TED·520436-2026·Schließt in 31 Tagen

Planungsleistungen für den Ersatzneubau der Allerbrücke in Ettenbüttel

Niedersachsen
Meinersen, Germany·Veröffentlicht 28. Juli 2026
IngenieurleistungenBauleistungenÖffentliche VerwaltungBauwesenBrueckenbauIngenieurleistungenTiefbauOeffentliche VerwaltungInfrastrukturplanungWasserbau
Auftragswert
~€450k
Geschätzt · Konfidenz medium
Einreichungsfrist
27. Aug. 2026
31 Tage verbleibend
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Die Samtgemeinde Meinersen schreibt die Planungsleistungen für den Ersatzneubau einer Gemeindestraßenbrücke über die Aller aus. Das bestehende Bauwerk aus dem Jahr 1926 ist sanierungsbedürftig und soll durch eine moderne Stahlverbundbrücke ersetzt werden. Das Projekt umfasst neben der Brückenplanung auch die Anpassung der Anschlussstraßen sowie naturschutzrechtliche Abstimmungen.

Vollständige Beschreibung anzeigen

Die Samtgemeinde Meinersen beabsichtigt den Ersatzneubau der Allerbrücke in der Gemarkung Ettenbüttel. Die bestehende Brücke überführt eine Gemeindeverbindungsstraße, die die Ortschaften Ettenbüttel und Bokelberge/Langenklint miteinander verbindet, über das Fließgewässer Aller. Das bestehende Bauwerk stammt aus dem Jahr 1926 und weist eine ursprüngliche Traglast von 16 t auf. Die letzte Hauptprüfung nach DIN 1076 vom 07.07.2025 ergab die Zustandsnote 3,5 ("nicht ausreichend"). Aufgrund des schlechten baulichen Zustands, mangelnder Tragreserven und der Nichterfüllung aktueller Sicherheitsanforderungen ist ein wirtschaftlicher Erhalt des Bauwerks nicht möglich. Ein vollständiger Rückbau sowie die Planung und Realisierung eines Ersatzneubaus sind erforderlich. Ferner wird die Anpassung der Gemeindeverbindungstraße im Anschlussbereich erforderlich werden, wobei dieser Verkehrsplanung eine eher untergeordnete Rolle zukommt. Die zu planende Brücke soll alle Anforderungen an ein modernes, tragfähiges und dauerhaftes Bauwerk erfüllen. Es ist beabsichtigt, dass die neue Brücke für den Schwerlasttransport geeignet ist. Die Aller ist ein überregional bedeutsames Gewässer mit Anforderungen an Hochwasserschutz und Gewässerökologie. Das Bauwerk liegt in einem sensiblen Naturraum; naturschutzrechtliche Anforderungen (z. B. Artenschutz, Eingriffsregelung) sind zu berücksichtigen. Die Verkehrsführung während der Bauzeit ist zu sichern - ggf. wird die Planung einer Behelfsbrücke oder einer Umleitung erforderlich werden. Vorhandene und ggf. zu verlagernde Versorgungsleitungen sind zu integrieren. Die frühzeitige Abstimmung mit Fachbehörden (z. B. Wasserbehörde, Naturschutz) ist erforderlich. Im Vorfeld wurde von einem Ingenieurbüro, welches auch die letzte Hautprüfung vom 07.07.2025 durgeführt hat, eine Variantenbetrachtung (inkl. Kostenschätzung) durchgeführt. Im Ergebnis soll die Variante 3 "Stahlverbundbrücke als Rahmenbauwerk" umgesetzt werden. Es wird von Baukosten von rd. 3,7 Mio. EUR ausgegangen. Zur Verfügung stehende Fördermittel sollen für das hiesige Projekt möglichst ausgeschöpft werden. Der Abriss der 100 Jahr alten Brücke und der Ersatzneubau der Brücke an selber Stelle soll je nach Zuteilung von Fördermittel zum nächstmöglichen Zeitraum jedoch spätestens im Jahr 2028 erfolgen.

VergabeHero-Einschätzung

Die Samtgemeinde Meinersen plant den Ersatzneubau einer Brücke über die Aller bei Ettenbüttel, da das aktuelle Bauwerk aus dem Jahr 1926 den heutigen Sicherheitsanforderungen nicht mehr entspricht. Gesucht werden Ingenieurbüros für die Planung des neuen Bauwerks, das als Stahlverbundbrücke ausgeführt werden soll und für Schwerlasttransporte geeignet sein muss. Da die Brücke in einem ökologisch sensiblen Bereich liegt, sind umfangreiche naturschutzrechtliche Abstimmungen erforderlich. Die Umsetzung des Neubaus ist bis spätestens 2028 vorgesehen.

Eignung

Zentrale Anforderungen

3 Punkte
  • Nachweis der Eignung gemäß GWB §§ 123, 124
  • Erfüllung der Anforderungen an die berufliche Integrität
  • Nachweis über die ordnungsgemäße Zahlung von Steuern und Sozialabgaben

KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen.

Eignungskriterien (Volltext)

§ 123 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen, 3. § 261 StGB (Geldwäsche), 4. § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f StGB (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 IntBestG (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. § 124 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 GWB ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9.das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt. Auf §§ 125, 126 GWB wird hingewiesen. Es gilt die Regelung des § 56 VgV: (1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen. (2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0001Samtgemeinde Meinersen - Ersatzneubau einer Gemeindestraßenbrücke über den Wasserlauf der Aller bei Ettenbüttel - Vergabe der Planungsleistungen

Die Samtgemeinde Meinersen beabsichtigt den Ersatzneubau der Allerbrücke in der Gemarkung Ettenbüttel. Die bestehende Brücke überführt eine Gemeindeverbindungsstraße, die die Ortschaften Ettenbüttel und Bokelberge/Langenklint miteinander verbindet, über das Fließgewässer Aller. Das bestehende Bauwerk stammt aus dem Jahr 1926 und weist eine ursprüngliche Traglast von 16 t auf. Die letzte Hauptprüfung nach DIN 1076 vom 07.07.2025 ergab die Zustandsnote 3,5 ("nicht ausreichend"). Aufgrund des schlechten baulichen Zustands, mangelnder Tragreserven und der Nichterfüllung aktueller Sicherheitsanforderungen ist ein wirtschaftlicher Erhalt des Bauwerks nicht möglich. Ein vollständiger Rückbau sowie die Planung und Realisierung eines Ersatzneubaus sind erforderlich. Ferner wird die Anpassung der Gemeindeverbindungstraße im Anschlussbereich erforderlich werden, wobei dieser Verkehrsplanung eine eher untergeordnete Rolle zukommt. Die zu planende Brücke soll alle Anforderungen an ein modernes, tragfähiges und dauerhaftes Bauwerk erfüllen. Es ist beabsichtigt, dass die neue Brücke für den Schwerlasttransport geeignet ist. Die Aller ist ein überregional bedeutsames Gewässer mit Anforderungen an Hochwasserschutz und Gewässerökologie. Das Bauwerk liegt in einem sensiblen Naturraum; naturschutzrechtliche Anforderungen (z. B. Artenschutz, Eingriffsregelung) sind zu berücksichtigen. Die Verkehrsführung während der Bauzeit ist zu sichern - ggf. wird die Planung einer Behelfsbrücke oder einer Umleitung erforderlich werden. Vorhandene und ggf. zu verlagernde Versorgungsleitungen sind zu integrieren. Die frühzeitige Abstimmung mit Fachbehörden (z. B. Wasserbehörde, Naturschutz) ist erforderlich. Im Vorfeld wurde von einem Ingenieurbüro, welches auch die letzte Hautprüfung vom 07.07.2025 durgeführt hat, eine Variantenbetrachtung (inkl. Kostenschätzung) durchgeführt. Im Ergebnis soll die Variante 3 "Stahlverbundbrücke als Rahmenbauwerk" umgesetzt werden. Es wird von Baukosten von rd. 3,7 Mio. EUR ausgegangen. Zur Verfügung stehende Fördermittel sollen für das hiesige Projekt möglichst ausgeschöpft werden. Der Abriss der 100 Jahr alten Brücke und der Ersatzneubau der Brücke an selber Stelle soll je nach Zuteilung von Fördermittel zum nächstmöglichen Zeitraum jedoch spätestens im Jahr 2028 erfolgen. Gegenstand des Auftrags sind die Planungsleistungen Objektplanung Ingenieurbauwerke und Fachplanung der Tragwerksplanung für den Ersatzneubau der Brücke einschließlich zugehöriger Nebenanlagen. Gegenstand des Auftrags sind folgende Leistungsbilder der HOAI: - Objektplanung Ingenieurbauwerke (§§ 43 ff. HOAI), Leistungsphasen 1 bis 9 einschließlich örtliche Bauüberwachung sowie weitere besondere Leistungen (u. a. Rückbauplanung Bestandsgebäude, Verkehrsplanung - Anpassung Gemeindeverbindungsstraße im Anschlussbereich, landschaftspflegerischer Fachbeitrag) - Fachplanung der Tragwerksplanung (§ 49 ff. HOAI), Leistungsphasen 1 bis 6 sowie weitere besondere Leistungen Der Auftraggeber beauftragt zunächst nur die Leistungsphasen 1 bis 3 gemäß HOAI und behält sich vor, die weiteren Leistungsphasen im Einzelnen oder im Ganzen weiter zu beauftragen. Es besteht kein Anspruch auf weitere Beauftragung, noch können daraus sonstige vertragliche Verpflichtungen für den Auftraggeber entstehen. Der Auftragnehmer ist im Falle des Abrufs verpflichtet, die Leistungen, ggfs. auch stufenweise bzw. im Einzelnen oder im Ganzen, zu erbringen.

CPV 71000000, 71240000, 71250000, 71300000
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 28. Juli 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 27. Aug. 2026
    Einreichungsfrist
    Elektronische Einreichung

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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