Landschaftspflegerische Ausführungsplanung für den Ausbau der S 38 in Grethen

Was wird ausgeschrieben
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr schreibt die landschaftspflegerische Ausführungsplanung für den ersten Bauabschnitt des Ausbaus der S 38 in Grethen aus. Der Auftrag umfasst die Leistungsphasen 5, 6 und 8 sowie die Bauleitung für die Leistungsphasen 5 und 9. Die Leistungen beinhalten zudem die Überwachung der Bepflanzung von Hochstämmen sowie die zweijährige Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.
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Objektplanung Freianlagen GL LP 5, 6, 8 und BL zu LP 5, 9
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr sucht einen Planer für die landschaftspflegerische Begleitung beim Ausbau der Staatsstraße S 38 im Bereich Grethen. Die Aufgabe umfasst die detaillierte Ausführungsplanung, die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe sowie die Bauüberwachung für die landschaftspflegerischen Maßnahmen. Ein wesentlicher Bestandteil ist zudem die zweijährige Pflege der neu gepflanzten Hochstämme nach Abschluss der Bauarbeiten. Es handelt sich um eine klassische Ingenieursleistung im Bereich der Freianlagenplanung für ein Straßenbauprojekt.
Zentrale Anforderungen
5 Punkte- Eigenerklärung zur Eignung gem. § 123/124 GWB
- Benennung eines Gesamtkoordinators und Stellvertreters
- Benennung eines Projektverantwortlichen für das Leistungsbild
- Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung
- Eigenerklärung zu Art. 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen.
Eignungskriterien (Volltext)
Zwingend erfolgt ein Ausschluss des Bieters nach § 123 GWB, wenn dem Unternehmen das Verhalten einer Person zuzurechnen ist, die rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. Ein Ausschluss kann nach § 124 GWB aufgrund von Kriterien erfolgen, die im Bezug zur persönlichen Situation der Bieter stehen. Das ist der Fall, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln oder 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Hierbei handelt es sich um Ausschlussgründe, die bei Vorliegen optional zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen können. Das bedeutet, dass die Vergabestelle im Einzelfall prüft, ob die persönliche Situation des Bewerbers eine Beauftragung ausschließt. Hieraus resultieren folgende Informationserfordernisse: Der Bieter hat hierzu eine "Eigenerklärung Eignung" abzugeben, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt und Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung zu tätigen. Werden die o. g. Mindestanforderungen nicht erfüllt, erfolgt ein Ausschluss des Angebots von der Wertung wegen fehlender Eignung. Zusätzlich sind ein Gesamtkoordinator und ein stellvertretender Gesamtkoordinator sowie ein Projektverantwortlicher für das Leistungsbild LAP, GL LP 5, 6, 8 und BL zu LP 5, 9 für die Maßnahme zu benennen, an welche keine Mindestanforderungen gestellt werden. Folgende Nachweise, Angaben und Unterlagen sind zusätzlich zu den in den EU-Teilnahmebedingungen genannten auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vorzulegen: - Ergänzung des Verzeichnisses der Nachunternehmerleistungen um die Namen der Nachunternehmen - Eigenerklärung zu Art. 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 - Nachweis der Betriebshaftpflichtversicherung - HVA F-StB Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer - HVA F-StB Verpflichtungserklärung Eignungsleihe Fehlende Unterlagen, deren Vorlage mit dem Angebot gefordert war, werden unter Fristsetzung nachgefordert. Werden die nachgeforderten Unterlagen nicht innerhalb der Frist vorgelegt, erfolgt der Ausschluss des Angebotes.
Aufteilung in Lose
1 LotErarbeitung der Landschaftspflegerischen Ausführungsplanung mit Überwachung der Bepflanzung von Hochstämmen, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege (2 Jahre)
Zuschlagskriterien
1 Kriterien- price100%
Der Preis (in EUR, netto) wird ermittelt aus der Wertungssumme des Angebots. Die Wertungssumme (in EUR, netto) wird aus der nachgerechneten Angebotssumme ermittelt. Der Zuschlag erfolgt auf das Angebot, welches unter Berücksichtigung vorstehender Regelungen die niedrigste Wertungssumme aufweist.
Zeitplan
- 31. Juli 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 8. Sept. 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung