Rahmenverträge für Meinungsforschung und Umfragen

Was wird ausgeschrieben
Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung schreibt Rahmenverträge für verschiedene Arten der Meinungsforschung aus. Der Auftrag ist in acht Lose unterteilt, die unterschiedliche Erhebungsmethoden wie wöchentliche Standardindikatoren, Mixed-Mode-Befragungen, Face-to-Face-Interviews sowie qualitative Online- und Offline-Methoden abdecken. Die Vertragslaufzeit beträgt jeweils 1460 Tage.
Vollständige Beschreibung anzeigen
Umfragen sind ein wichtiges Instrument für die Regierung, um valide zu ermitteln, wie die Bürgerinnen und Bürger sich über politische Themen, Entscheidungen, Maßnahmen und Vorhaben informieren, sie wahrnehmen und bewerten. Ziel dieser Ausschreibung ist der Abschluss mehrerer Rahmenverträge, die in mehreren Losen ausgeschrieben werden. Eine ausführliche Darstellung der zu erbringenden Leistung ist den Verträgen sowie den Leistungsbeschreibungen zu entnehmen.
Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung sucht Partner für die Durchführung von Umfragen, um die Wahrnehmung politischer Themen in der Bevölkerung zu erfassen. Die Ausschreibung ist in acht Lose gegliedert, die verschiedene Methoden abdecken – von wöchentlichen Standardbefragungen über telefonische oder Online-Umfragen bis hin zu persönlichen Interviews und qualitativen Studien. Die Rahmenverträge laufen über einen Zeitraum von vier Jahren. Interessierte Unternehmen müssen ihre Eignung nachweisen und spezifische Ausschlusskriterien, etwa bezüglich Russland-Bezug, beachten.
Zentrale Anforderungen
4 Punkte- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 123 GWB
- Eigenerklärung zum Nichtbestehen eines Bezugs zu Russland gemäß EU-Verordnung 833/2014
- Nachweis der Eignung und Integrität des Unternehmens
- Einhaltung der Vorgaben zur Preisgestaltung
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen.
Eignungskriterien (Volltext)
Ein Verstoß gegen diese Vergabeunterlagen oder formale Kriterien führt zum Ausschluss vom weiteren Verfahren. Unzulässig ist/sind insbesondere: - verspätet eingehende Teilnahmeanträge und Angebote, es sei denn, der Bewerber/Bieter hat dies nicht zu vertreten, - eine Einreichung der Teilnahmeanträge und Angebote in unzulässiger Form, - nicht zweifelsfrei erkennbare Änderungen an den bewerber-/bietereigenen Eintragungen, - Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen, - wettbewerbsbeschränkendes Verhalten, - Nichtgebrauch der vorgegebenen Formblätter, - fehlende (bzw. fehlende nachgeforderte) Erklärungen/Nachweise und Unterlagen, - Nichtberücksichtigung der Vorgaben zur Preisgestaltung. Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen Zwingende oder fakultative Ausschlussgründe Ein Ausschlussgrund i.S.d. § 123 GWB liegt grundsätzlich dann vor, wenn ein öffentlicher Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs, § 129a des Strafgesetzbuchs oder § 129b des Strafgesetzbuchs, 2. § 89c des Strafgesetzbuchs oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs, 4. § 263 des Strafgesetzbuchs, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 des Strafgesetzbuchs, 7. § 108e des Strafgesetzbuchs, 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs, jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs, 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung oder 10. den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs oder § 233a des Strafgesetzbuchs. Einer Verurteilung nach den vorgenannten Vorschriften steht eine Verurteilung nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Des Weiteren liegt nach § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB im Vergabeverfahren grundsätzlich ein Ausschlussgrund vor, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Nach § 124 GWB können öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Von den vorgenannten Regelungen bleiben § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes unberührt. Eigenerklärung: Mit der Abgabe des Angebotsformulars wird versichert, dass Verurteilungen oder Geldbußen oder Verwaltungsentscheidungen wegen der oben erwähnten Tatbestände oder für vergleichbare Tatbestände nach den am Firmensitz geltenden Rechtsvorschriften während der letzten 2 Jahre gegen mich/das Unternehmen oder eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, nicht verhängt worden sind und auch keine sonstigen der oben genannten Ausschlussgründe vorliegen. Sollte ein Bieter nicht in der Lage sein, die vorgenannte Eigenerklärung abzugeben, hat er die Gründe schriftlich darzulegen und dem Teilnahmeantrag beizufügen. Eigenerklärung über das Nichtbestehen eines Bezugs zu Russland Nach Artikel 5 k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, dürfen Aufträge nicht an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen vergeben werden: a) russische Staatsangehörige, in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln. Dies gilt auch für Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden, wenn auf sie mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt. Zum Nachweis darüber, dass Bieter nicht unter die vorgenannten Kriterien fallen, fordert das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung von jedem Bieter um einen öffentlichen Auftrag die nachfolgende Eigenerklärung: Mit der Abgabe des Angebotsformulars wird für alle am Vergabeverfahren beteiligten Personen/Unternehmen versichert, dass der Bieter nicht zu den o. g. Personen, Organisationen oder Einrichtungen zählt. Ferner wird bestätigt und sichergestellt, dass auch während der Vertragslaufzeit keine zu den o. g. Personen, Organisationen oder Einrichtungen zählenden Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden, wenn auf sie mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, einbezogen werden. Die Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist nicht ausgeschlossen.
Aufteilung in Lose
8 LoteDas Los 1 beinhaltet wöchentliche Erhebungen aktueller politischer Indikatoren sowie die Einschaltung aktueller Fragen. Die Erhebung dient dem Überblick über die aktuelle Stimmung und der langfristigen Beobachtung von Trends. Eine ausführliche Darstellung der zu erbringenden Leistung ist dem Vertrag sowie der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Das Los 2 beinhaltet monatliche Erhebungen aktueller politischer Indikatoren sowie die Einschaltung aktueller Fragen. Die Erhebung dient dem Überblick über die aktuelle Stimmung und der langfristigen Beobachtung von Trends. Eine ausführliche Darstellung der zu erbringenden Leistung ist dem Vertrag sowie der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Das Los 3 beinhaltet Befragungen zu aktuellen politischen Themen im Mixed-Mode-Design (CATI/CAWI). Eine ausführliche Darstellung der zu erbringenden Leistung ist dem Vertrag sowie der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Das Los 4 beinhaltet Befragungen mit unterschiedlichen Methoden auf Basis einer Einwohnermeldeamtsstichprobe. Eine ausführliche Darstellung der zu erbringenden Leistung ist dem Vertrag sowie der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Das Los 5 beinhaltet Face-to-Face-Befragungen. Eine ausführliche Darstellung der zu erbringenden Leistung ist dem Vertrag sowie der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Das Los 6 beinhaltet Online-Befragungen. Eine ausführliche Darstellung der zu erbringenden Leistung ist dem Vertrag sowie der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Das Los 7 beinhaltet qualitative Befragungen, die offline durchgeführt werden. Eine ausführliche Darstellung der zu erbringenden Leistung ist dem Vertrag sowie der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Das Los 8 beinhaltet qualitative Untersuchungen, die online durchgeführt werden. Eine ausführliche Darstellung der zu erbringenden Leistung ist dem Vertrag sowie der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Zuschlagskriterien
16 Kriterien- quality70%
Die Bewertung erfolgt anhand des angebotenen Preises, der Qualität der angebotenen Leistung (Qualität der Arbeitsprobe, Qualität der zugesagten Leistungsanforderungen, Nachhaltigkeitsaspekt) sowie bei den Losen 7 und 8 der Erfahrung der Mitarbeitenden. Insgesamt kann eine Gesamtpunktzahl i. H. v. 10.000 Punkten erreicht werden. Dabei fallen der Qualität sowie der Erfahrung der Mitarbeitenden 70 % (max. 7.000 Punkte) und dem Preis 30 % (max. 3.000 Punkte) zu.
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Die Bewertung erfolgt anhand des angebotenen Preises, der Qualität der angebotenen Leistung (Qualität der Arbeitsprobe, Qualität der zugesagten Leistungsanforderungen, Nachhaltigkeitsaspekt) sowie bei den Losen 7 und 8 der Erfahrung der Mitarbeitenden. Insgesamt kann eine Gesamtpunktzahl i. H. v. 10.000 Punkten erreicht werden. Dabei fallen der Qualität sowie der Erfahrung der Mitarbeitenden 70 % (max. 7.000 Punkte) und dem Preis 30 % (max. 3.000 Punkte) zu.
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Die Bewertung erfolgt anhand des angebotenen Preises, der Qualität der angebotenen Leistung (Qualität der Arbeitsprobe, Qualität der zugesagten Leistungsanforderungen, Nachhaltigkeitsaspekt) sowie bei den Losen 7 und 8 der Erfahrung der Mitarbeitenden. Insgesamt kann eine Gesamtpunktzahl i. H. v. 10.000 Punkten erreicht werden. Dabei fallen der Qualität sowie der Erfahrung der Mitarbeitenden 70 % (max. 7.000 Punkte) und dem Preis 30 % (max. 3.000 Punkte) zu.
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Die Bewertung erfolgt anhand des angebotenen Preises, der Qualität der angebotenen Leistung (Qualität der Arbeitsprobe, Qualität der zugesagten Leistungsanforderungen, Nachhaltigkeitsaspekt) sowie bei den Losen 7 und 8 der Erfahrung der Mitarbeitenden. Insgesamt kann eine Gesamtpunktzahl i. H. v. 10.000 Punkten erreicht werden. Dabei fallen der Qualität sowie der Erfahrung der Mitarbeitenden 70 % (max. 7.000 Punkte) und dem Preis 30 % (max. 3.000 Punkte) zu.
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Die Bewertung erfolgt anhand des angebotenen Preises, der Qualität der angebotenen Leistung (Qualität der Arbeitsprobe, Qualität der zugesagten Leistungsanforderungen, Nachhaltigkeitsaspekt) sowie bei den Losen 7 und 8 der Erfahrung der Mitarbeitenden. Insgesamt kann eine Gesamtpunktzahl i. H. v. 10.000 Punkten erreicht werden. Dabei fallen der Qualität sowie der Erfahrung der Mitarbeitenden 70 % (max. 7.000 Punkte) und dem Preis 30 % (max. 3.000 Punkte) zu.
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Die Bewertung erfolgt anhand des angebotenen Preises, der Qualität der angebotenen Leistung (Qualität der Arbeitsprobe, Qualität der zugesagten Leistungsanforderungen, Nachhaltigkeitsaspekt) sowie bei den Losen 7 und 8 der Erfahrung der Mitarbeitenden. Insgesamt kann eine Gesamtpunktzahl i. H. v. 10.000 Punkten erreicht werden. Dabei fallen der Qualität sowie der Erfahrung der Mitarbeitenden 70 % (max. 7.000 Punkte) und dem Preis 30 % (max. 3.000 Punkte) zu.
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Die Bewertung erfolgt anhand des angebotenen Preises, der Qualität der angebotenen Leistung (Qualität der Arbeitsprobe, Qualität der zugesagten Leistungsanforderungen, Nachhaltigkeitsaspekt) sowie bei den Losen 7 und 8 der Erfahrung der Mitarbeitenden. Insgesamt kann eine Gesamtpunktzahl i. H. v. 10.000 Punkten erreicht werden. Dabei fallen der Qualität sowie der Erfahrung der Mitarbeitenden 70 % (max. 7.000 Punkte) und dem Preis 30 % (max. 3.000 Punkte) zu.
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Zeitplan
- 28. Juli 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 10. Sept. 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung