Ganztagsschulbetreuung für die Klassenstufen 1 bis 4 an drei Grundschulen in Pattensen
Was wird ausgeschrieben
Die Stadt Pattensen vergibt die außerunterrichtliche Ganztagsschulbetreuung für die Klassenstufen 1 bis 4 an ihren drei städtischen Grundschulen (Grundschule Pattensen Mitte, Leinetalschule Schulenburg, Grundschule Hüpede). Der Vertrag beginnt am 01.08.2026 und wird zunächst für ein Schuljahr geschlossen, mit automatischer Verlängerung. Hintergrund ist die vorgezogene Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung nach dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG).
Vollständige Beschreibung anzeigen
Vergabe der Ganztagsschulbetreuung für die Klassenstufen 1 bis 4 an den drei städtischen Grundschulen der Stadt Pattensen (Grundschule Pattensen Mitte, Leinetalschule Schulenburg, Grundschule Hüpede) ab dem 01.08.2026.
Die Stadt Pattensen vergibt die Ganztagsschulbetreuung für Kinder der Klassenstufen 1 bis 4 an ihren drei städtischen Grundschulen. Das Angebot richtet sich an Anbieter von Kinderbetreuungsdienstleistungen, die die außerunterrichtliche Betreuung im Ganztagsbetrieb übernehmen sollen. Die Stadt setzt damit den Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung nach dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) bereits vorzeitig ab dem Schuljahr 2026/27 um. Der Vertrag ist für ein Schuljahr befristet und verlängert sich automatisch. Bewerber müssen unter anderem nachweisen, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen und die gesetzlichen Anforderungen an Steuer- und Sozialversicherungspflichten erfüllt sind.
Zentrale Anforderungen
6 Punkte- Eigenerklärung zu Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB
- Nachweis der Erfüllung von Steuer- und Sozialversicherungspflichten
- Keine Vorstrafen nach §§ 129, 129a, 129b, 261, 263, 264, 299 StGB
- Keine Insolvenz oder Liquidation
- Erfüllung umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlicher Verpflichtungen
- Keine schweren Verfehlungen im Rahmen beruflicher Tätigkeit
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.
Eignungskriterien (Volltext)
Es ist eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen zwingender oder fakultativer Ausschlussgründe i. S. d. §§ 123, 124 GWB und zu etwaigen Selbstreinigungsmaßnahmen abzugeben; ferner eine Eigenerklärung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/576. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), § 232, 232a Absatz 1 bis 5, §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist. wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. bei Einstellung der beruflichen Tätigkeit. wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. wenn das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Der Auftraggeber behält sich vor, von Bietern unter Einhaltung des Transparenz- und Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 56 Abs. 2 VgV Unterlagen nachzufordern. Ein Anspruch auf Nachforderung von Unterlagen besteht jedoch nicht.
Aufteilung in Lose
1 LotDie Stadt Pattensen beabsichtigt, die außerunterrichtliche Betreuung im Ganztagsbetrieb für Kinder der Klassenstufen 1 bis 4 an allen drei städtischen Grundschulen zu vergeben. Hintergrund ist die stufenweise Einführung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung nach dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG); die Stadt Pattensen setzt den Anspruch für alle Klassenstufen 1 bis 4 vorgezogen bereits ab dem 01.08.2026 um. Dieser Vertrag wird für ein Schuljahr geschlossen. Er verlängert sich automatisch für das folgende Schuljahr, soweit nicht einer der Vertragspartner den Vertrag bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres des aktuellen Schuljahres (31. Januar) zum Ende des Schuljahres kündigt. Der Auftragnehmer übernimmt insbesondere folgende Leistungen: - Nachmittagsbetreuung während der Schulzeit montags bis freitags von 13:00 bis 16:00 Uhr (Mittagsbegleitung, Lernzeit, AG- und Freizeitangebote) an allen drei Grundschulen - Vor-Ort-Koordination an jeder der drei Grundschulen - Bereitstellung des qualifizierten pädagogischen Personals gemäß den Vorgaben des städtischen Rahmenkonzepts für Ganztagsgrundschulen - Ferienbetreuung während der niedersächsischen Schulferien (täglich 08:00-16:00 Uhr, mit Ausnahme von drei Wochen in den Sommerferien und einer Woche in den Weihnachtsferien; ca. neun Ferienbetreuungswochen pro Schuljahr) - Randzeitenbetreuung (Frühbetreuung 07:00-08:00 Uhr, Spätbetreuung 16:00-17:00 Uhr) bei entsprechendem Bedarf; kein Bestandteil des Auftrags, Finanzierung ausschließlich über vom Auftragnehmer erhobene Elternbeiträge ohne Beteiligung des Auftraggebers Die Mittagsverpflegung (Catering, Essensausgabe) ist ausdrücklich nicht Gegenstand des Auftrags; der Auftragnehmer übernimmt lediglich die pädagogische Begleitung der Kinder während des Mittagessens. Die Leistungen sind auf Grundlage eines verbindlichen Rahmenkonzepts der Stadt Pattensen (Anlage B01) zu erbringen und werden über trilaterale Kooperationsverträge (Auftraggeber, Land Niedersachsen, Auftragnehmer) je Grundschule sowie einen ergänzenden bilateralen Vertrag vertraglich abgesichert. Prognostizierte Schülerzahlen (Teilnahmequote ca. 80 %): - Grundschule Pattensen Mitte: ca. 339 Schülerinnen und Schüler (19 Klassen) - Leinetalschule Schulenburg: ca. 112 Schülerinnen und Schüler (8 Klassen) - Grundschule Hüpede: ca. 58 Schülerinnen und Schüler (4 Klassen) Die Vergütung erfolgt auf Grundlage tatsächlich geleisteter Personalstunden je Qualifikationsstufe.
Zeitplan
- 24. Apr. 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 26. Mai 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung