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Tragwerksplanung für die Sanierung des Horts Fuhnekids in Bernburg-Baalberge

Stadt Bernburg (Saale)Bernburg, GermanyVeröffentlicht 12. Juni 2026
Auftragswert
~€45k
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
13. Juli 2026
32 Tage verbleibend
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Die Stadt Bernburg (Saale) schreibt Leistungen der Tragwerksplanung für die Sanierung des Horts „Fuhnekids“ im Ortsteil Baalberge aus. Der Auftrag umfasst die Leistungsphasen 5 bis 6 gemäß HOAI 2021, wobei die Maßnahme der Honorarzone III zugeordnet ist. Die Projektlaufzeit ist mit 150 Tagen angesetzt.

Vollständige Beschreibung anzeigen

Vergabeverfahren für Leistungen der Tragwerksplanung nach § 49 ff. HOAI

VergabeHero-Einschätzung

Die Stadt Bernburg (Saale) sucht ein Ingenieurbüro für die statische Fachplanung (Tragwerksplanung) zur Sanierung des Horts „Fuhnekids“ im Ortsteil Baalberge. Dabei geht es konkret um die Ausführungsplanung und die Vorbereitung der Vergabe für die Bauarbeiten. Die Maßnahme ist in die Honorarzone III eingestuft, was auf einen mittleren Schwierigkeitsgrad der statischen Anforderungen hindeutet. Interessierte Büros müssen ihre Qualifikationen, das vorgesehene Personal sowie Referenzen für ähnliche öffentliche Bauprojekte und den Umgang mit Fördermitteln nachweisen.

IngenieurdienstleistungenBauleistungenÖffentliche VerwaltungBauwesenTragwerksplanungHoaiOeffentliche VerwaltungSanierungIngenieurleistungenBaubranche
Eignung

Zentrale Anforderungen

5 Punkte
  • Nachweis der Eignung gemäß §§ 123, 124 GWB
  • Erklärung zu den Russland-Sanktionen gemäß Art. 5k VO (EU) Nr. 833/2014
  • Benennung des vorgesehenen Projektleiters und dessen Qualifikation
  • Referenz für Tragwerksplanung bei geförderten Projekten
  • Referenz für Tragwerksplanung bei Sanierung/Erweiterung öffentlicher Bildungs-/Betreuungseinrichtungen

KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.

Eignungskriterien (Volltext)

Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 GWB sowie speziell nach § 123 Abs. 1 Nr. 1: § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129 a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 GWB sowie speziell nach Abs. 1 Nr. 2: § 89 c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89 a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, und § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche). Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 GWB sowie speziell nach Abs. 1 Nr. 3, 4, 5:. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden und § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 GWB sowie speziell nach Abs. 1 Nr. 6 - 9: § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108 e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), ) oder § 108 f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335 a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) und Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr). Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 GWB sowie speziell nach Abs. 1 Nr. 10: §§ 232, 232 a Absatz 1 bis 5, den §§ 232 b bis 233 a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Es gelten die Ausschlussgründe § 124 GWB und speziell § 124 Abs. 1 Nr. 2: das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenz-verfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Es gelten die Ausschlussgründe § 124 GWB und speziell § 124 Abs. 1 Nr. 3: das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Es gelten die Ausschlussgründe § 124 GWB und speziell § 124 Abs. 1 Nr. 4 - 9: der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Bei Nichterfüllung der Anforderungen des Art. 5 k der VO (EU) Nr. 833/2014, die in der Erklärung RUS Sanktionen aufgeführt sind, greift das Zuschlagsverbot für das betroffene Unternehmen. Es gelten neben den bereits aufgeführten Ausschlussgründen alle Regelungen gemäß §§ 123 und 124 GWB. Es gelten die Ausschlussgründe § 124 GWB und speziell § 124 Abs. 1 Nr. 1: das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Es gelten die Ausschlussgründe § 124 GWB und speziell § 124 Abs. 1 Nr. 3: das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten. Es gelten die Ausschlussgründe § 124 GWB und speziell § 124 Abs. 1 Nr. 4 - 9: der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, dass das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen: Bei Nichterfüllung der Anforderungen des Art. 5k der VO (EU) Nr. 833/2014, die in der Erklärung RUS Sanktionen aufgeführt sind, greift das Zuschlagsverbot für das betroffene Unternehmen. Nachgereicht werden können nur Angaben, die im Zusammenhang zu den Eignungskriterien stehen.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0000Sanierung Hort „Fuhnekids“, Bernburg, OT Baalberge

Tragwerksplanung in den Leistungsphasen 5 bis 6 nach § 49 ff. HOAI 2021; Leistungsinhalt sollen alle Grundleistungen der einzelnen Leistungsphasen gemäß Anlage 14 (zu § 51 Absatz 5, § 52 Absatz 2) HOAI sein. Auf Grundlage von Anlage 14 HOAI wird diese Maßnahme der Honorarzone III zugeordnet. Eine stufenweise Beauftragung ist nicht vorgesehen. Für die Planung sind folgende besondere Leistungen in Anlehnung an HOAI 2021 Anlage 14 (zu § 51 Abs. 5 und § 52 Abs. 2) zu erbringen: - Einarbeitung in bestehende Unterlagen zusätzliche Leistungen: - Erstellung eines Baugrundgutachtens

CPV 71000000, 71300000, 71310000Frist 13. Juli 2026150 Tage Laufzeit
Bewertung

Zuschlagskriterien

5 Kriterien
  • quality

    § 58 Abs. 2 Nr. 2 VgV Nennung des vorgesehenen Personals für die Leistungserbringung (vorgesehener Projektleiter/in) sowie Angabe zu deren Qualifikation

    8%
  • cost

    Bewertung des Honoraranngebotes gemäß linearer Interpolation. Einzelheiten können der Aufgabenbeschreibung entnommen werden.

    38%
  • quality

    § 58 Abs. 2 Nr. 2 VgV Angabe einer Referenz von Leistungen der Tragwerksplanung unter Verwendung von Fördermitteln

    26%
  • quality

    § 58 Abs. 2 Nr. 2 VgV Referenzangabe für die Tragwerksplanung der Sanierung/Erweiterung eines öffentlichen Gebäudes der Betreuung und/oder Ausbildung (wie Kita, Hort, Schule, Berufsschule, etc. oder vergleichbar)

    26%
  • quality

    § 58 Abs. 2 Nr. 2 VgV Referenzangabe für die Tragwerksplanung der Sanierung/Erweiterung eines öffentlichen Gebäudes der Betreuung und/oder Ausbildung (wie Kita, Hort, Schule, Berufsschule, etc. oder vergleichbar)

    26%
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 12. Juni 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 13. Juli 2026
    Einreichungsfrist
    Elektronische Einreichung
Anhänge

Dokumente & Links

1 Link
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