Vergabeentscheid

Zuschlag erteilt

Auftragsgewinner: unbekannt

Auftragswert

€0k

Zuschlag am

20. Apr. 2026

TED·452483-2026

Rückbau- und Abbrucharbeiten für die Erneuerung der Bauwerke an der B10 in Ulm

Baden-Württemberg
Ulm, Germany·Veröffentlicht 1. Juli 2026
BauleistungenÖffentliche VerwaltungVerkehrsinfrastrukturAbbrucharbeitenTiefbauInfrastrukturOeffentliche VerwaltungBauwesen
Auftragswert
~€850k
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Die Stadt Ulm schreibt europaweit Rückbau- und Abbrucharbeiten im Rahmen der Erneuerung der Bauwerke an der Bundesstraße B10 aus. Der Auftrag umfasst die fachgerechte Demontage und den Rückbau bestehender Strukturen. Es handelt sich um ein einzelnes Los für ein Infrastrukturprojekt im Stadtgebiet Ulm.

Vollständige Beschreibung anzeigen

Europaweite Vergabe von Rückbau- und Abbrucharbeiten für die Erneuerung der Bauwerke B10 in Ulm

VergabeHero-Einschätzung

Die Stadt Ulm plant die Erneuerung verschiedener Bauwerke entlang der Bundesstraße B10 und sucht hierfür ein Unternehmen für die notwendigen Rückbau- und Abbrucharbeiten. Diese Arbeiten bilden die Grundlage für die anschließende Modernisierung der Verkehrsinfrastruktur. Da es sich um ein europaweites Verfahren handelt, ist das Projekt für größere Bauunternehmen mit entsprechender Spezialisierung auf Abbruchmaßnahmen relevant. Der genaue Zeitrahmen und der finanzielle Umfang sind in den Unterlagen nicht explizit beziffert, jedoch ist aufgrund der Lage an einer Bundesstraße von einem komplexen Bauumfeld auszugehen.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0001

Europaweite Vergabe von Rückbau- und Abbrucharbeiten für die Erneuerung der Bauwerke B10 in Ulm

Zeitleiste

Zeitplan

  1. 1. Juli 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 20. Apr. 2026
    Zuschlag erteilt
    €0k

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

VergabeHero