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Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Büromöbeln

BH
Mainz, Germany·Veröffentlicht 23. Juli 2026
Bürobedarf und AusstattungÖffentliche VerwaltungSozialversicherungBueromoebelRahmenvereinbarungOeffentliche VerwaltungAusstattungBueroeinrichtung
Auftragswert
€1.3M
Veröffentlichter Wert
Einreichungsfrist
24. Aug. 2026
33 Tage verbleibend
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) und die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (UK NRW) schreiben eine Rahmenvereinbarung für die bedarfsgerechte Lieferung von Büromöbeln aus. Der Auftrag umfasst die Ausstattung von insgesamt ca. 700 Arbeitsplätzen. Das geschätzte Auftragsvolumen beläuft sich auf 1,26 Millionen Euro netto.

Vollständige Beschreibung anzeigen

Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Büromöbeln für die Dienststellen der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) sowie der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (UK NRW). Die Rahmenvereinbarung dient der bedarfsgerechten Ersatz- und Neubeschaffung von Büromöbeln während der Vertragslaufzeit.

VergabeHero-Einschätzung

Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall und die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen suchen einen Partner für die Lieferung von Büromöbeln. Es handelt sich um eine Rahmenvereinbarung, die dazu dient, den laufenden Bedarf an Ersatz- und Neubeschaffungen für insgesamt etwa 700 Arbeitsplätze zu decken. Die Beschaffung ist in einem Los zusammengefasst und hat ein geschätztes Gesamtvolumen von 1,26 Millionen Euro netto. Interessierte Unternehmen müssen die üblichen Eignungsnachweise zur Zuverlässigkeit und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erbringen.

Eignung

Zentrale Anforderungen

5 Punkte
  • Nachweis der Nichtvorlage von Ausschlussgründen (z.B. keine Verurteilungen wegen Betrug, Geldwäsche oder Korruption)
  • Nachweis der ordnungsgemäßen Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Nachweis der Einhaltung umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlicher Verpflichtungen
  • Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (kein Insolvenzverfahren)
  • Nachweis der beruflichen Integrität (keine schwere Verfehlung)

KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen.

Eignungskriterien (Volltext)

Sofern geforderte nationale Eignungsunterlagen, s. einzureichende Unterlagen, nicht vorgelegt werden erfolgt ein Ausschluss Das bietende Unternehmen darf nicht wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung verurteilt oder mit einer rechtskräftig festgesetzten Geldbuße (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) belegt worden sein, auch nicht im Ausland. Verstöße von leitenden Personen werden dem bietenden Unternehmen zugerechnet. Das bietende Unternehmen darf nicht wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung verurteilt oder mit einer rechtskräftig festgesetzten Geldbuße (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) belegt worden sein, auch nicht im Ausland. Verstöße von leitenden Personen werden dem bietenden Unternehmen zugerechnet. Das bietende Unternehmen darf nicht wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verurteilt oder mit einer rechtskräftig festgesetzten Geldbuße (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) belegt worden sein. Verstöße von leitenden Personen werden dem bietenden Unternehmen zugerechnet. Das bietende Unternehmen darf nicht wegen Betruges oder Subventionsbetruges verurteilt oder mit einer rechtskräftig festgesetzten Geldbuße (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) belegt worden sein. Verstöße von leitenden Personen werden dem bietenden Unternehmen zugerechnet. Das bietende Unternehmen darf nicht wegen Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung verurteilt oder mit einer rechtskräftig festgesetzten Geldbuße (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) belegt worden sein. Verstöße von leitenden Personen werden dem bietenden Unternehmen zugerechnet. Das bietende Unternehmen darf nicht wegen Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung verurteilt oder mit einer rechtskräftig festgesetzten Geldbuße (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) belegt worden sein. Verstöße von leitenden Personen werden dem bietenden Unternehmen zugerechnet. Das bietende Unternehmen darf nicht wegen Verstoßes zur Verpflichtung von Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen verurteilt oder mit einer rechtskräftig festgesetzten Geldbuße (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) belegt worden sein, sofern kein entsprechender Nachweis vorliegt, dass die Zahlungen geleistet sind oder werden. Verstöße von leitenden Personen werden dem bietenden Unternehmen zugerechnet. Das bietende Unternehmen darf nicht wegen des Verstoßes von umweltrechtlichen Verpflichtungen verurteilt oder mit einer rechtskräftig festgesetzten Geldbuße (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) belegt worden sein. Verstöße von leitenden Personen werden dem bietenden Unternehmen zugerechnet. Das bietende Unternehmen darf nicht wegen des Verstoßes von sozialrechtlichen Verpflichtungen verurteilt oder mit einer rechtskräftig festgesetzten Geldbuße (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) belegt worden sein. Verstöße von leitenden Personen werden dem bietenden Unternehmen zugerechnet. Das bietende Unternehmen darf nicht wegen des Verstoßes von arbeitsrechtlichen Verpflichtungen verurteilt oder mit einer rechtskräftig festgesetzten Geldbuße (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) belegt worden sein. Verstöße von leitenden Personen werden dem bietenden Unternehmen zugerechnet. Das bietende Unternehmen darf nicht zahlungsunfähig sein. Über das bietende Unternehmen darf kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden sein. Das bietende Unternehmen darf seine berufliche Tätigkeit nicht eingestellt haben oder dies beabsichtigen. Über das bietende Unternehmen darf kein einem Insolvenzverfahren gleichartiges Verfahren beantragt oder eröffnet worden sein. Das bietende Unternehmen darf nachweislich keine schwere Verfehlung begangen haben. Verstöße von leitenden Personen werden dem bietenden Unternehmen zugerechnet. Das bietende Unternehmen darf mit anderen Unternehmen keine Vereinbarungen getroffen haben, welche dem Wettbewerb verhindern, einschränken oder verfälschen. Verstöße von leitenden Personen werden dem bietenden Unternehmen zugerechnet. Es darf kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, bestehen. Es darf keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultieren, dass das Unternehmen bereits in der Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Das bietende Unternehmen darf bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrages diesen nicht fortlaufend mangelhaft erfüllt haben, welches in eine vorzeitige Beendigung, Schadenersatz oder vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Verstöße von leitenden Personen werden dem bietenden Unternehmen zugerechnet Das bietende Unternehmen darf in Bezug auf Ausschlussgründe und Eignung keine Täuschung begangen, Auskünfte zurückgehalten oder Nachweise nicht übermittelt haben. Das bietende Unternehmen darf die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers nicht unzulässig beeinflusst haben (Bsp.: durch Übermittlung fahrlässig oder vorsätzliche irreführende Informationen) oder Vorteile am Vergabeverfahren erlangt haben durch vertrauliche Informationen. Verstöße von leitenden Personen werden dem bietenden Unternehmen zugerechnet. Fehlende Unterlagen werden unter Beachtung der Regelungen in den Formblättern nachgefordert.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0001Lieferung von Büromöbel

Für die BGHM wird von einer Beschaffung von Büromöbeln für ca. 400 Arbeitsplätze (in unterschiedlichen Ausstattungsvarianten) ausgegangen. Das geschätzte Auftragsvolumen für die BHGM beträgt netto etwa 720.000,00 Euro. Für die UK NRW wird von einer Beschaffung von Büromöbeln für ca. 300 Arbeitsplätze (in unterschiedlichen Ausstattungsvarianten) ausgegangen. Das geschätzte Auftragsvolumen für die UK NRW beträgt netto etwa 540.000,00 Euro. Damit nimmt die Auftraggeberin schätzungsweise ein Volumen von insgesamt ca. 1.260.000,00 Euro netto für die vierjährige Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung an.

CPV 39130000, 39000000, 39100000Frist 24. Aug. 2026
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 23. Juli 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 24. Aug. 2026
    Einreichungsfrist
    Elektronische Einreichung

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