Sachverständigenleistungen für Prüfung technischer Anlagen
Die DRV Bund vergibt Sachverständigenleistungen zur Unterstützung und Beratung bei der bauordnungsrechtlichen Prüfung technischer Anlagen im Rahmen der Modernisierung des Gesamtkomplexes Ruhrstraße. Der Auftrag umfasst Leistungsphasen 5 und 8 für den ersten Bauabschnitt, mit optionaler Erweiterung auf den zweiten Bauabschnitt. Die Angebote werden zu 60 % nach Qualifikation und Erfahrung des Personals und zu 40 % nach dem Honorarangebot bewertet.
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Modernisierung Gesamtkomplex Ruhrstraße 77113 Prüfsachverständigen- und Sachverständigenleistungen für die Prüfung technischer Anlagen des 1. und 2. Bauabschnitts
- Nachweis vergleichbarer Sachverständigenleistungen an öffentlichen Gebäuden
- Eignung nach §§ 123 bis 126 GWB
- Keine Interessenkonflikte nach § 108f StGB
- Qualifiziertes Personal für Leistungsphasen 5 und 8 HOAI
- Keine Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen — verbindlich ist der Originaltext unten.
Eignungskriterien (Volltext)
Es gelten die zwingenden bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB. Das Nichtvorliegen ist in der Regel durch Eigenerklärung zu belegen. Unzulässige Interessenwahrnehmung nach § 108f des Strafgesetzbuches (§ 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen.
Gegenstand des zu vergebenden Auftrages sind Sachverständigenleistungen (Unterstützung / Beratungsleistungen zur bauordnungsrechtlichen Prüfung der relevanten Anlagen während der Leistungsphasen 5 und 8) des ersten Bauabschnittes für das Projekt Modernisierung Gesamtkomplex Ruhrstraße. Optional kann der Auftragnehmer mit nachfolgenden Leistungen ganz oder teilweise beauftragt werden: • Prüfsachverständigenleistungen des ersten Bauabschnittes; • Prüfsachverständigenleistungen des zweiten Bauabschnittes; • Sachverständigenleistungen (sonstige Prüfungen) des ersten Bauabschnittes; • Sachverständigenleistungen (sonstige Prüfungen) des zweiten Bauabschnittes; • Sachverständigenleistungen (Unterstützung / Beratungsleistungen zur bauordnungsrechtlichen Prüfung der relevanten Anlagen während der Leistungsphasen 5 und 8) des zweiten Bauabschnittes. Die Beauftragung der optionalen Leistungen ist stufenweise geplant. Ein Anspruch auf Beauftragung der optionalen Leistungen besteht nicht. Weitere Informationen ergeben sich im Einzelnen aus dem Vertrag nebst seinen Anlagen.
- 60%quality
Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals (§ 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VgV)
- 40%price
Honorarangebot
- 27. Apr. 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 4. Juni 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung