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Rahmenvertrag zur Beschaffung von Berufsbekleidung

BWI GmbHBonn, GermanyVeröffentlicht 24. Juni 2026
Auftragswert
~€704k
Geschätzt · Konfidenz high
Einreichungsfrist
10. Juli 2026
17 Tage verbleibend
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Die BWI GmbH schreibt einen Rahmenvertrag für die Ausstattung von ca. 750 Servicetechnikern und weiteren Mitarbeitern mit einheitlicher Berufsbekleidung aus. Der Vertrag hat eine Grundlaufzeit von 24 Monaten mit zwei Verlängerungsoptionen von jeweils 12 Monaten. Das geschätzte Auftragsvolumen liegt bei rund 704.000 Euro netto, wobei eine Obergrenze von ca. 1,06 Millionen Euro definiert wurde.

Vollständige Beschreibung anzeigen

Die BWI GmbH (im Folgenden: BWI) erwägt, einen Rahmenvertrag für eine dauerhafte und einheitliche Ausstattung mit Berufskleidung für ihre Servicetechniker und Servicetechnikerinnen (ca. 750 Personen) sowie eine geringere Anzahl an Personen aus anderen Bereichen mit täglichem, direktem Kundenkontakt für den Eigenbedarf in Höhe von bis zu 704.272,18 Euro (netto) und einer Obergrenze von 1.056.408,27 Euro im Wege eines offenen Verfahrens nach § 15 VgV an einen Wirtschaftsteilnehmer zu vergeben. Die einheitliche Berufsbekleidung soll vor allem der professionellen und einheitlichen Wahrnehmung der BWI durch ihre Kunden dienen, ebenso der Motivation der Mitarbeitenden und ihrer Identifikation mit dem Unternehmen.

VergabeHero-Einschätzung

Die BWI GmbH, ein IT-Dienstleister des Bundes, sucht einen Anbieter für die Ausstattung ihrer Servicetechniker mit einheitlicher Berufsbekleidung. Ziel ist ein professionelles Auftreten gegenüber Kunden sowie die Stärkung der Mitarbeiteridentifikation. Der Rahmenvertrag umfasst die Lieferung der Kleidung für etwa 750 Personen und ist auf eine Grundlaufzeit von zwei Jahren ausgelegt, mit der Option auf zweimalige Verlängerung um jeweils ein Jahr. Der Auftrag wird rein über den Preis vergeben.

LieferaufträgeBerufsbekleidungÖffentliche VerwaltungIT-DienstleistungenBerufsbekleidungRahmenvertragTextilienOeffentliche VerwaltungIt Dienstleistungen
Eignung

Zentrale Anforderungen

1 Punkte
  • Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 und 125 GWB

KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.

Eignungskriterien (Volltext)

Zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 und 125 GWB hat der Bieter die gesonderte Erklärung als Anlage 7 "Erklärung gem. §§ 123, 124, 125 GWB" zu den Bewerbungsbedingungen vollständig auszufüllen und zu unterschreiben. Die Vergabestelle behält sich vor, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise gemäß § 56 VgV /§ 22 Abs. 6 VSVgV nachzufordern. Ein Anspruch der Bieter auf Nachforderung besteht nicht.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-00001713-NF-Berufsbekleidung

Für die unter diesem Rahmenvertrag zu errbingenden Vertragsleistungen wird ein geschätzer Auftragswert von 704.272,15 Euro (netto) innerhalb der maximalen Grundlaufzeit von 24 Monaten zzgl. 2-maliger Verlängerung um jeweils 12 Monaten ermittelt. Für den Fall, dass sich die zukünftigen Anforderungen an die strategische Ausrichtung des Auftraggebers ändern, ist der Auftraggeber berechtigt, Abrufe mit einem Volumen um 50% bis zum 1,5 fachen des vorgenannten geschätzten Auftragswertes vorzunehmen (nachfolgend auch "Obergrenze" geannt). Somit ergibt sich eine Obergrenzen von 1.056.408,27 Euro netto.

CPV 18113000, 35113400, 90513100, 19620000Frist 10. Juli 202660 Tage Laufzeit
Bewertung

Zuschlagskriterien

1 Kriterien
  • price

    Der Preis ist das einzige Zuschlagskriterium

    100%
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 24. Juni 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 10. Juli 2026
    Einreichungsfrist
    Elektronische Einreichung

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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