Rückbau des Klinikaltbaus Klinik am Eichert in Göppingen
Was wird ausgeschrieben
Die ALB FILS KLINIKUM GmbH schreibt den kompletten Rückbau des alten Klinikhauptgebäudes am Standort „Klinik am Eichert“ in Göppingen aus. Zu entfernen sind die oberirdische Bausubstanz, die beiden Untergeschosse UG1 und UG2 sowie alle Außenanlagen und Oberflächenbefestigungen inklusive Unterbau. Die anfallenden Baurestmassen (mineralisch und nicht mineralisch, gefährlich und nicht gefährlich) sind extern zu entsorgen. Das 15-geschossige Gebäude hat einen umbauten Raum von ca. 300.000 m³ bei einer Geschossfläche von 86.520 m².
Vollständige Beschreibung anzeigen
Die ALB FILS KLINIKUM GmbH hat bis Mitte 2025 den Neubau ihres Krankenhausstandorts „Klinik am Eichert“ in der Eichertstraße 3 in 73035 Göppingen umgesetzt. Nach dem Abschluss der Neubaumaßnahme des neuen Klinikhauptgebäudes ist nun der Rückbau des alten Klinikhauptgebäudes vorgesehen. Im Rahmen der vorgesehenen Rückbaumaßnahme sollen die komplette oberirdische Bausubstanz, die beiden Untergeschosse UG1 und UG2 sowie die vorhandenen Außenanlagen und Oberflächenbefestigungen inkl. Unterbau im Baufeld zurückgebaut und die hierbei anfallenden Baurestmassen (mineralische und nicht mineralische Abfälle, gefährlich und nicht gefährlich) extern entsorgt werden. Als wesentliche Herausforderungen bei der vorgesehenen Rückbaumaßnahme gelten der unmittelbar angrenzende Klinikbetrieb und damit einhergehende Anforderungen an den Emissionsschutz (Staub, Lärm, Erschütterungen, Schadstoffemission) sowie eine optimierte Baustellenlogistik. Zusätzlich geht der selektive Gebäuderückbau mit hohen artenschutzrechtlichen Anforderungen an die Bauausführung einher, die u.a. durch eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung geregelt werden. Umbauter Raum: ca. 300.000 m³ Geschossanzahl: 15 Geschossfläche: 86.520 m² Maximale Gebäudehöhe: ca. 51 m Maximale Gebäudelänge: ca. 200 m Maximale Gebäudebreite: ca. 130 m Richtfest: Mai 1974 Bauweise: - Stahlbetonskelettbau - Stützenraster 7,5 m x 7,5 m - Gründung auf Einzelfundamenten
Die ALB FILS KLINIKUM GmbH in Göppingen vergibt den Rückbau ihres alten Krankenhaushauptgebäudes nach Fertigstellung des Neubaus. Das 15-geschossige Gebäude mit rund 300.000 Kubikmetern umbautem Raum muss vollständig zurückgebaut werden — einschließlich zweier Untergeschosse, aller Außenanlagen und der Entsorgung sämtlicher Baurestmassen. Eine besondere Herausforderung ist der unmittelbar angrenzende laufende Klinikbetrieb, der strenge Anforderungen an den Emissionsschutz (Staub, Lärm, Erschütterungen) und eine optimierte Baustellenlogistik erfordert. Hinzu kommen hohe artenschutzrechtliche Auflagen, für die eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist. Die Vergabe erfolgt nach dem niedrigsten Preis (80 %) und einem Qualitätskonzept (20 %).
Zentrale Anforderungen
5 Punkte- Nachweis vergleichbarer Rückbauleistungen im Gesundheitswesen oder bei komplexen Bestandsgebäuden
- Eignung nach VOB/A §6e EU (keine Verurteilungen wegen Straftaten nach §§ 129, 129a, 129b, 89c, 261, 299, 108e, 232-233a StGB)
- Nachweis der Zahlung von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen
- Fähigkeit zur Einhaltung der Emissionsschutzanforderungen an einem aktiven Klinikstandort
- Nachweis der artenschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit oder Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachplanern
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.
Eignungskriterien (Volltext)
VOB/A §6e EU: Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuchs (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). VOB/A §6e EU: Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:-§ 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen.- § 261 StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) VOB/A §6e EU: Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuchs (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) VOB/A §6e EU: Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:- § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen).- § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),- den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete),- Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) VOB/A §6e EU: Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, oder 2. der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen kann. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, oder 2. der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen kann Gem. VOB/A (EU) §16a Abs. 1 kann der öffentliche Auftraggeber den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Gem. VOB/A (EU) §16a Abs. 2 ist die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
Aufteilung in Lose
1 LotDie ALB FILS KLINIKUM GmbH hat bis Mitte 2025 den Neubau ihres Krankenhausstandorts „Klinik am Eichert“ in der Eichertstraße 3 in 73035 Göppingen umgesetzt. Nach dem Abschluss der Neubaumaßnahme des neuen Klinikhauptgebäudes ist nun der Rückbau des alten Klinikhauptgebäudes vorgesehen. Im Rahmen der vorgesehenen Rückbaumaßnahme sollen die komplette oberirdische Bausubstanz, die beiden Untergeschosse UG1 und UG2 sowie die vorhandenen Außenanlagen und Oberflächenbefestigungen inkl. Unterbau im Baufeld zurückgebaut und die hierbei anfallenden Baurestmassen (mineralische und nicht mineralische Abfälle, gefährlich und nicht gefährlich) extern entsorgt werden. Als wesentliche Herausforderungen bei der vorgesehenen Rückbaumaßnahme gelten der unmittelbar angrenzende Klinikbetrieb und damit einhergehende Anforderungen an den Emissionsschutz (Staub, Lärm, Erschütterungen, Schadstoffemission) sowie eine optimierte Baustellenlogistik. Zusätzlich geht der selektive Gebäuderückbau mit hohen artenschutzrechtlichen Anforderungen an die Bauausführung einher, die u.a. durch eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung geregelt werden. Umbauter Raum: ca. 300.000 m³ Geschossanzahl: 15 Geschossfläche: 86.520 m² Maximale Gebäudehöhe: ca. 51 m Maximale Gebäudelänge: ca. 200 m Maximale Gebäudebreite: ca. 130 m Richtfest: Mai 1974 Bauweise: - Stahlbetonskelettbau - Stützenraster 7,5 m x 7,5 m - Gründung auf Einzelfundamenten
Zuschlagskriterien
2 Kriterien- price80%
Für die Berechnung der Preispunkte wird das Verhältnis des angebotenen Wertungspreises mit dem minimalen Wertungspreis festgestellt (Ziffer 1.1.1 Anlage A3 Wertungsschema).
- quality20%
Die Konzeptbewertung und Ermittlung der Gesamtpunktzahl Konzept erfolgt durch den Vergleich der Konzepte zueinander und orientiert sich an dem Schema des deutschen Schulnotensystems (Ziffer 1.2.1 Anlage A3 Wertungsschema). Das fachliche Konzept des Bieters wird nach folgenden Kriterien bewertet: - Projektverständnis - Rückbaustrategie und Methodik - Bauablauf und Terminplanung - Entsorgungs- und Verwertungskonzept - Personal- und Gerätekonzept - Kommunikation
Zeitplan
- 27. Apr. 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 26. Mai 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung