Sicherheitstechnische Betreuung im Arbeitsschutz für Liegenschaften der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- 08.04.2025, 09:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
- Erfüllungsregion
- Nordrhein-Westfalen, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
- Veröffentlicht
- 24.02.2025
- CPV-Codes
- Administrative Dienste im Gesundheitswesen (75122000)
- Bekanntmachung
- evergabe-online.de
- Bekanntmachungsnummer
- 120697-2025
- Verfahrensnummer
- 386ed2fa-42c3-4591-93eb-d9e151a6dda5
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Zentrale in Bonn, beschafft eine Rahmenvereinbarung für die sicherheitstechnische Betreuung im Bereich der Arbeitssicherheit. Die Leistungen sollen durch externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit in den Verwaltungen und Betrieben beziehungsweise Liegenschaften des Auftraggebers erbracht werden. Die Angebotsfrist endet am 8. April 2025 um 07:00 Uhr koordinierter Weltzeit; die Preiswertung basiert auf jährlichen Nettopreisen, hochgerechnet auf vier Jahre.
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Leistungsbeschreibung
Sicherheitstechnische Betreuung im Bereich der Arbeitssicherheit
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0000 · Offenes Verfahren (EU-weit) zur Vergabe einer Rahmenvereinbarung zu sicherheitstechnischen Dienstleistungen im Arbeitsschutz in den Liegenschaften der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Zentrale
In den Verwaltungen und Betrieben des Bundes ist gemäß § 16 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ein den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertiger sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten. Ziel der auszuschreibenden Rahmenvereinbarung ist es, der vorgenannten gesetzlichen Verpflichtung durch externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit nachzukommen. Die sicherheitstechnische Betreuung besteht gemäß DGUV Vorschrift 2 aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung bilden zusammen die Gesamtbetreuung. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, sämtliche sicherheitstechnischen Leistungen, die die Auftraggeberin aufgrund von Gesetz, Verordnung, Verwaltungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Regelungen (u. a. Richtlinien, Erlasse) erfüllen muss, zu erbringen. Die hauptamtlich tätigen Personen der Auftraggeberin sind bei Fragen zu den Liegenschaften und Einsatztätigkeiten sicherheitstechnisch zu beraten und zu unterstützen.
Frist: 08.04.2025, 02:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
1) Zwingende und fakultative Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB; es wird auf Anlage B-03 Ziffer 3 verwiesen. 2) Bezug des Bieters zu Russland; es wird auf Anlage B-03 Ziffer 4 verwiesen. Die Nachforderung, Vervollständigung oder Korrektur von Unterlagen, Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und Nachweisen richten sich nach dem § 56 VgV. Hierbei setzt die Auftraggeberin eine angemessene Frist und übt ihr Ermessen unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus. Einen Anspruch auf Nachforderung haben die Bieter nicht.
Wie wird das Angebot bewertet?
LOT-0000 · Offenes Verfahren (EU-weit) zur Vergabe einer Rahmenvereinbarung zu sicherheitstechnischen Dienstleistungen im Arbeitsschutz in den Liegenschaften der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Zentrale
- Als Wertungssumme wird die Summe der jährlichen Gesamtnettopreise auf vier Jahre hochgerechnet laut Preisblatt gewertet. Gewichtung: 100 %
- 100 %
Vergabeunterlagen
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Zum UrsprungsportalAnforderungen
1) Zwingende und fakultative Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB; es wird auf Anlage B-03 Ziffer 3 verwiesen. 2) Bezug des Bieters zu Russland; es wird auf Anlage B-03 Ziffer 4 verwiesen. Die Nachforderung, Vervollständigung oder Korrektur von Unterlagen, Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und Nachweisen richten sich nach dem § 56 VgV. Hierbei setzt die Auftraggeberin eine angemessene Frist und übt ihr Ermessen unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus. Einen Anspruch auf Nachforderung haben die Bieter nicht.
Änderungen und Bieterfragen
1 Eintrag- 30.04.2025VergabebekanntmachungBekanntmachung 280875-2025
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