Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGeKo) für die Sanierung des Asta-Gebäudes der Universität zu Köln
Was wird ausgeschrieben
Die Universität zu Köln schreibt die Leistungen eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) für die Sanierung des ehemaligen Studentenhauses (Gebäude 331) aus. Das Projekt umfasst die Brandschutzertüchtigung, die Renovierung von Büroflächen sowie die Instandsetzung der Fassade und Betonbauteile auf einer Fläche von ca. 2.000 m². Die Vertragslaufzeit ist auf 360 Tage angesetzt.
Vollständige Beschreibung anzeigen
Das Gebäude liegt an der Universitätsstr.16, Ecke Enrique-Schmidt-Cuadra Weg im Stadtbezirk Sülz in Köln. Das Gebäude wurde 1954 unter dem Namen Studentenhaus gebaut. Es besteht aus fünf Vollgeschossen, einem vollen Kellergeschoss und einer Teilunterkellerung im 2.UG. Der Eingang erfolgt über einen zu beiden Seiten verglasten Wandelgang, der das Studentenhaus mit dem alten Mensagebäude verbindet. Die zu sanierenden Geschosse EG bis 4.OG haben eine Bruttogrundfläche von ca. 2000 m2 über alle Grundriss -Geschosse. Im ersten Bauabschnitt wird eine Brandschutzertüchtigung aller Decken EG-4.OG durchgeführt. Im Anschluss erfolgt eine Renovierung der Büroflächen und eine Reparatur-Sanierung der Betonbauteile und der Putzfassade. Das Gebäude wurde im Bestand in Massivbauweise und aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt. Der obere Abschluss des 4.OG bildet ein Flachdach mit harter Bedachung.
Die Universität zu Köln sucht einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) für die geplante Sanierung des sogenannten Asta-Gebäudes. Der Koordinator stellt sicher, dass auf der Baustelle alle gesetzlichen Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften eingehalten werden, was bei einem Projekt dieser Art (Brandschutz, Fassadensanierung, Bürorenovierung) zwingend erforderlich ist. Die Arbeiten erstrecken sich über eine Bruttogrundfläche von etwa 2.000 Quadratmetern und sind auf einen Zeitraum von 360 Tagen ausgelegt. Interessierte Unternehmen müssen ihre fachliche Eignung sowie das Fehlen von Ausschlussgründen (wie etwa schwere Verfehlungen oder Insolvenz) nachweisen.
Zentrale Anforderungen
6 Punkte- Nachweis der Eignung gemäß Baustellenverordnung (BaustellV)
- Ausschluss von Straftaten gemäß StGB (§§ 129, 129a, 129b, 89c, 261, 263, 264, 299, 108e, 333, 334, 232 ff.)
- Nachweis der ordnungsgemäßen Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen
- Kein vorliegendes Insolvenzverfahren oder Liquidation
- Einhaltung umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlicher Verpflichtungen
- Vollständigkeit der Teilnahmeanträge
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.
Eignungskriterien (Volltext)
§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen) § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis und 233a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) Das Unternehmen ist seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen. Das Unternehmen ist seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht nachgekommen. Verstoß gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen Verstoß gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen Verstoß gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen Das Unternehmen ist zahlungsunfähig, weil über das Vermögen des Unternehmen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Das Unternehmen ist zahlungsunfähig, weil über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Das Unternehmen hat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. Der öffentliche Auftraggeber verfügt über hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Es besteht ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Es liegt eine Wettbewerbsverzerrung vor, resultiert daraus, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Das Unternehmen hat eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt, was zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Das Unternehmen hat in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder ist nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder a) hat versucht , die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) hat versucht , vertrauliche Informationen zur Erlangung unzulässiger Vorteile beim Vergabeverfahren zu erhalten c) hat fahrlässige oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich hätten beeinflussen können oder hat versucht, solche Informationen zu übermitteln. Die Teilnahmeanträge müssen vollständig sein. Unvollständige Teilnahmeanträge können ausgeschlossen werden. Der Auftraggeber behält sich vor, - sofern gesetzlich zulässig - unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung fehlende, unvollständige oder fehlende Unterlagen nachzufordern bzw. vervollständigen oder korrigieren zu lassen und/oder die Eigenerklärungen durch die Vorlage von geeigneten Nachweisen zu überprüfen. Hierzu sind nach Anforderung der Vergabestelle die angeforderten Unterlagen innerhalb einer von der Vergabestelle vorzugebenden Frist vorzulegen.
Aufteilung in Lose
1 LotSicherheits- und Gesundheitskoordination, insbesondere Koordinationsleistungen nach § 3 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV)
Zeitplan
- 22. Mai 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 23. Juni 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung