TED·444532-2026·Schließt in 35 Tagen

Lieferung und Montage einer stationären Netzersatzanlage für das Wasserwerk Eckerde

Niedersachsen
Barsinghausen, Germany·Veröffentlicht 29. Juni 2026
AnlagenbauEnergieversorgungÖffentliche VerwaltungEnergieversorgungNotstromversorgungWasserwirtschaftEnergiezentraleAnlagenbauOeffentliche Ausschreibung
Auftragswert
~€350k
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
3. Aug. 2026
35 Tage verbleibend
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Die Stadtwerke Barsinghausen GmbH schreibt die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme einer stationären Netzersatzanlage (Notstromversorgung) für den Neubau des Wasserwerks Eckerde aus. Der Leistungsumfang umfasst ein Diesel-Notstromaggregat mit einer Leistung von ca. 1.250 kVA inklusive Containerbauweise und Steuerungstechnik. Die Vergabe erfolgt als Einzelauftrag auf Basis des günstigsten Preises.

Vollständige Beschreibung anzeigen

Die Stadtwerke Barsinghausen GmbH hat sich entschieden, ein neues "Wasserwerk Eckerde" zu bauen. Die Baustelle, die Gründung befindet sich genau gegenüber der bestehenden Trinkwasseraufbereitungsanlage Eckerde. Das neue Wasserwerk ist nach dem Stand der Technik geplant bzw. verfahrenstechnsich auszurüsten. Der Leistungsumfang dieser Ausschreibung bezieht sich auf die Errichtung einer stationären Netzersatzanlage (Notstromversorgung) einschließlich Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und Dokumentation.

VergabeHero-Einschätzung

Die Stadtwerke Barsinghausen errichten ein neues Wasserwerk in Eckerde und suchen hierfür einen Anbieter für die Notstromversorgung. Konkret geht es um die Lieferung und Installation eines stationären Diesel-Notstromaggregats mit einer Leistung von etwa 1.250 kVA, das in einem speziellen Container untergebracht wird. Zum Auftrag gehören neben der Technik auch die Steuerung, die Kraftstoffversorgung sowie die notwendige Be- und Entlüftung. Der Auftrag wird ausschließlich über den Preis vergeben, das heißt, das wirtschaftlichste Angebot mit den geringsten Kosten erhält den Zuschlag.

Eignung

Zentrale Anforderungen

3 Punkte
  • Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB
  • Eigenerklärung zu Ausschlussgründen gemäß Verordnung (EU) 2022/576
  • Nachweis der Einhaltung von Mindestlohn- und Arbeitnehmerentsendegesetzen

KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen.

Eignungskriterien (Volltext)

Es ist eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen zwingender oder fakultativer Ausschlussgründe i. S. d. §§ 123, 124 GWB und zu etwaigen Selbstreinigungsmaßnahmen abzugeben; ferner eine Eigenerklärung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/576. Verstöße gegen § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), § 232, 232a Absatz 1 bis 5, §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist. wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. bei Einstellung der beruflichen Tätigkeit. wenn Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. wenn das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Der Auftraggeber behält sich vor, von Bietern unter Einhaltung des Transparenz- und Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 51 Abs. 2 SektVO Unterlagen nachzufordern. Ein Anspruch auf Nachforderung von Unterlagen besteht jedoch nicht.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0001Stadtwerke Barsinghausen: Neubau des Wasserwerks Eckerde - VE 6 Energiezentrale (LV20)

Gegenstand der Beschaffung ist die schlüsselfertige Lieferung, Montage, Inbetriebnahme, Einweisung und Dokumentation einer stationären Netzersatzanlage (Notstromanlage) in Containerbauweise für das neu zu errichtende Wasserwerk Eckerde der Stadtwerke Barsinghausen. Der Leistungsumfang umfasst insbesondere das Diesel-Notstromaggregat mit einer Leistung von ca. 1.250 kVA, die Notstromsteuerung und Schaltanlage, den Aggregatecontainer einschließlich Kraftstoffversorgung, Zu- und Abluftanlage, Abgasanlage, Verkabelung, Erdung und Potentialausgleich sowie sämtliche erforderlichen Nebenleistungen zur betriebsfertigen Herstellung und Übergabe der Anlage. Darüber hinaus sind die erforderlichen Prüfungen, die Dokumentation der Anlage sowie die Einweisung des Betriebspersonals Bestandteil der Leistung.

CPV 45317000, 45311000, 45315600, 09300000Frist 3. Aug. 2026
Bewertung

Zuschlagskriterien

1 Kriterien
  • price

    Der Auftraggeber wird das wirtschaftlichste Angebot im Sinne von § 127 GWB alleine nach dem Angebotspreis gemäß des vom Bieter ausgefüllten Leistungsverzeichnisses (Anlage C01) ermitteln. Das wirtschaftlichste Angebot ist das mit der geringsten Angebots-Nettosumme.

    100%
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 29. Juni 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 3. Aug. 2026
    Einreichungsfrist
    Elektronische Einreichung

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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