Rahmenvertrag für die Reinigung und Inspektion von Kanälen an Kreisstraßen

Status
Vergeben
Angebotsfrist
07.01.2026, 08:30 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
Nicht angegeben
Lose
1
Auftraggeber
Landkreis OberhavelProfil ansehen
Erfüllungsregion
Brandenburg, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
24.11.2025
Bekanntmachungsnummer
776230-2025
Verfahrensnummer
978ebb17-fd8a-465e-920e-bfdf56fc00e6
CPV-Codes
71631480 · Inspektion von Straßen; 76600000 · Überwachung von Rohrleitungen; 90470000 · Reinigung von Abwässerkanälen; 90640000 · Reinigung und Entleerung von EinlaufschächtenMehr anzeigen

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Kurzbeschreibung

Der Landkreis Oberhavel beauftragt einen Rahmenvertrag über die Reinigung und Inspektion von Entwässerungsanlagen an Kreisstraßen im Landkreis Oberhavel. Der geschätzte jährliche Umfang umfasst unter anderem die Reinigung von rund 5.495 Metern Regenkanälen bis zu einem Nenndurchmesser von 600 Millimetern, etwa 1.290 Metern Anschlussleitungen, 630 Metern Rohrrigolen, rund 176 Schächten sowie Straßendurchlässen und Schlammfängen. Angebote müssen bis zum 7. Januar 2026, 8:30 Uhr mitteleuropäischer Zeit, eingereicht werden; den Zuschlag erhält ausschließlich das Angebot mit dem niedrigsten Wertungspreis.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen. Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern, umzugestalten oder sonst zu verbessern.

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Kreisstraßen: Rahmenvertrag Kanalreinigung und -inspektion

    Ziel dieser Ausschreibung ist der Abschluss eines Rahmenvertrages über die nachfolgend beschriebenen Leistungen: Leistungsumfang (geschätzt für jeweils 1 Jahr): - Reinigung von Regenkanälen verschiedener Größen (bis DN 600) ca. 5.495 m inkl. Anschlussleitungen (ca. 1.290 m), Zuschlag Verschmutzungsgrad ca. 1.480 m, Rohrrigolen (ca. 630 m) sowie Schächten (ca. 176 Stk) und Schlammfängen, Zuschlag Verschmutzungsgrad Schächte (ca. 25 St.) - Reinigung von Straßendurchlässen (ca. 202 m), Zuschlag Verschmutzungsgrad Durchlass 51 m - Reinigung einer Sedimentationsanlage inkl. Entsorgung der aufgenommenen Stoffe - TV-Inspektion der Haltungen inkl. Dokumentation - Generalinspektion einer Abscheideanlage inkl. Entsorgung der aufgenommenen Stoffe - Dichtheitsprüfung Genaue Informationen siehe Leistungsverzeichnis

    Frist: 07.01.2026, 01:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Siehe sämtliche Ausschlussgründe nach den §§ 123, 124 GWB. Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen und wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche). Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden und wegen einer Straftat nach § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen). Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Siehe § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder wenn das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Nachforderung erfolgt gemäß § 56 VgV

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LOT-0001 · Kreisstraßen: Rahmenvertrag Kanalreinigung und -inspektion

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Anforderungen

Siehe sämtliche Ausschlussgründe nach den §§ 123, 124 GWB. Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen und wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche). Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden und wegen einer Straftat nach § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen). Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Siehe § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder wenn das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Nachforderung erfolgt gemäß § 56 VgV

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 12.02.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 100847-2026
Vergleichbare Verfahren277vergeben oder Frist abgelaufen
Mit erfasstem Zuschlag208 verschiedene Auftragnehmer
ZuschlagssummeMedian
Zuschlag zu SchätzwertMedian, 37 Vergaben

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Kanalreinigung und kameragestützte Inspektion des gesamten Kanalnetzes 2026–2028Kreisstadt Homburg/SaarHomburg/Saar, Deutschland11.02.2026 -
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Reinigung, Kamerainspektion und Dichtheitsprüfung von Entwässerungsanlagen an der A6Die Autobahn GmbH des Bundes - NL NordbayernNürnberg, Deutschland23.07.2026 -
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Wer gewinnt solche Vergaben?

Die 300 inhaltlich ähnlichsten Verfahren im erfassten Bestand
Trend
MKMAYER Kanalmanagement GmbHRüdersdorf9010.08.20261,1 Mio. €steigend
KRKörner Rohr & Umwelt GmbHDresden5009.06.2026458 Tsd. €steigend
SUSchönmackers Umweltdienste GmbH & Co. KGKempen4010.07.20261,1 Mio. €steigend
HKHammerer Kanalservice GmbHWackersdorf3025.07.20260,01 €steigend
IBIngenieurbüro BallwegGöttingen3024.07.20265 Tsd. €steigend
BRBrauco Rohr- und Umweltservice GmbH & Co. Dienstleistungen KGBerlin3014.07.2026 - steigend
AGAqua-Tool GmbHBrandenburg3013.03.2026504 Tsd. €steigend
DEDrekopf Entsorgung & KanalserviceKrefeld2020.07.2026 - steigend
KHKanaltechnik Hanke GmbHDuisburg2017.07.2026 - stabil
KSKegel Städte- und Kanalreinigung e. Kfm.Arnstein OT Arnstedt2014.07.20261,5 Mio. €steigend

Wer schreibt solche Vergaben aus?

Regionen: Nordrhein-Westfalen (59) · Brandenburg (42) · Niedersachsen (28) · Bayern (27) · Berlin (16) · Sachsen (16)

Laufende Rahmenverträge

Brandenburg
  • Wartung und Reinigung von Regenwasserbehandlungsanlagen in LudwigsfeldeBrauco Rohr- und Umweltservice GmbH & Co. Dienstleistungen KGLandesbetrieb Straßenwesen Brandenburg Dienststätte CottbusCottbus, Deutschland
    09.07.2026noch 33 Monate30.06.2029
    Neuausschreibung erwartet ca. Q4 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Wartung und Reinigung von RegenwasserbehandlungsanlagenBrauco Rohr- und Umweltservice GmbH & Co. Dienstleistungen KGLandesbetrieb Straßenwesen Brandenburg Dienststätte CottbusCottbus, Deutschland
    14.07.2026noch 33 Monate30.06.2029
    Neuausschreibung erwartet ca. Q4 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Wartung und Reinigung von Regenwasserbehandlungsanlagen in SchwarzheideBrauco Rohr- und Umweltservice GmbH & Co. Dienstleistungen KGLandesbetrieb Straßenwesen Brandenburg Dienststätte CottbusHoppegarten, Deutschland
    14.07.2026noch 33 Monate30.06.2029
    Neuausschreibung erwartet ca. Q4 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet

Landkreis Oberhavel

Aktiv seit 2024 · 24 Verfahren
Profil öffnen
Verfahren pro Jahr11Ø seit 2024
Ø Auftragswertgeschätzt, laut Bekanntmachung
VergebenVerfahren mit Zuschlag
RahmenverträgeAnteil an Verfahren
Verfahren je Woche · 24 seit 2024Spitze KW 21 · 2026 · 3

Leistungsbereiche

Top 5 nach Verfahren

Erfüllungsorte

nach Verfahren

Bisherige Auftragnehmer

Zuschläge dieses Auftraggebers, alle Leistungsbereiche
TMTaxibetrieb Matthias Neumann320.07.2026283 Tsd. €
TMTischlerei Marko Schröder101.09.2026100 Tsd. €
KDKAEFER Deutschland Pro Services GmbH128.08.2026154 Tsd. €
KAKlimatech Anlagenbau GmbH121.08.2026286 Tsd. €
BBBayram Baukonstruktion Berlin GmbH110.08.202679 Tsd. €
S&Stephan & Stephan GmbH103.08.2026276 Tsd. €
DGDIGAVON GmbH127.07.2026140 Tsd. €
FPFahrdienst Paeschke120.07.2026272 Tsd. €

Laufende Rahmenverträge

nach voraussichtlichem Vertragsende
  • Rahmenvereinbarungen für Fachplanung der technischen Gebäudeausrüstung in drei FachlosenWeber & Partner Ingenieurgesellschaft für technische Gesamtplanung mbH +5 weitereLandkreis OberhavelOranienburg, Deutschland
    17.03.2025noch 30 Monate31.03.2029
    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Rahmenvereinbarungen für Tragwerksplanung und bauphysikalische LeistungenAkustikbüro K5 GmbH +7 weitereLandkreis OberhavelOranienburg, Deutschland
    2 Mio. €
    14.04.2025noch 31 Monate30.04.2029
    Neuausschreibung erwartet ca. Q4 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet

Letzte Verfahren

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18.08.2026Geometrische Verbesserung der Liegenschaftskarte in acht KatasterbezirkenOffen - -
29.07.2026Estricharbeiten für den Erweiterungsneubau des Marie-Curie-Gymnasiums in Hohen NeuendorfOffen - -
29.07.2026Innenputzarbeiten für den Erweiterungsneubau des Marie-Curie-GymnasiumsOffen - -
10.07.2026Tischlerarbeiten für 39 Innentürelemente und ein FestverglasungselementVergebenTMTischlerei Marko Schröder100 Tsd. €
07.07.2026Schülerspezialbeförderung zur Schule St. Johannesberg in OranienburgVergebenTMTaxibetrieb Matthias Neumann210 Tsd. €
01.07.2026Schülerspezialbeförderung zur Regine-Hildebrandt-Gesamtschule in BirkenwerderVergebenTMTaxibetrieb Matthias Neumann367 Tsd. €
25.06.2026Dachabdichtungsarbeiten für den Erweiterungsneubau eines GymnasiumsVergebenLDLudwig Dachdecker GmbH102 Tsd. €
25.06.2026Elektroarbeiten für den Erweiterungsneubau des Marie-Curie-Gymnasiums in Hohen NeuendorfVergebenEHElektroinnungsbetrieb Hubert Brendel Inhaber: Marcel Brendel GmbH626 Tsd. €
11.06.2026Trockenbauarbeiten für die Erweiterung eines Gymnasiums mit CafeteriaVergebenKDKAEFER Deutschland Pro Services GmbH154 Tsd. €
01.06.2026Fassadenarbeiten mit Wärmedämm-Verbundsystem für GymnasiumserweiterungVergebenBBBayram Baukonstruktion Berlin GmbH79 Tsd. €
28.05.2026Gebäudeautomation und Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik für einen GymnasiumsneubauVergebenDGDIGAVON GmbH140 Tsd. €
22.05.2026Heizungs-, Sanitär- und Wärmeversorgungsarbeiten für die Erweiterung eines GymnasiumsVergebenS&Stephan & Stephan GmbH276 Tsd. €
22.05.2026Lüftungs- und kältetechnische Anlagen für einen SchulerweiterungsbauVergebenKAKlimatech Anlagenbau GmbH286 Tsd. €
19.05.2026Schülerspezialbeförderung für Schülerinnen und Schüler mit BeeinträchtigungenVergebenTMTaxibetrieb Matthias Neumann +1 weitere272 Tsd. €
08.05.2026Schülerspezialbeförderung für beeinträchtigte Schüler zur Schule St. JohannesbergOffen - -
04.05.2026Schülerspezialbeförderung zur Regine-Hildebrandt-Gesamtschule in BirkenwerderOffen - -
30.04.2026Dachabdichtungsarbeiten für Erweiterungsneubau GymnasiumOffen - -
22.04.2026Elektrotechnische Starkstrom- und Schwachstromanlagen für Erweiterungsneubau GymnasiumOffen - -
30.03.2026Lieferung und Montage von Fenstern und Außentüren für das Marie-Curie-Gymnasium Hohen NeuendorfVergebenWMWarnow Metall GmbH219 Tsd. €
23.02.2026Rohbauarbeiten für den Erweiterungsneubau des Marie-Curie-Gymnasiums in Hohen NeuendorfVergebenPIPluspunkt Ingenieurbau GmbH491 Tsd. €
24.11.2025Rahmenvertrag für die Reinigung und Inspektion von Kanälen an KreisstraßenVergebenKRKÖRNER Rohr & Umwelt GmbH336 Tsd. €
21.01.2025Rahmenvereinbarungen für Tragwerksplanung und bauphysikalische LeistungenVergebenAKAkustikbüro K5 GmbH +7 weitere2 Mio. €
04.12.2024Rahmenvereinbarungen für Fachplanung der technischen Gebäudeausrüstung in drei FachlosenVergebenW&Weber & Partner Ingenieurgesellschaft für technische Gesamtplanung mbH +5 weitere -
19.07.2024Planungsleistungen für Gebäude, Innenräume und InstandhaltungsmaßnahmenVergebenZAZRS Architekten GvA mbH +5 weitere4,2 Mio. €

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Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.