Rahmenvertrag für Projektträgerschaft zur Umsetzung des NRW-Plans

Was wird ausgeschrieben
Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen sucht einen Projektträger für die administrative Umsetzung von Förderinstrumenten des NRW-Plans. Der Auftrag umfasst die fachliche und organisatorische Beratung, die Prüfung von Förderanträgen sowie baufachliche und administrative Abwicklungsaufgaben. Der Rahmenvertrag ist auf einen geschätzten Wert von rund 6,56 Millionen Euro ausgelegt.
Vollständige Beschreibung anzeigen
Gegenstand dieses Vergabeverfahrnes ist die Beauftragung eines Projektträgers für die administrative Umsetzung der Förderinstrumente des NRW-Plans im Zuständigkeitsbereich des MKW. Der zukünftige Auftragnehmer muss hierbei seine Unterstützung während der Vertragslaufzeit durch seine fachliche und organisatorische Beratung und Unterstützung des Auftraggebers sicherstellen.
Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft in Nordrhein-Westfalen sucht einen externen Dienstleister, der als sogenannter Projektträger fungiert. Das bedeutet, der Auftragnehmer unterstützt das Ministerium bei der Verwaltung von Förderprogrammen, etwa durch die Beratung von Antragstellern, die Prüfung eingereichter Anträge und die administrative Abwicklung der Projekte. Der Vertrag umfasst zudem baufachliche Aufgaben und die Unterstützung bei der Berichterstattung an den Bund. Es handelt sich um einen Rahmenvertrag, der die administrative Umsetzung des sogenannten NRW-Plans sicherstellen soll.
Zentrale Anforderungen
5 Punkte- Nachweis über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß GWB
- Erklärung zur Nichtbeteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
- Erklärung zum Nichtvorliegen von Interessenkonflikten
- Nachweis der ordnungsgemäßen Erfüllung von Steuer- und Sozialversicherungspflichten
- Erklärung zur beruflichen Integrität und Nichtvorliegen schwerer Verfehlungen
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen.
Eignungskriterien (Volltext)
§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Die Bieterin/der Bieter erklärt, dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt und auch gegen das Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis und 233a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) Das Unternehmen ist seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben wurde nicht nachgekommen. Das Unternehmen ist seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht nachgekommen. Verstoß gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen Verstoß gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen Verstoß gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen Das Unternehmen erklärt, dass es nicht zahlungsunfähig ist Das Unternehmen ist zahlungsunfähig, weil über das Vermögen des Unternehmen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Das Unternehmen im Verfahren nicht in der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat Die Bieterin/der Bieter erklärt, dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder kein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Das Unternehmen erklärt, dass es im Rahmen der beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird § 1 GWB - Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten. Die Bieterin/der Bieter erklärt, in Bezug auf dieses Vergabeverfahren in keinem Interessenskonflikt zu stehen. Interessenkonflikte (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB) Die Bieterin/der Bieter erklärt, in dem Vergabeverfahren nicht bei der Vorbereitung des Vergabeverfahrens durch Beratung oder auf andere Art und Weise beteiligt gewesen zu sein. Die Bieterin/der Bieter erklärt, dass das Unternehmen nicht in einem früheren öffentlichen Auftrags den Auftrag mangelhaft erfüllt hat bzw. dies nicht zu einer Vertragsstrafe oder vorzeitigen Kündigung oder einer entsprechenden Rechtsfolge geführt hat. (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB) Die Bieterin/der Bieter erklärt, dass das Unternehmen nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. (§ 56 Abs. 3 VgV)
Aufteilung in Lose
1 Lot1. Vorbereitung: Mitwirkung bei der Erstellung von Förderrichtlinien, soweit erforderlich, sowie von Förderbedingungen, Förderbekanntmachungen u.ä. und Information und Beratung der Bewerberinnen und Bewerber bei Nachfragen zu dem Verfahren und Bedingungen. 2. Antragstellung, -prüfung und administrative Abwicklung (Projektträger). 3. Baufachlichadministrative Aufgaben. 4. Mitwirkung/Unterstützung bei der Berichterstattung an den Bund gemäß § 6 Abs. 2, § 9 LuKIFG i.V.m. § 6 Abs. 2 Verwaltungsvereinbarung LuKIFG. 5. Fachliche Unterstützung der Projekte. 6. Unterstützung bei der Stichprobenprüfung durch das Land bzw. durch eine von dieser beauftragten Einrichtung gemäß § 6 Abs. 2, § 9 Lu-KIFG i.V.m. § 6 Abs. 1 Verwaltungsvereinbarung LuKIFG. Im Hinblick auf die Einzelheiten der Leistungen, die von dem Projektträger erbracht werden sollen, und den geplanten Fördermaßnahmen wird auf die anliegende Leistungsbeschreibung Bezug genommen.
Zeitplan
- 19. Juni 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 20. Juli 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung