Rahmenvertrag fĂŒr SanitĂ€r-Spendersysteme und Verbrauchsmaterialien
Was wird ausgeschrieben
Die Flughafen Hamburg GmbH schreibt gemeinsam mit dem Flughafen Stuttgart einen Rahmenvertrag fĂŒr die Lieferung, Montage und Wartung von SanitĂ€r-Spendersystemen sowie die Bereitstellung der zugehörigen Verbrauchsmaterialien aus. Aufgrund des hohen Passagieraufkommens an beiden Standorten werden hohe Anforderungen an die QualitĂ€t und ZuverlĂ€ssigkeit der Produkte gestellt. Der Auftrag umfasst neben der Hardware auch die laufende Instandhaltung und die Belieferung mit VerbrauchsgĂŒtern.
VollstÀndige Beschreibung anzeigen
Gegenstand dieser Ausschreibung sind fĂŒr den Hamburg Airport und Flughafen Stuttgart optimierte Spendersysteme fĂŒr den SanitĂ€rbereich sowie darauf abgestimmte Verbrauchsmaterialien und weitere Produkte. Als eine hochfrequentierte und in der Ăffentlichkeit stark prĂ€sente und wahrgenommene Einrichtung mit internationalem Publikumsverkehr stellt dieser besonders hohe Anforderungen an die eingesetzten Produkte. Diese Ausschreibung beinhaltet zudem alle mit den Spendersystemen und deren Verbrauchsmaterialien zusammenhĂ€ngenden Dienstleistungen, wie z.B. die Montage, Wartung und Instandhaltung der Spendersysteme sowie die Anlieferung der zugehörigen Verbrauchsmaterialien.
Die Flughafen Hamburg GmbH und die Flughafen Stuttgart GmbH suchen einen Partner fĂŒr die Ausstattung ihrer SanitĂ€rbereiche mit modernen Spendersystemen. Der Auftrag umfasst die Lieferung der Spender, deren Montage und Wartung sowie die kontinuierliche Versorgung mit passenden Verbrauchsmaterialien wie Seife oder Papier. Da beide FlughĂ€fen stark frequentiert sind, mĂŒssen die Produkte besonders robust und zuverlĂ€ssig sein. Es handelt sich um einen Rahmenvertrag, der die logistische und technische Betreuung an beiden Standorten sicherstellt.
Zentrale Anforderungen
6 Punkte- Nachweis ĂŒber das Nichtvorliegen von AusschlussgrĂŒnden gemÀà § 123 GWB
- ErklÀrung zur wirtschaftlichen StabilitÀt (kein Insolvenzverfahren)
- Nachweis ĂŒber die IntegritĂ€t des Unternehmens (keine schweren beruflichen Verfehlungen)
- ErklĂ€rung zur Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften (keine VerstöĂe gegen MiLoG/AEntG)
- Nachweis ĂŒber die Nichtzugehörigkeit zu sanktionierten Personen oder LĂ€ndern
- ErklÀrung zur Einhaltung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG)
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.
Eignungskriterien (Volltext)
Der Bewerber erklĂ€rt, dass keiner der in § 123 GWB genannten zwingenden AusschlussgrĂŒnde vorliegt. Der Bewerber erklĂ€rt, dass er nicht zahlungsunfĂ€hig ist, dass ĂŒber das Vermögen des Bewerbers kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, dass die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, sich der Bewerber nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine TĂ€tigkeit eingestellt hat, § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Der Bewerber erklĂ€rt, dass er im Rahmen der beruflichen TĂ€tigkeit nicht nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die IntegritĂ€t des Bewerbers in Frage gestellt wird, § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB; das Verhalten einer rechtskrĂ€ftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als fĂŒr die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Ăberwachung der GeschĂ€ftsfĂŒhrung oder die sonstige AusĂŒbung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung, § 123 Abs. 3 GWB entsprechend. Der Bewerber erklĂ€rt, dass er in den letzten zwei Jahren nicht aufgrund eines VerstoĂes gegen Vorschriften (z. B. § 23 AEntG, § 21 MiLoG oder Vorschriften wegen illegaler BeschĂ€ftigung von ArbeitskrĂ€ften), die zu einer Eintragung im Gewerbezentralregister gefĂŒhrt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 TagessĂ€tzen oder einer GeldbuĂe von mehr als 2.500 EUR belegt worden ist. Der Bewerber erklĂ€rt, dass er nach bestem Wissen und aufgrund sorgfĂ€ltiger PrĂŒfung keine Kenntnis davon hat, dass weder er noch eine seiner Tochtergesellschaften oder ein verbundenes Unternehmen, an dem er die Mehrheit der Anteile hĂ€lt, als sanktionierte Person gefĂŒhrt wird, gegen die wirtschaftliche oder rechtliche BeschrĂ€nkungen aufgrund einer Sanktionsverordnung (z.B. Antiterrorverordnung VO (EG) Nr. 2580/2001 (Anti-Terrorismus), VO (EG) Nr. 881/2002 (Al-Qaida), VO (EU) Nr. 753/2011 (Taliban) oder VO (EU) 2019/796 (Cyberangriffe)) verhĂ€ngt wurden; "Sanktionen" meint die ökonomischen Sanktionsgesetze, Regeln, Embargos oder beschrĂ€nkenden MaĂnahmen, die ĂŒberwacht, erlassen oder durchgesetzt werden durch: (a) die EuropĂ€ische Union einschlieĂlich ihrer Mitgliedstaaten; (b) das Vereinigte Königreich; (c) die Schweiz; (d) die Vereinigten Staaten von Amerika; (e) die Vereinten Nationen; sowie (f) die jeweils zustĂ€ndigen Regierungsstellen und Behörden der vorstehenden Staaten/StaatenbĂŒnde, einschlieĂlich, aber nicht beschrĂ€nkt auf, das "United States Department of Treasury's Office of Foreign Assets Control" (OFAC), das "United States Department of State", das "United States Department of Commerce" sowie "Her Majesty's Treasury". "Sanktionsbehörde" meint jede der in der Definition "Sanktionen" unter Absatz (f) genannten Regierungsstellen und Behörden. "Sanktioniertes Land" meint jeden Staat oder jedes Gebiet, der/das Gegenstand von Sanktionen ist. "Sanktionsliste" meint jede von einer Sanktionsbehörde in Bezug auf Sanktionen gefĂŒhrte Liste oder öffentliche VerkĂŒndung einer Sanktionsdesignation durch eine Sanktionsbehörde, jeweils in ihrer gĂŒltigen Fassung. "Sanktionierte Person" meint eine Person, (a) die auf einer Sanktionsliste gefĂŒhrt wird oder, im Fall einer juristischen Person, die im Mehrheitsbesitz einer auf einer Sanktionsliste genannten Person steht oder (b) im Fall einer juristischen Person, deren Sitz sich in einem Sanktionierten Land befindet. Der Bewerber erklĂ€rt, dass fĂŒr ihn kein im Sinne des § 22 Abs. 1 und Abs. 2 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) relevanter rechtskrĂ€ftig festgestellter VerstoĂ gegen das LkSG vorliegt. Es bleibt bei der gesetzlichen Ausgangslage.
Aufteilung in Lose
1 LotSiehe Vergabeunterlagen
Zuschlagskriterien
5 Kriterien- quality15%
siehe Vergabeunterlagen
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- cost60%
siehe Vergabeunterlagen
Zeitplan
- 25. Juni 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 31. Juli 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung