Rahmenvertrag für IT- und handwerkliche Dienstleistungen an Schulen
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- 24.10.2025, 12:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Landkreis Barnim
- Erfüllungsregion
- Brandenburg, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
- Veröffentlicht
- 26.09.2025
- CPV-Codes
- Reparatur, Wartung und zugehörige Dienste in Verbindung mit Personalcomputern, Büromaschinen, Fernmeldeanlagen und audiovisuellen Anlagen (50300000)
- Bekanntmachung
- vergabemarktplatz.brandenburg.de
- Bekanntmachungsnummer
- 630747-2025
- Verfahrensnummer
- 5f95c2df-b3f3-439a-aad1-b4b4d295eac8
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
Der Landkreis Barnim beschafft einen Rahmenvertrag für Informationstechnologie (IT) und handwerkliche Dienstleistungen an Schulen und schulischen Einrichtungen in seiner Trägerschaft. Die Leistungen werden im Landkreis Barnim (Region DE405) erbracht und sind für eine Laufzeit von 1.440 Tagen vorgesehen. Angebote können bis zum 24. Oktober 2025 um 10:00 Uhr eingereicht werden.
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Leistungsbeschreibung
Rahmenvertrag zu Dienstleistungen an Schulen und schulischen Einrichtungen in Trägerschaft des Landkreises Barnim
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0001 · Rahmenvertrag zu IT-Dienstleistungen
IT-Dienstleistungen und handwerkliche Dienstleistungen.
Frist: 24.10.2025, 02:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung), § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug) § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) §§ 232, 232a Abs. 1 bis 5, §§ 232b und 233a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) Das Unternehmen ist seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen (§ 123 Abs. 4 GWB). Das Unternehmen ist seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen (§ 123 Abs. 4 GWB). Das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen (§ 124 Abs. 1 Ziff. 1 GWB). Das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen (§ 124 Abs. 1 Ziff. 1 GWB). Das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen (§ 124 Abs. 1 Ziff. 1 GWB). Das Unternehmen ist zahlungsunfähig oder befindet sich im Verfahren der Liquidation (§ 124 Abs. 1 Ziff. 2 GWB). Über das Vermögen des Unternehmens wurde ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens wurde mangels Masse abgelehnt (§ 124 Abs. 1 Ziff. 2 GWB). Das Unternehmen hat seine berufliche Tätigkeit eingestellt (§ 124 Abs. 1 Ziff. 2 GWB). Mittels Eigenerklärung gem. Formblatt VVB 124 Über das Vermögen des Unternehmens wurde ein einem Insolvenzverfahren vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens wurde mangels Masse abgelehnt (§ 124 Abs. 1 Ziff. 2 GWB). Das Unternehmen hat im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird (§ 124 Abs. 1 Ziff. 4 GWB). Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Es besteht ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann (§ 124 Abs. 1 Ziff. 5 GWB). Eine Wettbewerbsverzerrung resultiert daraus, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann (§ 124 Abs. 1 Ziff. 6 GWB). Das Unternehmen hat eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies hat zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt (§ 124 Abs. 1 Ziff. 7 GWB). Das Unternehmen hat in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten oder ist nicht in der Lage, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln (§ 124 Abs. 1 Ziff. 8 GWB). Für die Nachforderung von Unterlagen gelten die Bestimmungen der VgV. Nachforderungen erfolgen durch die Vergabestelle in Textform über den Vergabemarktplatz Brandenburg.
Vergabeunterlagen
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Zum UrsprungsportalAnforderungen
§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung), § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug) § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) §§ 232, 232a Abs. 1 bis 5, §§ 232b und 233a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) Das Unternehmen ist seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen (§ 123 Abs. 4 GWB). Das Unternehmen ist seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen (§ 123 Abs. 4 GWB). Das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen (§ 124 Abs. 1 Ziff. 1 GWB). Das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen (§ 124 Abs. 1 Ziff. 1 GWB). Das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen (§ 124 Abs. 1 Ziff. 1 GWB). Das Unternehmen ist zahlungsunfähig oder befindet sich im Verfahren der Liquidation (§ 124 Abs. 1 Ziff. 2 GWB). Über das Vermögen des Unternehmens wurde ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens wurde mangels Masse abgelehnt (§ 124 Abs. 1 Ziff. 2 GWB). Das Unternehmen hat seine berufliche Tätigkeit eingestellt (§ 124 Abs. 1 Ziff. 2 GWB). Mittels Eigenerklärung gem. Formblatt VVB 124 Über das Vermögen des Unternehmens wurde ein einem Insolvenzverfahren vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens wurde mangels Masse abgelehnt (§ 124 Abs. 1 Ziff. 2 GWB). Das Unternehmen hat im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird (§ 124 Abs. 1 Ziff. 4 GWB). Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Es besteht ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann (§ 124 Abs. 1 Ziff. 5 GWB). Eine Wettbewerbsverzerrung resultiert daraus, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann (§ 124 Abs. 1 Ziff. 6 GWB). Das Unternehmen hat eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies hat zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt (§ 124 Abs. 1 Ziff. 7 GWB). Das Unternehmen hat in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten oder ist nicht in der Lage, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln (§ 124 Abs. 1 Ziff. 8 GWB). Für die Nachforderung von Unterlagen gelten die Bestimmungen der VgV. Nachforderungen erfolgen durch die Vergabestelle in Textform über den Vergabemarktplatz Brandenburg.
Änderungen und Bieterfragen
1 Eintrag- 15.12.2025VergabebekanntmachungBekanntmachung 832201-2025
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