Planungsleistungen für die technische Gebäudeausrüstung (TGA) des Gartenhallenbads Enger

Was wird ausgeschrieben
Die Wirtschaftsbetriebe Stadt Enger schreiben die Fachplanungsleistungen für die technische Gebäudeausrüstung (TGA) zur energetischen Sanierung des Gartenhallenbads aus. Ziel ist eine zukunftsfähige Erneuerung der Anlagentechnik mit einer Reduzierung des primären Energiebedarfs um mindestens 50 %. Das Projekt umfasst alle Leistungsphasen und wird durch EFRE- sowie ISEK-Mittel gefördert.
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Ausgeschrieben werden: Objekt- und folgende Fachplanungsleistungen TGA folgende Anlagengruppe: - Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen (KG 410) - Wärmeversorgungsanlagen (KG 420) - Raumlufttechnische Anlagen (KG 430) - Starkstromanlagen (KG 440) - Fernmelde- und informationstechnische Anlagen (KG 450) - Förderanlagen (KG 460) - Nutzungsspezifische und verfahrenstechnische Anlagen (KG 470) - Gebäudeautomation (KG 480) und Automation von Ingenieurbauten (KG 480) Ausgeschrieben werden alle Leistungsphasen.
Die Stadt Enger plant eine umfassende energetische Sanierung ihres Gartenhallenbads, um den Energieverbrauch deutlich zu senken. Hierfür werden spezialisierte Ingenieurbüros für die technische Gebäudeausrüstung (TGA) gesucht, die alle Planungsphasen für verschiedene Anlagenbereiche wie Heizung, Lüftung, Sanitär, Elektro und Gebäudeautomation übernehmen. Das Projekt ist ein wichtiger Schritt zur Modernisierung der kommunalen Infrastruktur und wird durch europäische Fördermittel unterstützt. Interessierte Bieter müssen ihre fachliche Eignung sowie ein schlüssiges Konzept für die Projektorganisation und Terminsicherung nachweisen.
Zentrale Anforderungen
4 Punkte- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB
- Nachweis der Qualifikation und Erfahrung der namentlich zu benennenden Projektteammitglieder
- Darstellung der internen vernetzten Zusammenarbeit und Schnittstellendefinition im Projektteam
- Konzept zur auftragsbezogenen Terminsicherung
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen.
Eignungskriterien (Volltext)
Es ist eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen zwingender oder fakultativer Ausschlussgründe i. S. d. §§ 123, 124 GWB und zu etwaigen Selbstreinigungsmaßnahmen abzugeben. Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: nach § 123 Abs. 1 GWB: Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teil-nahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unterneh-men zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Geset-zes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: - § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen) Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unterneh-men zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: - § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereini-gungen im Ausland) Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB: Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teil-nahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unterneh-men zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Geset-zes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: - § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanzi-ellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, - § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), Betrug: nach § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB: Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teil-nahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unterneh-men zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Geset-zes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: - § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Uni-on oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet wer-den, - § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Euro-päischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Korruption: nach § 123 Abs. 6, 7, 8 und 9 GWB: Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teil-nahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unterneh-men zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Geset-zes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: - § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), - § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) - den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbin-dung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), - Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Ab-geordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: nach § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teil-nahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unterneh-men zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Geset-zes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: - den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: nach § 123 Abs. 4 GWB: Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teil-nahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräfti-ge Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflich-tungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: nach § 123 Abs. 4 GWB: Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teil-nahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozial-versicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräfti-ge Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflich-tungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschlie-ßen, wenn - das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: nach § 124 Abs. 2 GWB: Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unter-nehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschlie-ßen wegen eines Verstoßes nach: § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfalts-pflichtengesetzes Zahlungsunfähigkeit: nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unter-nehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschlie-ßen, wenn - das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation be-findet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unter-nehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschlie-ßen, wenn - das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Ver-fahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation be-findet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unter-nehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschlie-ßen, wenn - das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Ver-fahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation be-findet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unter-nehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschlie-ßen, wenn - das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Ver-fahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB : Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unter-nehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschlie-ßen, wenn - das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung began-gen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entspre-chend anzuwenden Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 1 GWB: Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unter-nehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschlie-ßen, wenn - der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB: Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unter-nehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschlie-ßen, wenn - ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnah-men nicht wirksam beseitigt werden kann, Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: nach § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unter-nehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschlie-ßen, wenn - eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unter-nehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auf-trags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vor-zeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren: nach § 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 GWB: Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unter-nehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschlie-ßen, wenn - das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täu-schung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln - das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentschei-dung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche In-formationen zu übermitteln.
Aufteilung in Lose
1 LotHier bekommen Sie einen ersten Eindruck von unserem Bad: https://www.enger.de/Leben-in-Enger/Freizeit-Sport/Gartenhallenbad Im Herbst 2025 haben wir einen Antrag auf EFRE- sowie ISEK-Förderung gestellt. Unser Ziel ist es, die gesamte Gebäudetechnik zukunftsfähig zu erneuern und den primären Energiebedarf um min. 50% zu reduzieren. (Siehe Anlage 1). Die Kostenschätzungen nach DIN habe ich als Anlage angefügt. Nun möchten wir die Planungsleistungen (TGA), die unter die EFRE-Förderung fallen, europaweit ausschreiben. Ausgeschrieben werden: Objekt- und folgende Fachplanungsleistungen TGA folgende Anlagengruppe: - Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen (KG 410) - Wärmeversorgungsanlagen (KG 420) - Raumlufttechnische Anlagen (KG 430) - Starkstromanlagen (KG 440) - Fernmelde- und informationstechnische Anlagen (KG 450) - Förderanlagen (KG 460) - Nutzungsspezifische und verfahrenstechnische Anlagen (KG 470) - Gebäudeautomation (KG 480) und Automation von Ingenieurbauten (KG 480) Ausgeschrieben werden alle Leistungsphasen. 1. Grundlagenermittlung - Bedarfsermittlung: Klärung der Anforderungen und Wünsche des Bauherrn - Bestandsaufnahme: Analyse der bestehenden technischen Infrastruktur, falls es sich um ein Umbauprojekt handelt - Machbarkeitsstudien: Bewertung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit des Projekts 2. Vorplanung - Konzeptentwicklung: Erarbeitung von Konzepten für technische Systeme (Heizung, Lüftung, Sanitär, Elektro, etc.) - Kostenrahmen: Erstellung einer ersten Kostenschätzung - Variantenuntersuchung: Analyse verschiedener technischer Lösungen und Auswahl der optimalen Variante 3. Entwurfsplanung - Detaillierte Planung: Ausarbeitung der technischen Konzepte bis ins Detail - Berechnungen: Durchführung der notwendigen Berechnungen (z.B. Heizlast, Kühllast, Druckverlustberechnungen) - Koordination: Abstimmung mit Architekten und anderen Fachplanern 4. Genehmigungsplanung - Erstellung von Genehmigungsunterlagen: Vorbereitung und Einreichung der erforderlichen Unterlagen für behördliche Genehmigungen - Abstimmung mit Behörden: Kommunikation und Verhandlung mit den zuständigen Genehmigungsbehörden 5. Ausführungsplanung - Detailzeichnungen: Erstellung von Ausführungsplänen und -zeichnungen, die als Grundlage für die Bauausführung dienen - Leistungsverzeichnisse: Erstellung detaillierter Leistungsverzeichnisse für die Ausschreibung der Bauleistungen - Materialauswahl: Festlegung der zu verwendenden Materialien und Komponenten LPH 6 & 7: Vorbereitung & Mitwirkung bei der Vergabe LPH 8: Objektüberwachung - Bauüberwachung LPH 9: Objektbetreuung Ausgeschrieben wird eine GP - Vergabe Basis ist der bereit gestellte GP-Vertragsentwurf Begründung: "...fachplanungsübergreifende Lösungsvorschläge kann man im Stadium der Vergabe nur im Wege einer Generalplanervergabe erhalten. Würden die Planungsleistungen im vorliegenden Fall in Fachlosen oder Losgruppen vergeben, fände die übergreifende Abstimmung der Planungsdisziplinen erst nach den Zuschlägen im Zuge der Vertragsausführung statt und man könnte fachplanungsübergreifende Lösungsvorschläge für die Zuschlagswertung kaum erhalten. ..." Es gibt ein entsprechendes deutlich gewichtetes Zuschlagskriterium. Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 3 Monate
Zuschlagskriterien
4 Kriterien- price55%
Der Wertungspreis ermittelt sich aus der Honorarangebotsgesamtsumme inklusive Nebenkosten und der Mehrwertsteuer mit einem zu Kalkulationszwecken vorgegebenen Mehrwertsteuersatz über 19 % gemäß dem Honorarangebotsblatt des endgültigen Angebots. Das Honorarangebot mit dem niedrigsten Preis erhält 10 Punkte. Da der Preis mit 55 % gewichtet wird, sind beim Wertungskriterium Preis somit maximal 550 Punkte erreichbar. Die Preise der nachrangigen Honorar-angebote werden im Verhältnis zum Preis des günstigsten Bieters linear prozentual schlechter punktemäßig bewertet. Dabei erfolgt eine kaufmännische Rundung auf zwei Dezimalstellen. Die Bewertungsformel lautet: (2 x niedrigstes Angebot - Preis des Angebots): niedrigstes Angebot x maximale Punktzahl = Wertungspunkte des Angebots beim Zuschlagskriterium Preis.
- quality20%
B. Projektteam UNTERKRITERIUM B 1: Im Rahmen des Unterkriteriums 1 sind die Qualifikationen und Erfahrungen der einzelnen, namentlich zu benennenden Mitglieder des für die Leistungserbringung vorgesehenen Projektteams auftragsbezogen dar-zulegen. Die Erfahrungen sind jeweils anhand vergleichbarerer Referenzen nachzuweisen. Die dsbzgl Angaben des Bieters dürfen einen Umfang von maximal 1 DIN-A4-Seite (einseitig bedruckt) nicht überschreiten. Um die Gleichbehandlung und Vergleichbarkeit der Angebote sicherzustellen, sind folgende Formatvorgaben zwingend einzuhalten: - Schriftart: Arial oder Helvetica. - Schriftgröße: Mindestens 11 Pt. (für Fließtext). - Zeilenabstand: Mindestens 1,2-zeilig. - Seitenränder: Links/Rechts jeweils mindestens 2,5 cm; Oben/Unten mindestens 2 cm. - Anlagen: Grafiken, Organigramme oder Tabellen dürfen als Anlage beigefügt werden, sofern sie rein illustrativen Charakter haben. Erläuternder Text in Anlagen wird auf die maximale Seitenzahl angerechnet. Wichtiger Hinweis: Seiten, die über das zulässige Maß hinausgehen, werden bei der inhaltlichen Bewer-tung nicht berücksichtigt. Bei massiven Verstößen gegen die Formatvorgaben (z. B. durch extrem verklei-nerte Schrift zur Umgehung der Seitenbegrenzung) kann das Angebot vom weiteren Verfahren ausge-schlossen werden. Die Bewertung wird anhand der vom Bieter mit dem Erst-Angebot eingereichten Unterlagen sowie der Erläu-terungen des Bieters im Bieter- und Verhandlungsgespräch qualitativ unter Berücksichtigung der Anforde-rungen an eine qualifizierte interdiziplinäre Planung sowie der sich aus den Ausschreibungsunterlagen für das konkrete Projekt ergebenden Anforderungen vorgenommen. Die Bewertung erfolgt dabei wie folgt: 10 Punkte = sehr gute Qualifikationen und Erfahrungen der einzelnen Mitglieder des Projektteams 8 Punkte = gute Qualifikationen und Erfahrungen der einzelnen Mitglieder des Projektteams 6 Punkte = befriedigende Qualifikationen und Erfahrungen der einzelnen Mitglieder des Projektteams 4 Punkte = ausreichende Qualifikationen und Erfahrungen der einzelnen Mitglieder des Projektteams 2 Punkte = mangelhafte Qualifikationen und Erfahrungen der einzelnen Mitglieder des Projektteams 0 Punkte = ungenügende Qualifikationen und Erfahrungen der einzelnen Mitglieder des Projektteams Ergibt die Bewertung innerhalb einer der vorgenannten Bewertungsstufen positive oder negative Tendenzen, kann dieser Tendenz durch einen zusätzlichen Plus- oder Minuspunkt Rechnung getragen werden. Da das Unterkriterium mit 20 % gewichtet ist, liegen die maximal zu erzielenden Wertungspunkte bei 200.
- quality10%
UNTERKRITERIUM B 2: Im Rahmen des Unterkriteriums 2 ist die auftragsbezogene interne vernetzte Zusammenarbeit im integrier-ten Projektteam nebst Organigramm des Projektteams, Schnittstellendefinitionen darzulegen sowie die Ar-beitsabläufe nebst Vertretungsregelungen zu erläutern. Gleiches gilt in Bezug auf die externe Zusammenar-beit mit den Übrigen an der Planung fachlich Beteiligten. Die dsbzgl Angaben des Bieters dürfen einen Umfang von maximal 1 DIN-A4-Seite (einseitig bedruckt) nicht überschreiten. Um die Gleichbehandlung und Vergleichbarkeit der Angebote sicherzustellen, sind folgende Formatvorgaben zwingend einzuhalten: - Schriftart: Arial oder Helvetica. - Schriftgröße: Mindestens 11 Pt. (für Fließtext). - Zeilenabstand: Mindestens 1,2-zeilig. - Seitenränder: Links/Rechts jeweils mindestens 2,5 cm; Oben/Unten mindestens 2 cm. - Anlagen: Grafiken, Organigramme oder Tabellen dürfen als Anlage beigefügt werden, sofern sie rein illustrativen Charakter haben. Erläuternder Text in Anlagen wird auf die maximale Seitenzahl angerechnet. Wichtiger Hinweis: Seiten, die über das zulässige Maß hinausgehen, werden bei der inhaltlichen Bewer-tung nicht berücksichtigt. Bei massiven Verstößen gegen die Formatvorgaben (z. B. durch extrem verklei-nerte Schrift zur Umgehung der Seitenbegrenzung) kann das Angebot vom weiteren Verfahren ausge-schlossen werden. Die Bewertung wird anhand der vom Bieter mit dem Erst-Angebot eingereichten Unterlagen sowie der Erläu-terungen des Bieters im Bieter- und Verhandlungsgespräch qualitativ unter Berücksichtigung der Anforde-rungen an eine qualifizierte interdisziplinäre Planung sowie der sich aus den Ausschreibungsunterlagen für das konkrete Projekt ergebenden Anforderungen vorgenommen. Die Bewertung erfolgt dabei wie folgt: 10 Punkte = sehr gute vernetzte Zusammenarbeit, Schnittstellendefinition, Organisation der Arbeitsabläufe/ Vertretungsregelungen. 8 Punkte = gute vernetzte Zusammenarbeit, Schnittstellendefinition und Organisation der Arbeitsabläufe/ Vertretungsregelungen. 6 Punkte = befriedigende vernetzte Zusammenarbeit, Schnittstellendefinition und Organisation der Arbeits-abläufe / Vertretungsregelungen. 4 Punkte = ausreichende vernetzte Zusammenarbeit, Schnittstellendefinition und Organisation der Arbeits-abläufe / Vertretungsregelungen. 2 Punkte = mangelhafte vernetzte Zusammenarbeit, Schnittstellendefinition und Organisation der Arbeitsab-läufe/ Vertretungsregelungen. 0 Punkte = ungenügende vernetzte Zusammenarbeit, Schnittstellen und Organisation der Arbeitsabläufe / Vertretungsregelungen. Ergibt die Bewertung innerhalb einer der vorgenannten Bewertungsstufen positive oder negative Tendenzen, kann dieser Tendenz durch einen zusätzlichen Plus- oder Minuspunkt Rechnung getragen werden. Da das Unterkriterium mit 10 % gewichtet ist, liegen die maximal zu erzielenden Wertungspunkte bei 100.
- quality15%
C. Personaleinsatz / Terminsicherung Im Zusammenhang mit dem Kriterium C ist die auftragsbezogene Terminsicherung zur Einhaltung der Fristen gemäß 8.1. des Planervertrages darzustellen. Die dsbzgl Angaben des Bieters dürfen einen Umfang von maximal 1 DIN-A4-Seite (einseitig bedruckt) nicht überschreiten. Um die Gleichbehandlung und Vergleichbarkeit der Angebote sicherzustellen, sind folgende Formatvorgaben zwingend einzuhalten: - Schriftart: Arial oder Helvetica. - Schriftgröße: Mindestens 11 Pt. (für Fließtext). - Zeilenabstand: Mindestens 1,2-zeilig. - Seitenränder: Links/Rechts jeweils mindestens 2,5 cm; Oben/Unten mindestens 2 cm. - Anlagen: Grafiken, Organigramme oder Tabellen dürfen als Anlage beigefügt werden, sofern sie rein illustrativen Charakter haben. Erläuternder Text in Anlagen wird auf die maximale Seitenzahl angerechnet. Wichtiger Hinweis: Seiten, die über das zulässige Maß hinausgehen, werden bei der inhaltlichen Bewer-tung nicht berücksichtigt. Bei massiven Verstößen gegen die Formatvorgaben (z. B. durch extrem verklei-nerte Schrift zur Umgehung der Seitenbegrenzung) kann das Angebot vom weiteren Verfahren ausge-schlossen werden. Die Bewertung wird anhand der vom Bieter mit dem Erstangebot eingereichten Unterlagen sowie der Erläu-terungen des Bieters im Bieter- und Verhandlungsgespräch qualitativ unter Berücksichtigung der Anforde-rungen an eine qualifizierte interdisziplinäre Planung sowie der sich aus den Vergabeunterlagen für das kon-krete Projekt ergebenden Projektanforderungen vorgenommen. Die Bewertung erfolgt dabei wie folgt: 10 Punkte = sehr gute Terminsicherung 8 Punkte = gute Terminsicherung 6 Punkte = befriedigende Terminsicherung 4 Punkte = ausreichende Terminsicherung 2 Punkte = mangelhafte Terminsicherung 0 Punkte = ungenügende Terminsicherung Ergibt die Bewertung innerhalb einer der vorgenannten Bewertungsstufen positive oder negative Tendenzen, kann dieser Tendenz durch einen zusätzlichen Plus- oder Minuspunkt Rechnung getragen werden. Da das Unterkriterium mit 15 % gewichtet ist, liegen die maximal zu erzielenden Wertungspunkte bei 150.
Zeitplan
- 30. Juli 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 28. Aug. 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung