Schlosserarbeiten für die Erweiterung der Grundschule Henry-van-de-Velde in Hagen

Was wird ausgeschrieben
Die Stadt Hagen schreibt Schlosserarbeiten für die Erweiterung der Grundschule Henry-van-de-Velde aus. Das Projekt umfasst zwei Baukörper: einen einstöckigen Multifunktionsraum und einen dreistöckigen Neubau. Die Arbeiten sind als ein Los ausgeschrieben.
Vollständige Beschreibung anzeigen
Die behandelten Erweiterungen der Henry-van-de-Velde gliedern sich in die beiden Baukörper der Erweiterung Multifunktionsraum ("MFR") und der Erweiterung Neubau ("Neubau"). Die "Erweiterung Multifunktionsraum" wird als 1-geschossiger, nicht unterkellerter Erweiterungsbau in der südöstlichen Ecke des Grundstücks positioniert und als Anbau an die Südostwand des Foyers angebunden. Der Neubau ist als 3-geschossiger, teilunterkellerter Erweiterungsbau in der nordwestlichen Ecke des Grundstücks positioniert und als Anbau über eine Erweiterung des bestehenden Lehrerzimmers an die Südwestwand der Verwaltungserweiterung angebunden.
Die Stadt Hagen plant die Erweiterung der Grundschule Henry-van-de-Velde und sucht hierfür einen Fachbetrieb für Schlosserarbeiten. Das Bauvorhaben besteht aus zwei Teilen: einem neuen Multifunktionsraum und einem dreigeschossigen Erweiterungsbau. Die Schlosserarbeiten sind für beide Gebäudeteile vorgesehen. Es handelt sich um ein klassisches Bauprojekt im öffentlichen Bildungssektor, bei dem die Einhaltung gängiger gesetzlicher Standards (wie Mindestlohn und Ausschluss von kriminellen Vereinigungen) zwingend vorausgesetzt wird.
Zentrale Anforderungen
5 Punkte- Nachweis über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß GWB
- Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG)
- Einhaltung des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AentG)
- Einhaltung des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG)
- Einhaltung umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlicher Verpflichtungen
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen.
Eignungskriterien (Volltext)
Liegen bei Ihrem Unternehmen rein innerstaatliche Ausschlussgründe vor, insbesondere Verstöße nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), dem Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG, dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG) oder landesrechtlichen Vergaberegelungen z. B. TVgG-NRW)? Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Ist der/die Wirtschaftsteilnehmende selbst oder eine Person, die seinem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremium angehört oder darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, wegen der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung rechtskräftig verurteilt worden, wobei die Verurteilung höchstens fünf Jahre zurückliegt oder ein unmittelbar im Urteil festgelegter Ausschlusszeitraum noch nicht verstrichen ist? Im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42). Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) Ist der/die Wirtschaftsteilnehmende selbst oder eine Person, die seinem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremium angehört oder darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, wegen terroristischer Straftaten oder wegen Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten rechtskräftig verurteilt worden, wobei die Verurteilung höchstens fünf Jahre zurückliegt oder ein unmittelbar im Urteil festgelegter Ausschlusszeitraum noch nicht verstrichen ist? Im Sinne des Artikels 1 bzw. des Artikels 3 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3). Dieser Ausschlussgrund umfasst gemäß Artikel 4 des Rahmenbeschlusses auch die Anstiftung zur Begehung einer Straftat, die Mittäterschaft und den Versuch der Begehung einer Straftat. Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Ist der Wirtschaftsteilnehmende selbst oder eine Person, die seinem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremium angehört oder darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung rechtskräftig verurteilt worden, wobei die Verurteilung höchstens fünf Jahre zurückliegt oder ein unmittelbar im Urteil festgelegter Ausschlusszeitraum noch nicht verstrichen ist? Im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15). Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Ist der Wirtschaftsteilnehmende selbst oder eine Person, die seinem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremium angehört oder darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, wegen Betrugs rechtskräftig verurteilt worden, wobei die Verurteilung höchstens fünf Jahre zurückliegt oder ein unmittelbar im Urteil festgelegter Ausschlusszeitraum noch nicht verstrichen ist? Im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48). Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 Abs. 1 Nrn 6 bis 9 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Ist der/die Wirtschaftsteilnehmende selbst oder eine Person, die seinem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremium angehört oder darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, wegen Bestechung rechtskräftig verurteilt worden, wobei die Verurteilung höchstens fünf Jahre zurückliegt oder ein unmittelbar im Urteil festgelegter Ausschlusszeitraum noch nicht verstrichen ist. Im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 1) und des Artikels 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54). Dieser Ausschlussgrund umfasst auch Bestechung im Sinne der für den öffentlichen Auftraggeber (Sektorenauftraggeber) oder den Wirtschaftsteilnehmer geltenden nationalen Rechtsvorschriften. Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Ist der/die Wirtschaftsteilnehmende selbst oder eine Person, die seinem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremium angehört oder darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, wegen Kinderarbeit und anderer Formen des Menschenhandels rechtskräftig verurteilt worden, wobei die Verurteilung höchstens fünf Jahre zurückliegt oder ein unmittelbar im Urteil festgelegter Ausschlusszeitraum noch nicht verstrichen ist? Im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1). Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Hat der/die Wirtschaftsteilnehmende gegen seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Entrichtung von Steuern sowohl in seinem Niederlassungsstaat als auch in dem Mitgliedstaat des öffentlichen Auftraggebers oder Sektorenauftraggebers - sofern es sich um einen anderen Staat als den Niederlassungsstaat handelt - verstoßen? Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Hat der/die Wirtschaftsteilnehmende gegen seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen sowohl in seinem Niederlassungsstaat als auch in dem Mitgliedstaat des öffentlichen Auftraggebers oder Sektorenauftraggebers - sofern es sich um einen anderen Staat als den Niederlassungsstaat handelt - verstoßen? Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Hat der/die Wirtschaftsteilnehmende seines Wissens gegen seine umweltrechtlichen Verpflichtungen verstoßen? Gemäß den für diese Auftragsvergabe geltenden Vorgaben des nationalen Rechts, der einschlägigen Bekanntmachung, der Auftragsunterlagen oder des Artikels 18 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU. Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Hat der/die Wirtschaftsteilnehmende seines Wissens gegen seine sozialrechtlichen Verpflichtungen verstoßen? Gemäß den für diese Auftragsvergabe geltenden Vorgaben des nationalen Rechts, der einschlägigen Bekanntmachung, der Auftragsunterlagen oder des Artikels 18 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU. Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Hat der/die Wirtschaftsteilnehmende seines Wissens gegen seine arbeitsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen? Gemäß den für diese Auftragsvergabe geltenden Vorgaben des nationalen Rechts, der einschlägigen Bekanntmachung, der Auftragsunterlagen oder des Artikels 18 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU. Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Ist der/die Wirtschaftsteilnehmende zahlungsunfähig? Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Befindet sich der/die Wirtschaftsteilnehmende in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation? Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Wurde die gewerbliche Tätigkeit des Wirtschaftsteilnehmers/der Wirtschaftsteilnehmerin eingestellt? Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Der/die Wirtschaftsteilnehmende befindet sich in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation. Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Hat der/die Wirtschaftsteilnehmende im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen? Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) Hat der/die Wirtschaftsteilnehmende mit anderen Wirtschaftsteilnehmern Vereinbarungen getroffen, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbs abzielen? Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Hat der/die Wirtschaftsteilnehmende seines Wissens gegen seine umweltrechtlichen Verpflichtungen verstoßen? Gemäß den für diese Auftragsvergabe geltenden Vorgaben des nationalen Rechts, der einschlägigen Bekanntmachung, der Auftragsunterlagen oder des Artikels 18 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU. Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Hat der/die Wirtschaftsteilnehmende mit anderen Wirtschaftsteilnehmern Vereinbarungen getroffen, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbs abzielen? Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Wurde in der Vergangenheit ein zwischen dem Wirtschaftsteilnehmer/der Wirtschaftsteilnehmerin und einem öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber geschlossener Vertrag über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession vorzeitig beendigt oder hat ein entsprechender früherer Auftrag Schadenersatz oder andere vergleichbare Sanktionen nach sich gezogen? Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Befindet sich der/die Wirtschaftsteilnehmende in einer der folgenden Situationen: a) Er/Sie hat sich bei seinen Auskünften zur Überprüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen und der Einhaltung der Eignungskriterien der schwerwiegenden Täuschung schuldig gemacht; b) Er/Sie hat derartige Auskünfte zurückgehalten; c) Er/Sie war nicht in der Lage, die von einem öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber verlangten zusätzlichen Unterlagen unverzüglich vorzulegen; d) Er/Sie hat versucht, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers oder Sektorenauftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die er unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig irreführende Informationen zu übermitteln, die die Entscheidungen über Ausschluss, Auswahl oder Zuschlag erheblich beeinflussen könnten. Gem. § 16 a Abs. 5 VOB/A - EU sind Angebote auszuschließen, bei denen der Bieter/die Bieterin die nachgeforderten Unterlagen nicht bis zur festgelegten Frist einreicht.
Aufteilung in Lose
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Zeitplan
- 3. Aug. 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 1. Sept. 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung