Rahmenverträge zur Versorgung mit Inkontinenzhilfen und Stomaartikeln
Was wird ausgeschrieben
Die BKK mkk - meine krankenkasse beabsichtigt den Abschluss von Rahmenverträgen gemäß § 127 Absatz 1 SGB V zur Versorgung ihrer Versicherten mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 15 (Inkontinenzhilfen) und Produktgruppe 29 (Stomaartikel). Die Beschaffung umfasst alle damit zusammenhängenden Dienst- und Serviceleistungen. Es handelt sich um eine Vorinformation ohne Vergabeverfahren – ein Vertragsschluss begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Auftragsmenge.
Vollständige Beschreibung anzeigen
Die Auftraggeberin beabsichtigt, Verträge zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 15 Inkontinenzhilfen und der Produktgruppe 29 Stomaartikel gemäß § 127 Absatz 1 SGB V abzuschließen. Bezüglich der Beschaffenheit der Produkte und Dienstleistungen wird auf das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V verwiesen. Ein Vertragsschluss begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Versorgungen oder einen bestimmten Auftragswert. Mit dieser Vorinformation wird eine Vertragsabsicht gemäß § 127 Absatz 1 Satz 6 SGB V bekannt gemacht. Es handelt sich bei dem vorgesehenen Vertrag nicht um einen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), da keinem Wirtschaftsteilnehmer ein exklusiver Status eingeräumt wird. Der 4. Teil des GWB sowie die Vergabeverordnung finden keine Anwendung. Es handelt sich auch nicht um einen Aufruf zum Wettbewerb im Sinne des Vergaberechts (siehe Kopfzeile der Vorinformation). Ein Vertragsbeitritt ist (je nach Vertragstyp) ebenfalls nach Vertragsabschluss jederzeit möglich, soweit noch keine Vertragsbeziehung über die gleiche Leistung besteht. Für die Bekanntmachung wird das DE Standardformular 1 – Vorinformation genutzt, weil für die zu Grunde liegende Bekanntmachung kein Standardformular der EU zur Verfügung steht. Hiermit ist keine freiwillige Unterwerfung unter die Vorgaben des Vergaberechts verbunden. Eine weitere Bekanntmachung der Vertragsabsicht auf einem anderen Standardformular erfolgt nicht. Das Verfahren unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Vergabekammern nach § 155 ff. GWB. Eine Begrenzung des Kreises von geeigneten Wirtschaftsteilnehmern, mit denen der Vertrag geschlossen wird, erfolgt nicht. Die Auftragsmenge für jeden Leistungserbringer kann nicht bestimmt werden, da sie sich auf eine unbestimmte Zahl an potenziellen Leistungsanbietern verteilt. Bei der angegebenen Verfahrensart handelt es sich nicht um ein Verhandlungsverfahren im Sinne des § 119 Absatz 5 GWB, da keine Auswahl der Verhandlungspartner stattfindet.
Die BKK mkk - meine krankenkasse (eine gesetzliche Krankenkasse in Berlin) plant Rahmenverträge zur Versorgung ihrer Versicherten mit Inkontinenzhilfen und Stomaartikeln abzuschließen. Dies sind medizinische Verbrauchsmaterialien wie Einlagen, Katheter und Stomabeutel, die von der Krankenkasse nach § 127 SGB V mit Leistungserbringern vereinbart werden. Da kein exklusiver Status vergeben wird und das Vergaberecht nicht gilt, können grundsätzlich alle geeigneten Anbieter den Verträgen beitreten. Die Auftragsmenge ist nicht vorab bestimmbar, da sie sich auf eine unbestimmte Zahl potenzieller Anbieter verteilt. (interne Bezeichnung des Auftraggebers: BKK mkk)
Zentrale Anforderungen
4 Punkte- Geeigneter Leistungserbringer im Bereich Hilfsmittelversorgung
- Einhaltung des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V
- Nachweis der Leistungsfähigkeit für PG 15 und PG 29
- Keine Begrenzung des Kreises der teilnahmeberechtigten Wirtschaftsteilnehmer
Eignungskriterien von KI ermittelt, keine offiziellen Angaben vom Auftraggeber vorhanden.
Aufteilung in Lose
1 LotDie Auftraggeberin beabsichtigt, Verträge zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 15 Inkontinenzhilfen und der Produktgruppe 29 Stomaartikel gemäß § 127 Absatz 1 SGB V abzuschließen. Bezüglich der Beschaffenheit der Produkte und Dienstleistungen wird auf das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V verwiesen. Ein Vertragsschluss begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Versorgungen oder einen bestimmten Auftragswert. Mit dieser Vorinformation wird eine Vertragsabsicht gemäß § 127 Absatz 1 Satz 6 SGB V bekannt gemacht. Es handelt sich bei dem vorgesehenen Vertrag nicht um einen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), da keinem Wirtschaftsteilnehmer ein exklusiver Status eingeräumt wird. Der 4. Teil des GWB sowie die Vergabeverordnung finden keine Anwendung. Es handelt sich auch nicht um einen Aufruf zum Wettbewerb im Sinne des Vergaberechts (siehe Kopfzeile der Vorinformation). Ein Vertragsbeitritt ist (je nach Vertragstyp) ebenfalls nach Vertragsabschluss jederzeit möglich, soweit noch keine Vertragsbeziehung über die gleiche Leistung besteht. Für die Bekanntmachung wird das DE Standardformular 1 – Vorinformation genutzt, weil für die zu Grunde liegende Bekanntmachung kein Standardformular der EU zur Verfügung steht. Hiermit ist keine freiwillige Unterwerfung unter die Vorgaben des Vergaberechts verbunden. Eine weitere Bekanntmachung der Vertragsabsicht auf einem anderen Standardformular erfolgt nicht. Das Verfahren unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Vergabekammern nach § 155 ff. GWB. Eine Begrenzung des Kreises von geeigneten Wirtschaftsteilnehmern, mit denen der Vertrag geschlossen wird, erfolgt nicht. Die Auftragsmenge für jeden Leistungserbringer kann nicht bestimmt werden, da sie sich auf eine unbestimmte Zahl an potenziellen Leistungsanbietern verteilt. Bei der angegebenen Verfahrensart handelt es sich nicht um ein Verhandlungsverfahren im Sinne des § 119 Absatz 5 GWB, da keine Auswahl der Verhandlungspartner stattfindet.
Zeitplan
- 30. Apr. 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 27. Mai 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung