Lieferung von Strickjacken für die Polizei Hessen und Rheinland-Pfalz

Was wird ausgeschrieben
Die Polizei der Länder Hessen und Rheinland-Pfalz schreibt die Lieferung von Strickjacken im Rahmen einer vierjährigen Rahmenvereinbarung aus. Der Auftrag umfasst eine geschätzte Gesamtmenge von 20.100 Stück, unterteilt in eine Festlaufzeit bis 2029 und eine optionale Verlängerung für das Jahr 2030. Die Mindestabnahmemenge für den gesamten Zeitraum ist vertraglich zugesichert.
Vollständige Beschreibung anzeigen
Ausschreibungsgegenstand ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung (max. 48 Monate) über die Lieferung von Strickjacken für die Polizei der Länder Hessen und Rheinland-Pfalz.
Die Polizei der Länder Hessen und Rheinland-Pfalz sucht einen Lieferanten für Strickjacken, die als Teil der Dienstkleidung eingesetzt werden. Es handelt sich um einen Rahmenvertrag mit einer Laufzeit von maximal 48 Monaten, der insgesamt rund 20.100 Kleidungsstücke umfasst. Der Vertrag garantiert dem Auftragnehmer die Abnahme einer festgelegten Mindestmenge, wobei eine Verlängerungsoption für das Jahr 2030 besteht. Interessierte Unternehmen müssen die üblichen gesetzlichen Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Integrität eines Bieters erfüllen, wie sie im deutschen Vergaberecht für öffentliche Aufträge definiert sind.
Zentrale Anforderungen
5 Punkte- Nachweis der Zuverlässigkeit gemäß GWB (Ausschluss von Straftaten)
- Nachweis der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Zuverlässigkeit
- Kein Vorliegen von Insolvenz- oder Liquidationsverfahren
- Einhaltung umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlicher Verpflichtungen
- Keine Interessenkonflikte oder Wettbewerbsverzerrungen
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen.
Eignungskriterien (Volltext)
siehe § 123 (zwingende Ausschlussgründe) und § 124 (fakultative Ausschlussgründe) GWB. Ausgenommen Nachweis der Selbstreinigung nach § 125 GWB - (§ 123 Absatz 4 Satz 2 GWB bleibt unberührt). § 129 des Strafgesetzbuchs (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen) § 129a des StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) § 261 des StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) § 263 des StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, § 264 des StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden §§ 333 und 334 des StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des StGB (Ausländische und internationale Bedienstete) §§ 232 und 233 des StGB (Menschenhandel) oder § 233a des StGB (Förderung des Menschenhandels) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen zwischenzeitlich seine berufliche Tätigkeit einstellt. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen Die Nachforderung von Unterlagen erfolgt ihm Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Fehlende oder unvollständige Angebotsmuster dürfen nicht nachgefordert werden.
Aufteilung in Lose
1 LotEs wird während der maximalen Gesamtvertragslauf-zeit (Festlaufzeit plus Verlängerungszeitraum, 2026-2030) aktuell von einer geschätzten Gesamtliefer-menge (Mindestabnahmemenge + optionale Abnahmemenge) von 20.100 Stück Strickjacken ausgegangen. Mindestabnahmemenge Festlaufzeit (2026-2029): 7.800 Stück Strickjacken Mindestabnahmemenge optionale Vertragsverlängerung (2030): 3.100 Stück Strickjacken Auf die Abnahme der Mindestmengen hat der Auftragnehmer einen Anspruch. Der Aufraggeber hat dagegen Anspruch auf die Lieferung der darüber hinaus gehenden Mengen (optionale Mengen) zu den vereinbarten Konditionen.
Zeitplan
- 16. Juli 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 23. Sept. 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung