Reinigungsdienstleistungen an den Standorten Mainz und Bad Ems

Status
Vergeben
Angebotsfrist
31.07.2026, 12:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
647.000 EUR
Lose
2
Auftraggeber
Landesbetrieb Daten und Information Rheinland-Pfalz (LDI)Profil ansehen
Erfüllungsregion
Rheinland-Pfalz, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
01.07.2026
Bekanntmachungsnummer
451766-2026
Verfahrensnummer
3d6b883c-730e-4446-8e2e-bfc0b258dd8b
CPV-Codes
90911200 · Gebäudereinigung

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Kurzbeschreibung

Der Landesbetrieb Daten und Information Rheinland-Pfalz (LDI) beauftragt Reinigungspersonal für Reinigungsdienstleistungen an seinen Standorten in Mainz und Bad Ems. Der geschätzte Gesamtwert beträgt 647.000 Euro; die Leistungen sind in zwei Lose aufgeteilt und jeweils für 365 Tage vorgesehen. Angebote können bis zum 31. Juli 2026 um 10:00 Uhr eingereicht werden.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Im Rahmen dieses Ausschreibungsverfahrens wird ein Dienstleistungsvertrag über die Bereitstellung von Reinigungspersonal zur Erbringung von Reinigungsdienstleistungen abgeschlossen

Leistungen nach Losen (2)

  • LOT-0001 · Mainz532.000 EUR

    Reinigungsleistungen an den Standorten Mainz und Bad Ems

    Frist: 31.07.2026, 02:00 (Europe/Berlin)

  • LOT-0002 · Bad Ems115.000 EUR

    Reinigungsleistungen an den Standorten Mainz und Bad Ems

    Frist: 31.07.2026, 02:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB ist gegeben, wenn eine Person, deren Verhalten nach § 123 Absatz 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen). Ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB ist gegeben, wenn eine Person, deren Verhalten nach § 123 Absatz 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) Ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB ist gegeben, wenn eine Person, deren Verhalten nach § 123 Absatz 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) oder § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen. Ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB ist gegeben, wenn eine Person, deren Verhalten nach § 123 Absatz 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, und § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. Ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB ist gegeben, wenn eine Person, deren Verhalten nach § 123 Absatz 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), und den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), und Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr). Ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB ist gegeben, wenn eine Person, deren Verhalten nach § 123 Absatz 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer solchen Verpflichtung nachweisen können. Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer solchen Verpflichtung nachweisen können. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oder sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein dem Insolvenzverfahren vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn as Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

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Anforderungen

Ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB ist gegeben, wenn eine Person, deren Verhalten nach § 123 Absatz 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen). Ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB ist gegeben, wenn eine Person, deren Verhalten nach § 123 Absatz 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) Ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB ist gegeben, wenn eine Person, deren Verhalten nach § 123 Absatz 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) oder § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen. Ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB ist gegeben, wenn eine Person, deren Verhalten nach § 123 Absatz 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, und § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. Ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB ist gegeben, wenn eine Person, deren Verhalten nach § 123 Absatz 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), und den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), und Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr). Ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB ist gegeben, wenn eine Person, deren Verhalten nach § 123 Absatz 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer solchen Verpflichtung nachweisen können. Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer solchen Verpflichtung nachweisen können. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oder sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein dem Insolvenzverfahren vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn as Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 10.09.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 623396-2026
Vergleichbare Verfahren259vergeben oder Frist abgelaufen
Mit erfasstem Zuschlag228 verschiedene Auftragnehmer
ZuschlagssummeMedian
Zuschlag zu SchätzwertMedian, 21 Vergaben

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Wer gewinnt solche Vergaben?

Die 300 inhaltlich ähnlichsten Verfahren im erfassten Bestand
Trend
GDGies Dienstleistungen GmbHStadtallendorf6004.08.20261,5 Mio. €steigend
WSWSR Services GmbHBonn4031.08.2026 - steigend
SSSSG Saar Service GmbHSaarbrücken4017.08.20264 Mio. €steigend
WSWackler Service Group GmbH & Co. KGChemnitz3026.05.20262,1 Mio. €steigend
HGHentrich GmbHStadtallendorf3013.11.2024 - fallend
WDWeiss Dienstleistungen GmbHPuchheim2015.09.2026 - steigend
RWRudolf Weber SE - 2007.09.20264,5 Mio. €steigend
PSPeter Schneider Gebäudedienstleistungen GmbH & Co. KG - 2017.08.2026 - steigend
SSS&M Services GmbHEssen-Kettwig2017.08.2026 - steigend
AGA.R.O. Gebäudedienste GmbHMannheim2029.07.2026501 Tsd. €steigend

Wer schreibt solche Vergaben aus?

Regionen: Bayern (43) · Nordrhein-Westfalen (41) · Rheinland-Pfalz (32) · Baden-Württemberg (27) · Hessen (25) · Niedersachsen (16)

Laufende Rahmenverträge

Rheinland-Pfalz
  • Gebäudereinigung an Bundeswehrstandorten in Merzig, St. Wendel und GermersheimRudolf Weber Gebäudereinigung und Gebäudedienste GmbH + Co. KG +1 weitereBundeswehr-Dienstleistungszentrum ZweibrückenZweibrücken, Deutschland
    10.12.2024noch 27 Monate29.12.2028
    Neuausschreibung erwartet ca. Q2 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Unterhalts- und Raumreinigung in Lagern und auf einem Truppenübungsplatz in BaumholderHentrich GmbHBundeswehr-Dienstleistungszentrum Idar-ObersteinIdar-Oberstein, Deutschland
    19.06.2024noch 27 Monate29.12.2028
    Neuausschreibung erwartet ca. Q2 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Unterhaltsreinigung ohne Fenster in der Kurmainz-KaserneClean Excellence GmbHBundeswehr-Dienstleistungszentrum Idar-ObersteinIdar-Oberstein, Deutschland
    26.07.2024noch 28 Monate31.01.2029
    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Gebäude-, Unterhalts-, Grund- und Glasreinigung städtischer GebäudeA.R.O. Gebäudedienste GmbH +1 weitereStadtverwaltung SchifferstadtSchifferstadt, Deutschland
    278 Tsd. €
    23.02.2026noch 29 Monate28.02.2029
    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Gebäudereinigung ohne Fenster für neun Bundeswehrliegenschaften in KoblenzPeter Schneider Gebäudedienstleistungen GmbH & Co. KGBundeswehr-Dienstleistungszentrum KoblenzKoblenz, Deutschland
    18.03.2025noch 30 Monate31.03.2029
    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Unterhalts- und Fensterreinigung am NATO-Flugplatz Büchel und in Cochem-BrauheckPeter Schneider Gebäudedienstleistungen GmbH & Co. KGBundeswehr-Dienstleistungszentrum MayenMayen, Deutschland
    31.01.2025noch 33 Monate29.06.2029
    Neuausschreibung erwartet ca. Q4 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet

Landesbetrieb Daten und Information Rheinland-Pfalz (LDI)

Aktiv seit 2024 · 38 Verfahren
Profil öffnen
Verfahren pro Jahr14Ø seit 2024
Ø Auftragswertgeschätzt, laut Bekanntmachung
VergebenVerfahren mit Zuschlag
RahmenverträgeAnteil an Verfahren
Verfahren je Woche · 38 seit 2024Spitze KW 47 · 2024 · 2

Leistungsbereiche

Top 5 nach Verfahren

Erfüllungsorte

nach Verfahren

Bisherige Auftragnehmer

Zuschläge dieses Auftraggebers, alle Leistungsbereiche
SDSoftwareONE Deutschland GmbH215.06.202654,6 Mio. €
B&B & F Gebäudereinigung GmbH107.09.2026647 Tsd. €
ASAksu Service GmbH107.09.2026647 Tsd. €
DSDigital Services 42 GmbH101.09.20262 Mio. €
CGCANCOM GmbH128.07.20261,1 Mio. €
URUDG Rhein-Main GmbH104.05.20261 €
CTConverge Technology Solutions Germany GmbH106.10.20255,3 Mio. €
TGthinkRED GmbH106.10.20255,3 Mio. €

Laufende Rahmenverträge

nach voraussichtlichem Vertragsende
  • Microsoft-Softwarelizenzen, Softwarepflege und BeratungsleistungenSoftwareONE Deutschland GmbHLandesbetrieb Daten und Information Rheinland-Pfalz (LDI)Mainz, Deutschland
    106 Mio. €
    18.10.2024noch 13 Monate18.10.2027
    Neuausschreibung erwartet ca. Q2 2027 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Einsatzleittische für die Polizei in Rheinland-PfalzKnürr GmbHLandesbetrieb Daten und Information Rheinland-Pfalz (LDI)Mainz, Deutschland
    1,5 Mio. €
    15.04.2025noch 19 Monate15.04.2028
    Neuausschreibung erwartet ca. Q4 2027 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Weiterentwicklung und Betrieb der E-Akte sowie Einführung einer digitalen PersonalakteIMTB Consulting GmbHLandesbetrieb Daten und Information Rheinland-Pfalz (LDI)Mainz, Deutschland
    25 Mio. €
    28.04.2025noch 19 Monate28.04.2028
    Neuausschreibung erwartet ca. Q4 2027 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Externe IT-Unterstützung für Betrieb und Weiterentwicklung der Open-Data-Plattform open.rlp.deUDG Rhein-Main GmbHLandesbetrieb Daten und Information Rheinland-Pfalz (LDI)Mainz, Deutschland
    1 €
    04.05.2026noch 19 Monate04.05.2028
    Neuausschreibung erwartet ca. Q4 2027 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Rahmenvertrag für IT-Personaldienstleistungen in sechs Leistungsbereichenaccellonet GmbH +4 weitereLandesbetrieb Daten und Information Rheinland-Pfalz (LDI)Mainz, Deutschland
    25 Mio. €
    28.07.2025noch 22 Monate28.07.2028
    Neuausschreibung erwartet ca. Q1 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Lieferung, Wartung und Support von Storage-Systemen und Fibre-Channel-KomponentenConverge Technology Solutions Germany GmbH +1 weitereLandesbetrieb Daten und Information Rheinland-Pfalz (LDI)Mainz, Deutschland
    5,3 Mio. €
    06.10.2025noch 25 Monate06.10.2028
    Neuausschreibung erwartet ca. Q2 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Sensibilisierungsplattform für die Landesverwaltung Rheinland-PfalzRWT Crowe IT Consulting GmbHLandesbetrieb Daten und Information Rheinland-Pfalz (LDI)Mainz, Deutschland
    1 €
    30.07.2025noch 34 Monate30.07.2029
    Neuausschreibung erwartet ca. Q1 2029 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • On-Premise-Chat- und Kollaborationsplattform mit Nutzungsrechten, Wartung und SupportDigital Services 42 GmbHLandesbetrieb Daten und Information Rheinland-Pfalz (LDI)Mainz, Deutschland
    2 Mio. €
    01.09.2026noch 35 Monate01.09.2029
    Neuausschreibung erwartet ca. Q1 2029 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet

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11.09.2026Softwarelizenzen von Broadcom aus dem VMware-ProduktportfolioVergebenSDSoftwareONE Deutschland GmbH3,1 Mio. €
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02.06.2026Beschaffung und Implementierung einer On-Premises Mobile-Device-Management-LösungOffen - 5 Mio. €
27.05.2026Citrix-Lizenzen für 2.500 Nutzer über drei JahreVergebenCGCANCOM GmbH1,1 Mio. €
20.04.2026VMware Software-Lizenzen (Broadcom)Offen - -
20.02.2026Externe IT-Unterstützung für Betrieb und Weiterentwicklung der Open-Data-Plattform open.rlp.deVergebenURUDG Rhein-Main GmbH1 €
30.01.2026Entrust Identity Guard: OATH-Hardware-Token und NutzerlizenzenOffen - 200 Tsd. €
22.01.2026Betrieb und Wartung des rlp-Netzes mit ÜbertragungswegenOffen - 19,8 Mio. €
06.11.2025NVIDIA-DGX-B300-KI-Server einschließlich Garantie- und SupportleistungenOffen - 1,5 Mio. €
31.10.2025Lizenzen und Unterstützungsleistungen für Omnissa Workspace ONEOffen - 3 Mio. €
23.09.2025Beschaffung von KEMP-Load-Balancern mit Wartung, Support, Schulungen und BeratungOffen - 1,5 Mio. €
16.09.2025Rahmenvertrag für SuSE Linux Enterprise SubscriptionsOffen - 1 Mio. €
20.08.2025Beschaffung und Support von Layer-2-Verschlüsselungsgeräten und MultiplexernOffen - 2 Mio. €
07.07.2025IT-Personaldienstleistungen für UNIX-Systeme und verwandte TechnologienOffen - 64 Mio. €
03.07.2025Personaldienstleistungen für Brandschutz, Elektro-, Klima- und KältetechnikOffen - 1,9 Mio. €
25.06.2025IT-Personaldienstleistungen für UNIX-Betrieb und angrenzende TechnologienOffen - 64 Mio. €
25.06.2025Beschaffung und Inbetriebnahme von Visualisierungssystemen für PolizeibehördenVergebenBSBFE Studio und Medien Systeme GmbH-1 €
12.06.2025Rahmenvertrag über die Lieferung von IT-Hardware und zugehörigen DienstleistungenOffen - -
02.06.2025Lieferung, Wartung und Support von Storage-Systemen und Fibre-Channel-KomponentenVergebenCTConverge Technology Solutions Germany GmbH +1 weitere5,3 Mio. €
26.05.2025Software-Lizenzen aus dem Broadcom-VMware-ProduktportfolioOffen - 3,5 Mio. €
23.05.2025Sensibilisierungsplattform für die Landesverwaltung Rheinland-PfalzVergebenRCRWT Crowe IT Consulting GmbH1 €
31.03.2025Lizenzen und Unterstützungsleistungen für Omnissa Workspace ONEOffen - 1,5 Mio. €
26.03.2025Rahmenvertrag zur Lieferung von Hardware und zugehörigen DienstleistungenOffen - -

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