umladepreis“ angesetzt - Es wird mit einer Bereitstellung eines Mengenanteiles von jeweils 35 % der Gesamtmenge an die Systembetreiber gerechnet und dieser für die Gewichtung des „Bereitstellungspreises“ angesetzt (also 2.205 Mg pro Jahr). - Für die Verwertungsmengen und den Gewichtungsfaktor für Verwertungspreis, Transportpreis sowie Verwertungserlöse werden daher 4.095 Mg/a angesetzt. Die so ermittelten gewichteten Wertungspreise (WÜ, WT, und WV) und der Wertungserlös (WE) werden für die Zwecke der Wertung saldiert. So wird ein Gesamtwertungspreis für die Laufzeit des Vertrages ermittelt. Das Angebot mit dem niedrigsten Gesamtwertungspreis gilt als das wirtschaftlichste im Sinne von § 127 Abs. 1 GWB. Bei Preisgleichheit entscheidet das Los zwischen den betreffenden Angeboten.
Zeitplan
- 24. Apr. 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 20. Mai 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung