TED·318103-2026·Schließt in 10 Tagen

Schülerspezialbeförderung für beeinträchtigte Schüler zur Schule St. Johannesberg

Landkreis OberhavelOranienburg, GermanyVeröffentlicht 8. Mai 2026
Auftragswert
~€384k
Geschätzt · Konfidenz medium
Einreichungsfrist
8. Juni 2026
10 Tage verbleibend
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Der Landkreis Oberhavel vergibt die Beförderung von derzeit 8 Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen zur Schule St. Johannesberg in Oranienburg und zurück. Die Beförderung erfolgt an allen Schultagen vom Wohnort zur Schule und zurück. Der Vertrag beginnt am 24.08.2026 und endet mit dem letzten Schultag des Schuljahres 2031/2032, also nach etwa 6 Schuljahren (2190 Tage).

Vollständige Beschreibung anzeigen

Beförderung von Schülerinnen und Schülern aus dem Landkreis Oberhavel zur Schule St. Johannesberg in Oranienburg und zurück.

VergabeHero-Einschätzung

Der Landkreis Oberhavel vergibt die Beförderung von 8 Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen zur Schule St. Johannesberg in Oranienburg. Die Kinder werden an allen Schultagen von zu Hause abgeholt und nach Unterrichtsende wieder nach Hause gebracht – ein sogenannter Hol- und Bringdienst. Der Vertrag läuft über sechs Schuljahre, von August 2026 bis Juli 2032. Bei der Beförderung von Kindern mit Beeinträchtigungen sind oft barrierefreie Fahrzeuge und geschultes Personal erforderlich. Die Vergabe erfolgt nach dem niedrigsten Preis (60 %) sowie Qualitätskriterien wie Personalschulung (40 %).

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Eignung

Zentrale Anforderungen

5 Punkte
  • Beförderung von Schülern mit Beeinträchtigungen (Spezialbeförderung)
  • Eignung nach §§ 123, 124 GWB (keine Ausschlussgründe)
  • Erfüllung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen
  • Nachweis beruflicher Zuverlässigkeit
  • Fachkundige Auftragsdurchführung

KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.

Eignungskriterien (Volltext)

Siehe sämtliche Ausschlussgründe nach den §§ 123, 124 GWB. Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen und wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche). Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden und wegen einer Straftat nach § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen). Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Siehe § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder wenn das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Nachforderung erfolgt gemäß § 56 VgV

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0001Schülerspezialbeförderung zur Schule St. Johannesberg in Oranienburg

Die Leistung umfasst die Beförderung von derzeit 8 Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen an allen Schultagen von der Wohnanschrift zur Schule und zurück. Vertragsbeginn: 24.08.2026 (erster Schultag des Schuljahres 2026/2027) Vertragsende: letzter Schultag des Schuljahres 2031/2032

CPV 60130000Frist 8. Juni 20262190 Tage Laufzeit
Bewertung

Zuschlagskriterien

2 Kriterien
  • price

    Herangezogen für die Preisbewertung PAngebot wird der vom Bieter gemäß seinem Angebot angebotene Gesamtpreis. Dieser setzt sich aus allen Touren, der ggf. zu entrichtenden Umsatzsteuer sowie eines ggf. ohne Bedingungen gewährten Nachlasses zusammen. Maßgeblich ist dabei der durch den Auftraggeber rechnerisch geprüfte und ggf. korrigierte Gesamtpreis. Die Punktzahl für die Preisbewertung wird wie folgt ermittelt: - die maximal erreichbare Punktzahl gem. Bewertungsschlüssel beträgt 10 Punkte, - die Höchstpunktzahl von 10 Punkten erhält das noch in der Wertung befindliche Angebot mit dem niedrigsten Wertungspreis, - ein (fiktives) Angebot, das doppelt so hoch liegt, erhält 0 Punkte; Angebote mit dem 2- fachen des niedrigsten Wertungspreises oder darüber liegende Angebote erhalten ebenfalls 0 Punkte und - für alle preislich dazwischenliegenden Angebote wird die Punktzahl durch lineare Interpolation ermittelt. Formel: siehe Vergabeunterlagen - Anlage 1 - Prüfung und Wertung der Angebote. Das Ergebnis wird mathematisch auf zwei Nachkommastellen gerundet. Die Wertungspunkte werden mit dem ausgewiesenen Gewichtungsfaktor 60 multipliziert. Die gewichteten Punkte gehen in die Gesamtwertung ein. Es können für das Kriterium Preis maximal 600 Punkte erreicht werden.

    60%
  • quality

    Das Kriterium besteht aus 5 Unterkriterien: 1. Kriterium Q.a) - Personalschulung (5 % Gewichtung): Bewertung, inwieweit das zur Auftragsdurchführung eingesetzte Personal regelmäßig in relevanten Bereichen geschult wird. Das eingesetzte Fahrpersonal wird regelmäßig (d. h. mindestens alle zwei Jahre) wie folgt geschult: - externes Fahrsicherheitstrainings (z. B. bei einem Automobilclub o. ä.) = 5 Punkte, - anerkannter "Erste-Hilfe-Kurs" = 5 Punkte, - Es finden keine regelmäßigen Schulungen alle 2 Jahre statt = 0 Punkte Es können Wertungspunkte für beide Schulungsarten erreicht werden. Die Summe der erreichten Wertungspunkte gem. Bewertungsschlüssel werden mit dem ausgewiesenen Gewichtungsfaktor 5 multipliziert. Die gewichteten Punkte gehen in die Gesamtwertung ein. Es können für das Kriterium Q.a) - Personalschulung maximal 50 Punkte erreicht werden. 2. Kriterium Q.b) Beschwerdemanagement (5 % Gewichtung): Bewertung, ob und inwieweit das Angebot ein Beschwerdemanagement enthält und innerhalb welcher Zeiträume nach Erreichen einer Beschwerde der Beschwerdeführer sowie der Schulträger (Auftraggeber) eine Nachricht über den Bearbeitungsstatus der Beschwerde erhält. Das Angebot wird nach folgendem Schlüssel bewertet: Beschwerdeführer und Auftraggeber erhalten Nachricht über den Status der Beschwerde: - innerhalb von 1 Werktag = 10 Punkte, - innerhalb von 3 Werktagen = 8 Punkte, - nach mehr als 3 Werktagen, aber innerhalb 1 Woche = 5 Punkte, - nach mehr als 1 Woche, aber innerhalb von 2 Wochen= 3 Punkte, - Es gibt kein Beschwerdemanagement oder Nachricht erfolgt im Zeitraum von mehr als 2 Wochen. = 0 Punkte. Die erreichten Wertungspunkte gem. Bewertungsschlüssel werden mit dem ausgewiesenen Gewichtungsfaktor 5 multipliziert. Die gewichteten Punkte gehen in die Gesamtwertung ein. Es können für das Kriterium Q.b) - Beschwerdemanagement maximal 50 Punkte erreicht werden. 3. Kriterium Q.c) Fahrzeugwartung (5 % Gewichtung): Bewertung, inwieweit die zur Auftragsdurchführung eingesetzten Fahrzeuge regelmäßig gewartet werden. Das Angebot wird nach folgendem Schlüssel bewertet: Die für die Auftragsdurchführung eingesetzten Fahrzeuge werden nach den vom Hersteller empfohlenen Wartungsintervallen von einer anerkannten KfZ-Werkstatt gewartet: - ja = 10 Punkte, - nein = 0 Punkte Die erreichten Wertungspunkte gem. Bewertungsschlüssel werden mit dem ausgewiesenen Gewichtungsfaktor 5 multipliziert. Die gewichteten Punkte gehen in die Gesamtwertung ein. Es können für das Kriterium Q.c) - Fahrzeugwartung maximal 50 Punkte erreicht werden. 4. Kriterium Q.d) Alter der eingesetzten Fahrzeuge (10 % Gewichtung): Bewertung des Alters der zur Auftragsdurchführung eingesetzten Fahrzeuge (keine Reservefahrzeuge) innerhalb des Vertragszeitraumes. Maßgeblich für das anzugebende Fahrzeugalter ist hierbei das Erstzulassungsdatum. Das Angebot wird nach folgendem Schlüssel bewertet: Die für die Auftragserfüllung eingesetzten Fahrzeuge haben bis zum Ende der Vertragslaufzeit (letzter Schultag 2032) ein Alter von: - bis zu 7 Jahre = 10 Punkte, - über 7 bis zu 8 Jahre = 7 Punkte, - über 8 bis zu 10 Jahre = 5 Punkte, - über 10 bis zu 12 Jahre = 3 Punkte, - über 12 bis zu 15 Jahre = 1 Punkt, - mehr als 15 Jahre= 0 Punkte Aus den Wertungspunkten gem. Bewertungsschlüssel je Fahrzeug wird das arithmetische Mittel (Punktmittelwert) auf 2 Nachkommastellen genau ermittelt. Der erreichte Punktmittelwert wird mit dem ausgewiesenen Gewichtungsfaktor 10 multipliziert. Die gewichteten Punkte gehen in die Gesamtwertung ein. Es können für das Kriterium Q.d) - Fahrzeugalter maximal 100 Punkte erreicht werden. 5. Kriterium Q.e) CO2-Emissionswerte (15 % Gewichtung): Bewertung der CO2- Emissionswerte (Normwerte gem. Betriebsanleitung) der zur Auftragsdurchführung eingesetzten Fahrzeuge (keine Reservefahrzeuge). Das Angebot wird nach folgendem Schlüssel bewertet: Die für die Ausführung des Auftrags eingesetzten Fahrzeuge weisen folgende CO2-Emissionen auf: - 0 g CO2 pro Kilometer = 10 Punkte, - bis zu 50 g CO2 pro Kilometer = 8 Punkte, - bis zu 100 g CO2 pro Kilometer = 5 Punkte, - bis zu 130 g CO2 pro Kilometer = 3 Punkte, - bis zu 150 g CO2 pro Kilometer = 1 Punkt, - mehr als 150 g CO2 pro Kilometer = 0 Punkte. Aus den Wertungspunkten gem. Bewertungsschlüssel je Fahrzeug wird das arithmetische Mittel (Punktmittelwert) auf 2 Nachkommastellen genau ermittelt. Der erreichte Punktmittelwert wird mit dem ausgewiesenen Gewichtungsfaktor 15 multipliziert. Die gewichteten Punkte gehen in die Gesamtwertung ein. Es können für das Kriterium Q.e) - CO2-Eimissionswerte maximal 150 Punkte erreicht werden. Die Summe der gewichteten Punkte aller Leistungs-/Qualitätskriterien gehen in die Gesamtwertung ein. Es können für das Kriterium Qualität maximal 400 Punkte erreicht werden. Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses: Das Angebot mit der höchsten Gesamtpunktzahl (Summe Gesamtpunktzahl Preis + Gesamtpunkzahl Leistung) der gewichteten Punkte stellt das wirtschaftlichste Angebot dar. Bei Punktgleichheit erhält das Angebot mit dem niedrigeren Preis den Zuschlag. Sollte auch dieser identisch sein, entscheidet das Los.

    40%
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 8. Mai 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 8. Juni 2026
    Einreichungsfrist
    Elektronische Einreichung
Anhänge

Dokumente & Links

1 Link