TED·546043-2026

Betrieb der Regiobuslinie 200 Baiersbronn - Nationalparkzentrum Ruhestein

Baden-Württemberg
Freudenstadt, Germany·Veröffentlicht 6. Aug. 2026
VerkehrsdienstleistungenÖffentliche VerwaltungVerkehr und TransportOepnvBusverkehrPersonenbefoerderungOeffentliche VerwaltungRegiobus
Auftragswert
~€2.5M
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Der Landkreis Freudenstadt beabsichtigt die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für den Betrieb der Regiobuslinie 200 zwischen Baiersbronn und dem Nationalparkzentrum Ruhestein. Es handelt sich um eine Vorabinformation gemäß VO (EG) Nr. 1370/2007, die auch die Möglichkeit für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach dem Personenbeförderungsgesetz eröffnet. Der Auftrag umfasst den Linienverkehr sowie flexible Bedienformen mit Anpassungsoptionen an künftige Verkehrsbedürfnisse.

Vollständige Beschreibung anzeigen

Der Landkreis Freudenstadt beabsichtigt als zuständige Behörde i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA ist die Regiobuslinie 200: Baiersbronn - Nationalparkzentrum Ruhestein. Die beabsichtigte Vergabe betrifft die genannte Regiobuslinie. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen im Sinne von § 44 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge kann sich die Linie ändern, neue Linien hinzukommen oder die heutige Linie wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1 verwiesen.

VergabeHero-Einschätzung

Der Landkreis Freudenstadt plant die Vergabe eines Verkehrsauftrags für die Regiobuslinie 200, die Baiersbronn mit dem Nationalparkzentrum Ruhestein verbindet. Mit dieser Bekanntmachung informiert der Landkreis über seine Absicht, den Betrieb dieser Linie öffentlich auszuschreiben, und erfüllt damit eine gesetzliche Pflicht. Interessierte Verkehrsunternehmen haben nun die Möglichkeit, eigenwirtschaftliche Anträge zu stellen, bevor der Auftrag offiziell vergeben wird. Der Vertrag ist flexibel gestaltet, sodass sich Fahrpläne, Linienverläufe oder Qualitätsstandards bei Bedarf anpassen lassen. Dies ist eine Vorabinformation, die den Startschuss für das offizielle Vergabeverfahren gibt.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0001Regiobuslinie 200 im Landkreis Freudenstadt

A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG: Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt 5.1.3 innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt 2.1) ausgelöst. Die Betriebsaufnahme der Verkehrsleistung ist jeweils der 01.05.2027. Betriebsende ist voraussichtlich am 30.04.2030. B) Vergabe als Gesamtleistung(en): Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen als Gesamtleistung i.S.d. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG. C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung: Werden gem. § 8a II S. 3 PBefG mit den beabsichtigten ÖDA-Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind als „Ergänzende Dokumente zur Vorabbekanntmachung nach § 8a Abs. 2 PBefG“ zur beabsichtigten ÖDA-Vergabe bezüglich der Regiobuslinie unter folgendem Link einsehbar: https://www.kreis-fds.de/aktuelles/ausschreibungen Das entsprechende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 IIa PBefG, die ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge sind und nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags führen. D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre. Gemäß § 21 IV S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v.a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des Landkreises Freudenstadt als zuständiger Behörde/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf (mind. 12 Monate) in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen.

CPV 60112000
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 6. Aug. 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert

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