Abbruch und Neubau einer Turnhalle mit OGS-Erweiterung in Oberdollendorf
Was wird ausgeschrieben
Die Stadt Königswinter vergibt die Rohbauarbeiten für den Rückbau einer bestehenden Turnhalle und den Neubau einer Turnhalle mit Erweiterung für die Offene Ganztagsschule (OGS) im Ortsteil Oberdollendorf. Der Neubau erfolgt in Holzständerbauweise mit Flachdach auf einer Nettogrundfläche von ca. 1.311 m² über zwei Vollgeschosse. Im Erdgeschoss sind die Sporthalle mit Neben- und Sanitärräumen vorgesehen, im Obergeschoss eine Kantine sowie OGS-Klassenräume. Die bestehende Stahlbetonbodenplatte und die Gynastikhalle bleiben erhalten. Die Angebotsfrist endet am 26. Mai 2026.
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Die Stadt Königswinter beabsichtigt auf dem Grundstück "Auf dem Schnitzenbusch 7" im Ortsteil Oberdollendorf, Gemarkung Oberdollendorf, Flurstück 3071 den Rückbau der vorhandenen Turnhalle sowie den anschliessenden Neubau einer Turnhalle mit OGS-Bereich. Die Stahlbetonbodenplatte der Bestandsturnhalle sowie die unmittelbar an der Turnhalle befindliche Gynastikhalle bleiben erhalten. Der Neubau wird in Holzständerbauweise erstellt. Den oberen Gebäudeabschluss bildet ein Flachdach. Das Gebäude, mit einer Nettogrundfläche von ca. 1311 m², erstreckt sich über 2 Vollgeschosse. Im Erdgeschoss befindet sich die Sporthalle, sowie deren Neben- und Sanitärräume. Im Obergeschoss befindet sich, neben dem Luftraum der Sporthalle, eine Kantine sowie die Klassenräume der OGS Erweiterung. Das Grundstück befindet sich in einem gewachsenen Wohngebiet von Oberdollendorf. Entlang der Zufahrtsstraße "Auf dem Schnitzenbusch" befinden sich Parkbuchten, die während der Bauarbeiten generell freizuhalten sind. Für besondere Transportbewegungen können in Absprache mit der Stadt Königswinter die anliegenden Parkbuchten freigehalten werden. Der Gehweg im Bereich der Schulhofzufahrt kann überfahren werden, ist jedoch zu schützen. Erforderliche Zufahrten und Aufstellflächen für Rettungsfahrzeuge und Fahrzeuge der Feuerwehr sind jederzeit freizuhalten
Die Stadt Königswinter lässt den Abbruch der alten Turnhalle und den Neubau einer Turnhalle mit OGS-Erweiterung (Offene Ganztagsschule) in Oberdollendorf ausschreiben. Das neue Gebäude mit rund 1.311 m² Nutzfläche wird in Holzständerbauweise erstellt und bietet im Erdgeschoss die Sporthalle mit Nebenräumen und im Obergeschoss eine Kantine sowie Klassenräume für die Ganztagsbetreuung. Die Bauarbeiten finden in einem gewachsenen Wohngebiet statt, wobei Rettungswege und Zufahrten jederzeit freizuhalten sind. Bewerber müssen Referenzen für vergleichbare Hochbauprojekte im öffentlichen Bereich nachweisen – eine Nachforderung fehlender Referenzen ist nach aktueller Rechtsprechung nicht möglich. Der Auftrag wird an den günstigsten Bieter vergeben (100 % Preis).
Zentrale Anforderungen
5 Punkte- Nachweis vergleichbarer Referenzen für öffentliche Hochbauprojekte
- Eignung nach GWB § 123 und § 124 (keine Ausschlussgründe)
- Keine Nachforderung fehlender Referenzen möglich (OLG Düsseldorf-Rechtsprechung)
- Prüfung der PQ-hinterlegten Referenzen auf Mindestvoraussetzungen
- Nachweis der Zahlungsfähigkeit und Sozialversicherungsbeiträge
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.
Eignungskriterien (Volltext)
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 123 Zwingende Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. (3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. (5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 124 Fakultative Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, 4.der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9.das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt. Nach der neueren Rechtsprechung des im Vergaberecht für ganz NRW zuständigen OLG Düsseldorf (Beschl. v. 7.11.2018 – Verg 39/18) wurden die Vorgaben für die Nachforderung von Referenzen verschärft: Danach darf der öffentliche Auftraggeber Bieter nicht dazu auffordern, inhaltlich nicht den Anforderungen genügende, vorgelegte Referenzen durch ausreichende, bisher nicht vorgelegte Referenzen zu ersetzen. Fehlende Referenzen werden demnach nicht nachgefordert. Das eingereichte Angebot ist in diesem Fall mangels Eignung auszuschließen. Reicht ein Bieter keine Referenzen ein und verweist dafür auf seine Präqualifikation, können nur die dort vorhandenen Referenzen geprüft werden. Sind diese für den konkreten Auftrag nicht geeignet, darf der Auftraggeber keine anderen Referenzen nachfordern (Vergabekammer Hamburg, Beschluss vom 03.01.2020 - 60.29- 319/2019.005). Die Bieter sind darum angehalten, die in der PQ hinterlegten Referenzen dahingehend zu prüfen, ob die o.a. Mindestvoraussetzungen erfüllt werden.
Aufteilung in Lose
1 LotDie Stadt Königswinter beabsichtigt auf dem Grundstück "Auf dem Schnitzenbusch 7" im Ortsteil Oberdollendorf, Gemarkung Oberdollendorf, Flurstück 3071 den Rückbau der vorhandenen Turnhalle sowie den anschliessenden Neubau einer Turnhalle mit OGS-Bereich. Die Stahlbetonbodenplatte der Bestandsturnhalle sowie die unmittelbar an der Turnhalle befindliche Gynastikhalle bleiben erhalten. Der Neubau wird in Holzständerbauweise erstellt. Den oberen Gebäudeabschluss bildet ein Flachdach. Das Gebäude, mit einer Nettogrundfläche von ca. 1311 m², erstreckt sich über 2 Vollgeschosse. Im Erdgeschoss befindet sich die Sporthalle, sowie deren Neben- und Sanitärräume. Im Obergeschoss befindet sich, neben dem Luftraum der Sporthalle, eine Kantine sowie die Klassenräume der OGS Erweiterung. Das Grundstück befindet sich in einem gewachsenen Wohngebiet von Oberdollendorf. Entlang der Zufahrtsstraße "Auf dem Schnitzenbusch" befinden sich Parkbuchten, die während der Bauarbeiten generell freizuhalten sind. Für besondere Transportbewegungen können in Absprache mit der Stadt Königswinter die anliegenden Parkbuchten freigehalten werden. Der Gehweg im Bereich der Schulhofzufahrt kann überfahren werden, ist jedoch zu schützen. Erforderliche Zufahrten und Aufstellflächen für Rettungsfahrzeuge und Fahrzeuge der Feuerwehr sind jederzeit freizuhalten.
Zuschlagskriterien
1 Kriterien- price100%
Kriterium für den Zuschlag ist zu 100 % der Preis. - Bewertungsmaßstab für den Preis ist die Höhe des Angebotes Netto-Gesamtpreis. Der niedrigste Preis wird mit der höchsten Punktzahl (100 Punkte) bewertet. Die weiteren Angebote werden nach folgender Formel mit Punkten bewertet: P = 100 - ((Preis des jeweiligen Angebotes - niedrigster Preis) x 100 / niedrigster Preis). Dabei ist "P" die Punktzahl für das zu bewertende Angebot. 100 Punkte erhält das für den Zuschlag zugelassene Angebot mit dem niedrigsten Preis für das jeweilige Los. "0" Punkte erhalten Angebote, die doppelt so teuer oder mehr als doppelt so teuer als das preislich niedrigste für die Wertung zugelassene Angebot sind.
Zeitplan
- 6. Mai 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 26. Mai 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung